Internationale Verträge. Es sind beigetreten: Schweden dem Verband für Veröffentlichung der Zolltarife und dem Urheberrechtsvertrag; Rumänien dem Eisenbahnvertrag; die nunmehrigen englischen Colonien Transvaal und Oranjefluss dem Telegraphenvertrag (E. G. S. XX 66 und folg.); Dänemark dem Vertrag über litterarisches Eigenthum (XIX 826); Peru dem Haager-Vertrag über die Anwendung der GenferConvention auf den Seekrieg (XVIII, 534); Italien für die Colonien Erithrea und Benadir dem Weltpostvertrag; die englische Colonie Barbadoes und Cypern, sowie der Staat Honduras dem speziellen Postvertrag über Austausch von Briefen und Werthschachteln; China der Genfer Convention (B. Bl. 1904 Nr. 29); Deutschland der Publikation der Zollträge. Dem gleichen Vertrag tritt auch der neue Staat Panama bei. Es ist dies seine «entrée» in die internationale Gesellschaft. Dagegen ist ein Haager-Vertrag von 1899 betr. das Verbot von Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftballons am 28. Juli d. J. erloschen, ohne dass eine Erneuerung des bloss auf 5 Jahre geschlossenen Abkommens auch nur in Frage gekommen wäre. In England ist die Einführung des metrischen Masses und Gewichts bevorstehend, worauf ein Beitritt dieses Staats zu der internationalen Vereinigung wohl erfolgen wird. Der internationale Postcongress, welcher in diesem Jahre in Rom hätte stattfinden sollen, ist auf den 21. April 1905 verschoben worden. Ebenso wurde der Congress behufs Revision der Genfer-Convention über den Landkrieg auf nächstes Jahr verschoben. Der «Matin» berichtete über einen angeblich vorhandenen internationalen Anarchistenvertrag Folgendes: <<Die russische Regierung habe Anfangs März 1904 den verschiedenen Staatskanzleien der europäischen Staaten den Entwurf zu einer internationalen Convention für Bekämpfung der Anarchisten zugestellt. Nach diesem Entwurf sollen die von einem Vertragsstaat ausgewiesenen Anarchisten auf dem kürzesten Wege ihrem Heimatstaat zugeführt, d. h. der Polizei desselben übergeben werden. Ferner sei die Errichtung besonderer Polizcibureaux in jedem Lande vorgesehen zur Ueberwachung des Treibens verdächtiger Personen. Der Entwurf solle bereits von mehreren Staaten gutgeheissen worden sein, so von Deutschland, Oesterreich, der Türkei und sogar auch von der Schweiz. Das Parlament sei in keinem Lande um seine Meinung befragt worden. Man glaube, dass weder Frankreich noch England sich anschliessen werden, indem sie den bisherigen Modus in Auslieferungssachen und die Regel des Asylrechts nicht aufgeben wollen.>> Wir bezweifeln einstweilen diese Meldung. Verträge mit einzelnen Staaten: Mit Italien ist eine Aufkündung des Schifffahrtsvertrages auf dem Langensee (25. April 1860 VI 482) erfolgt. (E. G. S. XX, 1.) Mit England ist eine Erweiterung der Art. 3 und 8 des Auslieferungsvertrages von 1880 verabredet worden, Ausdehnung einer Frist betreffend (B. Bl. 1904 Nr. 38); mit Dänemark ist eine Gegenrechtserklärung in Bezug auf Auslieferung wegen Unterschlagung ausgetauscht worden. Zwischen der Schweiz und Baden wurde eine Erklärung ausgetauscht über den unmittelbaren Verkehr der Civilstandsämter (XX, 44); mit Russland wurde ein Vertrag über Austausch von Postanweisungen geschlossen (XX, 7). Der in dem letzten Jahrbuch besprochene Vertrag über die Conzessionsübertragung der Simplonbahn auf italienischem Gebiet vom 16. Mai 1903 ist in dem 20. Band der Eidg. Gesetzessammlung pag. 5 publizirt worden. Die Bestimmungen über Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern sind im B. Bl. Nr. 32 von 1904 neu in Erinnerung gebracht worden. Dem Konkordat über Befreiung von Prozesscautionen sind beigetreten Graubünden und Schwyz (XX, 43). Dem Konkordat über die Automobile und den Fahrradverkehr Aargau und theilweise Thurgau. Dasselbe wird von allen Kantonen ausser Uri und Graubünden angenommen werden und ist endlich einmal wieder regelmässig vom Bundesrath am 13. Juni 1904 genehmigt und in der E. G. S. XX, 73 publizirt worden, wie es die Verfassung vorschreibt. Eine offizielle Zusammenstellung der geltenden Konkordate wäre nun dringend wünschbar. Das Haager-Schiedsgericht erliess einen Spruch in der Venezuela-Sache, mit folgenden Erwägungen: <<<1. dass der Gerichtshof sich binden musste an die Grundsätze des Völkerrechts und die Lehren der Justiz; 2. dass die zu Washington seit dem 13. Februar 1903 unterzeichneten Protokolle, namentlich dasjenige vom 7. Mai, dessen bindende Kraft nicht in Zweifel gezogen werden kann, die loyale Grundlage des Spruchs zu bilden hatten; 3. dass der Gerichtshof nicht kompetent war, diese Rechtsprechung der gemischten Kommissionen in Caracas oder die Natur der militärischen Operationen der Blokademächte gegen Venezuela anzufechten, und dass er nicht die Aufgabe hatte, zu entscheiden, ob von den drei Mächten alle friedlichen Mittel, um die Anwendung von Gewalt zu verhindern, erschöpft waren; 4. dass der Gerichtshof lediglich feststellen konnte, dass Venezuela den seit 1901 ihm wiederholt angebotenen schiedsgerichtlichen Vergleich mit Deutschland und Grossbritannien abgelehnt hatte; 5. dass nach dem Kriege kein Friedensvertrag abgeschlossen wurde, aber die kriegerischen Massnahmen seitens der Blokademächte eingestellt worden waren, bevor dieselben die Befriedigung aller ihrer Forderungen erlangt hatten, und dass anderseits die Frage der Vor. zugsbehandlung dem Schiedsgerichte unterbreitet worden war. Der Gerichtshof musste in diesen Thatsachen kostbare Beweise zu Gunsten des grossen Schiedsgerichtsprinzips in allen Phasen internationaler Conflicte erkennen. Die Blokademächte konnten mit ihrer Zustimmung zu dem Protokoll nicht die Absicht haben, auf ihre erworbenen Rechte oder bevorzugte Stellung zu verzichten. In der That erkannte die Regierung Venezuela's selbst im Princip an, dass jene Forderungen wohl begründet waren, nicht aber diejenigen der Friedensmächte. Bis Ende Januar 1903 erhob sie auch keinerlei Einwendung gegen den Anspruch der Blokademächte auf Vorzugsbehandlung. Venezuela machte vielmehr während der diplomatischen Verhandlungen immer einen Unterschied zwischen den drei Verbündeten und neu· tralen Mächten, die auch ihrerseits keinen Einspruch erhoben hatten gegen die Inanspruchnahme der Vorzugsbehandlung seitens der Blokademächte und zwar weder beim Aufhören des Krieges, noch unmittelbar nach der Unterzeichnung der Protokolle vom 13. Februar 1903. Die venezolanische Regierung hat sich nur mit Rücksicht auf die verbündeten Mächte dazu verstanden, besondere Garantien zu leisten für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie bona fide übernommen hatte. Es musste festgestellt werden, dass die Worte McClaim's, die von dem Vertreter Venezuelas in seinen Besprechungen mit dem Vertreter der verbündeten Mächte gebraucht wurden, sich nur auf letztere beziehen konnten; andernfalls würden die neutralen Mächte in irgend einer Weise aus den durch die kriegerischen Operationen geschaffenen Umständen Vortheile ziehen können. Sie erreichen keine neuen Rechte, aber es bleiben die von ihnen früher erreichten Rechte durchaus unberührt».1) Von Washington her wurde folgender Widerspruch gegen diese Grundsätze laut: <<De hauts fonctionnaires déclarent que le département d'Etat estime que la sentence de la cour arbitrale de La Haye dans l'affaire du Venezuela constitue un procédé regrettable. Le département d'Etat accepte naturellement les termes de cette sentence, puisque le droit international la rend obligatoire, mais il ne saurait admettre le principe qu'une manifestation de force puisse conférer à une nation créancière, en ce qui concerne un remboursement, un privilège au détriment d'autres nations. Il considère que la décision de La Haye donne une prime à la violence et tend ainsi à détourner les nations des procédés pacifiques de la diplomatie pour obtenir le règlement de leurs revendications. >>> Der Präsident des Schiedsgerichts, Graf Murawieff, hatte die öffentliche Publikation des Urtheils mit einer Rede begleitet, gegen welche der japanische Gesandte im Haag bei der holländischen Regierung protestirt haben soll, die sich indess nicht kompetent erklärte, solche Proteste anzunehmen. Der bezügliche Passus der Rede lautete, nach einer Korrespondenz des Journal de Genève vom 23. Februar, wie folgt: 1) Laut einer Washingtoner Meldung erwartet man dort, dass die Forderungen Deutschlands, Grossbritanniens und Italiens an Venezuela binnen zwei Jahren befriedigt sein werden und dass diejenigen der übrigen Mächte später in Ratenzahlungen ihre Begleichung finden. |