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ein offizielles Register nicht neue Mühe kostet. Anders nun ein wissenschaftliches Register nach Sachen, Namen, Gesetzen. Das Hafner'sche Verzeichniss am Schluss seiner so handlichen Ausgabe des Obligationenrechtes bleibt Vorbild für die Sachenanalyse, während der Namenindex die typischen Berufskreise in Verbindung brächte mit den Artikeln, die sich auf ihre Bedürfnisse oder Wünsche spezifisch beziehen. Das Gesetzesregister wäre ein Wegweiser der einzelnen Artikel auf bestimmte Nebengesetze.

2. Nützlicher als dies, aber nur dem Herrn Gesetzesredactor selbst oder seinen Paladinen zuzumuthen, ist ein Commentar, ähnlich den durchaus nicht monopolisirenden Vorbildern von Bluntschli und von P. C. von Planta. Eine solche authentisch inspirirte Ausgabe würde etwa noch enthalten Musteraufsätze und Schemata.

3. Für ihr respectives engeres Vaterland haben Oberrichter Dr. Käppeli (Aargau) und der jetzige Bundesrichter Dr. Jäger (St. Gallen), nach 1882, emendirte Ausgaben des kantonalen Rechtes herausgegeben. Sollten sich jetzt nicht oder nicht überall ebenso schaffensfreudige Jünger der Themis finden, so wird eine Neu-Ausgabe von Schlatter's Rechtskalender tüchtige Samariterdienste leisten bis zur Consultation eines localen Anwaltes. 5. Privatinitiative und sogar Speculation wird es dann sein, speziell mit Rücksicht auf eine sachliche, nicht demagogische Selbstvorbereitung des Bürgers zu der durch event. Referendum heraufbeschworenen Volksabstimmung das Gesetz noch mehr zu popularisiren:

a) durch eine in Art der billigen guten Volksschriften à 10 Rp. bewerkstelligte Gesammtausgabe der Streitschriften aus Berufs- und politischen Lagern, deren pro et contra dem nach objectivem erschöpfendem Urtheil ehrlich bemühten Bürger den Acheron aller Eventualitäten aufreisst, damit der Souverän dann nach Anhören dieser Advocaten diaboli und angeli sattsam aufgeklärt zur Canonisirung des Civilgesetzbuches schreiten kann.

Dieses Mittel wird dem Familienvater und Erwerbenden, auch der Frau, auch im Ausland, Anhalt geben, wie weit sich jeder engagiren kann und am besten seine individuelle Lage dem Gesetz anpasst.

6. Speculation war die Reymond'sche Ausgabe der reichsdeutschen Justizgesetze in Vers form. Stylistisch gute und mnemotechnisch praktische Verse wären nicht Travestie, auch nicht Eselsbrücke, sondern ein loyaler Leitfaden für Autodidakten. Dann aber würde sich empfehlen: nicht die Monotonie oft zwangsmässig geschusterter Verse, sondern Parömien, wie sie das germanische Recht so anschaulich machen und im Sachsenspiegel wirklich einen Spiegel des Rechtes bieten, und event. sogar neuzeitige Schlagwörter und Rechtssprichwörter der drei Sprachgebiete.

Einführungsgesetz. Ein Eidgenössisches Einführungsgesetz pflanzt durch Pleonasmen oder Lücken Autinomien; die Erfahrungen im Nachbarstaat laden nicht dazu ein. Die Macht der Verhältnisse ist eben stärker als die Disposition des Menschen. Ein Einführungsgesetz ist

daher eher eine Ansichts- als eine Willensäusserung. Der Richter und die Jurisprudenz der Gerichte machen hier den Willen. Vergl. die Sammlung der BundesgerichtEntscheide, bearbeitet von Dr. Eugen Curti-Forrer.

Die Motive anerkennen dies insoweit, als sie ein allgemeines Erläuterungs- und Verordnungsrecht und zwar des Bundesrathes postuliren. Es ist dies ein edictum praetoris, aber von der Administrativbehörde, nicht von dem Richter ausgehend.

Jedenfalls kann dem Einführungsgesetz nicht Gesetzcharakter gegeben werden, um den Richter, der in concreto nach seinem Gewissen anders entscheiden muss, als das Einführungsgesetz doctrinär vorschreibt, nicht in Gewissensconflicte zu bringen, oder anderseits das Vertrauen des Publicums in die Festigkeit des Gesetzes zu erschüttern.

Wenn aber auch der Bund kein Eidg. Einführungsgesetz macht und wir glauben auf der Höhe der Rechtseinheit angelangt zu sein, so erblicken wir plötzlich zu unserem Schrecken in der Perspective die 25 Windungen der kantonalen Einführungsgesetze.

Zur Vereinfachung und Bahnung derselben empfiehlt sich, wenn der Bund, event. in einer individuell suc cessiven oder nach rechtshistorischen Kantonsgruppen einzuberufenden Consulta, an Hand der Liquidationstabellen die kantonalen Normen sichtet, wie der Mediator 1803 es am besten zu verstehen glaubte, die einzelnen Kantonsverfassungen dem damaligen Haupt-MediationsAkt gemäss abzufassen unter Berücksichtigung der traditionellen Eigenheiten eines jeden Eidg. Standes.

Es ist zu empfehlen, dass in den Kantonen das nunmehrige Einführungsgesetz mit dem eventuell revidirten

kantonalen seinerzeitigen E. G. zum B. G. Sch. Betr. und C. verbunden wird.

Die meiste Organisationsarbeit wird das Grundbuch brauchen. Um sich über das sonstige Gefolge von Verordnungen eine Uebersicht zu geben, dient folgendes Schema:

I. Was behält sich der Bund vor

1. kraft allgemeinen Erläuterungs- und Verordnungsrechtes?

2. zur Detail- und Spezialverordnung?

II. Was lässt der Bund ausdrücklich den Kantonen

1. zum ausschliesslichen Bebauen?

2. zum gemeinsamen, coordinirten Bebauen?

3. zur subordinirten Detailausführung?

a) offiziell durch

aa) Kantonale Satzung?

bb) Kantonales Gewohnheitsrecht?

b) delegationsweise an die Gemeinden?

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an Selbstverwaltungskörper? III. Welche Gränzgebiete dürfen gemäss Art. 3 BundesVerf. die Kantone occupiren?

Die Eidg. U e bergangsbestimmungen werden sehr exacte, imperative Normen enthalten. Bezüglich des Sachenrechtes sind sie schon entworfen und bestimmen, dass bis zur Organisation der Eidg. Grundbuchkreise die kantonalen Publicitätsformen (Fertigung) die Wirkungen gemäss dem neuen Recht äussern.

Der Schöpfer des S. C. G. hat die Rechtsquellen aus den Kantonen zusammengefasst. Dieses Werk <<System und Geschichte des Schweizer Privatrechtes» ist eine gewaltige Compilationsarbeit gewesen.

Auf Grund dessen hat er als Gesetzesredactor als dann den imperativen Ton anschlagen können und überlässt die Discussion über diesen kategorischen Imperativ den Fachschriften. Unsere Artikel sind zwar nicht die X Gebote, aber sie sind doch bündig wie Befehle. Mnemotechnisch wirkt die Marginalie. Sie stellt sich zur rechten Zeit und Stelle ein, nicht als ein Wort, wo Begriffe fehlen, sondern vielmehr als ein Begriff, wo Definitionen oder Erläuterungen zu weitläufig. Die Marginalie mit ihrer landläufigeren und leichtfasslichen knappen Diction wirkt spannend wie das Aviso, welches dem Artikelinhalt vorangeht.

In der That ist dann auch in Artikeln mit mehreren Absätzen (4 Alineas sind aber das Maximum für die Fassungsgabe) der erste Absatz den anderen nicht coordinirt, sondern er ist der erste, besonders grosse Schritt, in welchem auch die Marschrichtung ausgedrückt ist, während die übrigén Absätze einzelne Anwendungen sind.

Diese Ordnung beobachtet der Entwurf auch in der Oekonomie der einzelnen Materien durch folgende typische Reihenfolge: Entstehung, Inhalt und Wirkung, Rechtsmittel.

Nicht nur die Artikel sondern auch die Sectionen und Kapitel sind fortlaufend numerirt. Es frägt sich, ob secundär etwa in Parenthesen nicht auch numerirt werden könnte nach Unterabtheilungen, ähnlich wie in Deutschland die Zugehörigkeit des Regimentes zu den Einzelstaaten in Klammern beigefügt wird. Für das Oblig. R. postulirt Janggen die vergleichsweise Beifügung der früheren Titelziffer in Parenthesen, um so den alten guten Bekannten sofort willkommene Aufnahme zu sichern.

Dass einzelne Artikel des S. C. G. B. auch einen

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