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Uebersicht

über den Stand der Zehntablösung auf den 1. Januar 1845.

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Anmerkung: 1. Nach der im Regierungsblatte von 1843, Seite 77, veröffentlichten

Uebersicht waren am 1. Januar 1843

3078 Zehnten zu 26,092,726 fl. 23 fr.

abgelöst; hiernach sind also im Laufe der letzten zwei Jahre weiter abgelöst worden: 595 Zehnten zu 4,199,439 fl. 19 kr. AblösungsCapital.

2. Von den auf Zehnten des Großherzoglichen Domänenärars haftenden Baulasten waren die für 166 Kirchen, 139 Pfarr- und 2 Schulhäuser bereits abgeschäßt und die Baulastenabschätzungen für 137 Orte von der Zehntsection und für 91 Orte von dem betreffenden Oberkirchenrathe genehmigt.

Beilagen: das Strafgesekbuch, das Einführungsedict.

Beilage zum Regierungsblatt 1845.

(Strafgesehbuch.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Erster Cheil.

Von Verbrechen, und deren Bestrafung im Allgemeinen.

1. Citel.

Von strafbaren Handlungen und den Personen, welche den Strafgeseßen

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(Strasbare Handlungen.) Die Begehung oder Unterlassung einer Handlung ist nur in so fern peinlich oder bürgerlich strafbar, als sie vorher von einem Geseze mit peinlicher oder bürgerlicher Strafe bedroht ist.

§. 2.

(Dem Strafgeseke unterworfene Personen.) Den Bestimmungen des gegenwärtigen Strafgesesbuches sind alle Unterthanen des Staats unterworfen, auch die Militär= personen, in so weit die Militärstrafgeseke nicht besondere, davon abweichende, Vorschriften enthalten.

§. 3.

(Wegen Handlungen im Inland.) Jeder, welcher innerhalb der Grenzen des Großherzogthums eine strafbare Handlung verübt, wird, er sei Inländer oder Aus = länder, nach den inländischen Strafgesehen gerichtet.

§. 4.

(Im Ausland.) Auch wegen der im Auslande verübten Handlungen steht der Inländer unter den Strafgesehen des Inlandes.

Wird jedoch nach den ausländischen Gesezen die Handlung milder oder gar nicht, oder nur auf Anzeige oder Anklage des Betheiligten bestraft, so wird auch der Inländer, in so fern die Handlung nicht gegen das Inland oder dessen Behörden oder gegen eine Person im Inlande gerichtet war, nach den ausländischen Gesezen beurtheilt.

§. 5.

Der Ausländer wird auch wegen der im Auslande verübten Handlungen nach den inländischen Gesezen bestraft, in so fern die That gegen das Inland, oder dessen Behörden, oder gegen eine Person im Inlande gerichtet war.

§. 6.

*Wegen der gegen einen Inländer im Auslande verübten Handlungen wird der Aus= länder, wenn er im Inlande betreten wird, ebenfalls nach den inländischen Gesezen bestraft, in so fern nicht die Handlung nach den Gesezen des Orts der begangenen That von milderer oder gar keiner Strafe getroffen würde.

§. 7.

(Auslieferung unstatthafst.) Kein Inländer kann wegen einer strafbaren Handlung, sie sei im Inlande oder im Auslande verübt, einem auswärtigen Staate zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden.

§. 8.

(Verfahren nach gerichtlicher Erledigung im Auslande.) Gegen Denjenigen, der wegen eines Verbrechens von einem zuständigen ausländischen Gerichte rechtskräftig freiz gesprochen oder verurtheilt ist, findet im Inlande ein neues Strafverfahren oder Erkenntniß wegen desselben Verbrechens nur unter den nämlichen Voraussetzungen statt, unter welchen auch eine durch rechtskräftiges Erkenntniß eines inländischen Gerichts erledigte Strafsache wieder aufgenommen werden kann, es sei denn, daß sich derselbe dem Vollzuge des gegen ihn im Auslande ersotgten Erkenntnisses durch die Flucht entzogen habe..

Hat sich derselbe solchem Vollzuge nur theilweise entzogen, so wird ihm der im Auslande erstandene Theil der Strafe im neuen Erkenntniß in Abrechnung gebracht.

§. 9.

(Folgen ausländischer Urtheile.) Die von dem zuständigen ausländischen Gerichte erlassenen Strafurtheile äußern auch im Inlande die nach den inländischen Geseyen mit einem gleichen Urtheile inländischer Gerichte verbundenen Wirkungen:

1. hinsichtlich der kraft Gesezes eintretenden Nachtheile für die Ehren- und Dienstrechte, und

2. hinsichtlich des der Staatsregierung nach den S§. 705 und 706 zustehenden Rechts der Dienstentlassung und der Versehung auf eine geringere Stelle.

Jedoch kann der verurtheilte Inländer verlangen, daß von dem zuständigen inländischen Gerichte nochmals darüber erkannt werde, ob er auch nach den inländischen Gesezen zu verurtheilen gewesen wäre, und ob auch hier die Verurtheilung die gleichen Folgen gehabt hätte.

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