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eine Ordnungswidrigkeit zur Laft bleibt, eine Ordnungsstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden, sonst gänzliche Befreiung von Strafe ein.

Ob und in wie weit in diesen Fällen eine nachträgliche Erhebung der Steuer statt zu finden habe, ist durch die competente Steuerbehörde zu entscheiden.

Art. 16.

Unabhängig von der Defraudationsstrafe ist zu ahnden :

1. die eigenmächtige Verletzung des amtlichen Verschlusscs am Schürloch des Braugefäßes mit einer Strafe von fünfzig Gulden;

2. die eigenmächtige Verlegung des amtlichen Verschlusses an einem der nach Art. 7, Saß 1, solchem Verschlusse unterworfenen Gefäße zum Essigsteden und Branntweinbrennen mit einer Strafe von fünfundzwanzig Gulden;

3. das Brauen in einem neuen oder vergrößerten ungeeichten Braugefäße mit einer Strafe von fünfundzwanzig Gulden;

4. das Vorhandensein verborgener Vorrichtungen zur Zu- oder Ableitung des Wassers während der Eichung; ferner das Vorhandensein von Vorrichtungen zur heimlichen Feuerung des Braugefäßes, sowie das Vorhandensein von Vorrichtungen zur Entleerung des Braugefäßes

in verheimlichte Behälter mit einer Strafe von Einhundert bis Einhundertfünfzig Gulden.

Kann der Brauer in den Fällen 1 und 2 wahrscheinlich machen, daß die Verlegung nur aus Fahrlässigkeit entsprungen ist, so tritt blos eine Ordnungsstrafe von ein bis fünf Gulden, gänzliche Befreiung von der Strafe aber dann ein, wenn vollständig dargethan ist, daß die Verlegung durch Zufall und ohne Verschulden des Brauers eingetreten ist.

Art. 17.

Ein Rückersaz der zezahlten Steuer findet nur statt :

1. wenn Witterungswechsel oder andere plößlich eingetretene Umstände den Brauer nöthigen, den bereits versteuerten Sutt für diesmal zu unterlassen, sofern spätestens drei Stunden nach dem declarirten Feuerungsanfang, jedenfalls aber vor dem Beginn der ersten Maische der Steuererheber zur Untersuchung des Falls und Wiederanlage des Verschlusses herbeigerufen wird;

2. wenn Bier während der Bereitung verdirbt, das Ergebniß des verdorbenen Biersuttes im Braugefäß, auf dem Kühlschiff oder in den Gährgefäßen nach dem Urtheil der Steuerbehörde noch unverändert vorhanden ist und unter deren Aufsicht zur Verwendung als Bier untauglich gemacht wird.

Art. 18.

Wird im Großherzogthum erzeugtes Bier unter Controle über die Landesgränze ausgeführt, so empfängt der Brauer als theilweisen Ersatz der bei der Bierbereitung gezahlten Steuer eine Vergütung von sechs und einem halben Kreuzer auf die Stuße des ausgeführten Bierquantums.

Art. 19.

Gegenwärtiges Gesez tritt vom 1. Juni dieses Jahrs an in Vollzug.
Das Finanzministerium hat die erforderlichen Vollzugsanordnungen zu erlassen.
Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. Februar 1845.

Regenauer.

Leopold.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:
Büchler.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Sciner Königlichen Hoheit

des Großherzogs.

Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unter dem 4. März d. I. dem Geheimen Hofrath und Professor Dr. Rozhirt in Heidelberg die allergnädigste Erlaubniß ertheilt, das ihm von Seiner Heiligkeit dem Pabst verliehene Commandeurkreuz des Verdienstordens vom beiligen Gregor anzunehmen und zu tragen.

Dienst nachrichten.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Sich allergnädigst bewogen gefunden:

unter dem 28. Februar d. I.

den Geheimen Referendar Ziegler zum Director der Direction der Forstdomänen und Bergwerke und

den Domänenrath Prestinari zum Ministerialrath im Finanzministerium zu ernennen; den Ministerialrath Walz bei der Hofdomänenkammer wegen fortdauernder Krankheit, seiner Bitte gemäß, bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und

den Secretår Carl Friedrich Volz bei dem evangelischen Oberkirchenrathe in den Ruhestand zu versezen;

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den Amtsrevisor Dominik Vogel in Baden seines Dienstes zu entlassen; das Physikat Neckarbischofsheim dem practischen Arzte Dr. Huhn in Lichtenau, die bei der Regierung des Unterrheinkreises erledigte Comunrevisionsgehilfenstelle dem Districts

notar Johann Georg Moriell von Gaienhofen mit Staatsdienereigenschaft zu übertragen; den Lehramtspracticanten Carl Heidel von Großwinternheim, zum Lehrer an dem Päda gogium und der höhern Bürgerschule in Lörrach zu ernennen.

1

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

(Zur Bitte des A. L. Kramer von Ludwigshafen, um die Erlaubniß, seinen bisherigen Namen mit dem Namen Sulger vertauschen zu durfen.)

Anton Lorenz Kramer von Ludwigshafen hat um die Erlaubniß gebeten, seinen bise herigen Familiennamen mit dem Namen „Sulger" vertauschen zu dürfen. Dies wird unter Bezug auf die höchste Verordnung vom 18. Januar 1838 (Regierungsblatt Nr. V.) mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß diejenigen, welche gegen Ertheilung der gebetenen Erlaubniß Einsprache machen wollen, solche

innerhalb drei Monaten

bei dem unterzeichneten Ministerium auszuführen haben, widrigenfalls der Bitte Statt gegeben wird.

Carlsruhe, den 21. Februar 1845.

Justizministerium.
Jolly.

Vdt. C. Winter.

(Ergebnis der Staatsprüfung im Forstfache für das Jahr 1844 betreffend.)

Folgende zwei Forftcandidaten, welche sich der im Dezember v. I. stattgehabten Staatsprüfung

unterzogen haben, sind unter die Zahl der Forstpracticanten aufgenommen worden:

Joseph von Merhart von Constanz und

Ludwig Herrer von Mannheim.

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Die katholische Pfarrei Dettigheim, Oberamts Rastatt, mit einem beiläufigen Einkommen von 900 fl., ist durch das am 27. Januar 1843 erfolgte Ableben des Pfarrers Johann Koch erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe haben sich binnen sechs Wochen bei dem katholischen Oberkirchenrathe nach Vorschrift zu melden.

Durch die Beförderung des Pfarrers Carl Anton Stratthaus auf die Pfarrei Stollhofen ist die katholische Pfarrei Hüngheim, Amts Adelsheim, mit einem beiläufigen Jahresertrage von 600 fl., worauf jedoch die Verbindlichkeit ruht, den Rest einer vom 13. Juni 1832 angefangenen Provisoriumsschuld von fünfzehn Jahren mit fünfzehn Gulden jährlich in den noch übrigen Jahresterminen heimzuzahlen, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich bei der freiherrlichen Grundherrschaft von Berlichinzen als Patron nach Vorschrift zu melden.

Großherzoglich Badisches

Regierungs-Blatt.

Carlsruhe, Donnerstag den 13. März 1845.

Inhalt.

Geseze. Gesek, die Abänderungen und Zusäße zu dem Forststrafgeseße betreffend. - Geseß, die Besserstellung der Volksschullehrer betreffend. Geseß, die Erhöhung des Schulgeldes betreffend. Geseß, die Trennung des Hüttenwerks Alb= bruck von der Gemeinde Kiesenbach betreffend. Gesek, die vorläufige Creditbewilligung von 250,000 fl. zur Herstellung der in Folge der neuen Gerichts - Organisation erforderlichen Gebäude für Bezirksstrafgerichte betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Auerhöchste Verordnung, die auf die Strafjustiz bezüglichen Geseze betreffend.

Geseze.

(Gesez, Abänderungen und Zusäße zu dem Forststrafgeseze betreffend.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Das Forstgesek vom 15. November 1833 erhält in seinem dritten Theile, die Forstfrevel und

deren Bestrafung betreffend, folgende Abänderungen und Zusäße:

Art. 1.

Der §. 137, Abs. b., erhält nachstehende Fassung:

„b. Amtsgefängniß, Kreisgefängniß und Arbeitshaus."

Art. 2.

Der zweite Absatz des §. 138 wird aufgehoben; an seine Stelle tritt nachstehende Bestimmung: „Im Uebrigen gelten dreißig Kreuzer Geldstrafe gleich einem Tage öffentlicher Arbeit." „Für einen Strafbetrag oder für den Rest eines solchen von zehn bis zwanzig Kreuzer soll ein halber Tag, unter zehn Kreuzer gar nichts, und über zwanzig Kreuzer ein ganzer Tag öffentlicher Arbeit angenommen werden."

„Bei der Verwandlung dieser Arbeitsstrafen in Gesängniß gilt ein Tag öffentliche Arbeit gleich einem halben Tag Gefängniß."

Art. 3.

Der zweite Absag des §. 141 wird aufgehoben.

Art. 4.

Der §. 146 wird aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung :

„Die Schärfung einer erkannten Gefängnisstrafe ist nur auf Antrag des Sträflings

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S. 149. Als allgemeine Erschwerungsgründe, bei allen Forstfreveln sind anzusehen:

a) die Verübung vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, oder an einem Frevelthätigungstage, oder an Sonn- und Feiertagen;

b) die Verübung durch Holzhauer, Holzscher, Köhler, Harzbrenner und andere, im Walde angestellte Personen;

c) das Mitführen von Waffen;

d) die Weigerung der geseßlich geforderten Ueberlassung der mitgeführten Werkzeuge;

e) das Unkenntlichmachen der Person des Frevlers;

f) die Weigerung des Frevlers, seinen Namen und Wohnort anzugeben, oder deren falsche Angabe;

g) die Weigerung der gesetzlich geforderten Ueberlassung des zu Schaden gehenden Viehes, des Fuhrwerks und Gespannes;

h) die Weigerung der Folge, wenn der Frevler in Gemäßheit des Gesezes verhaftet werden soll.

Beleidigungen, Drohungen oder thätlicher Widerstand gegen den in der Ausübung seines Dienstes begriffenen Waldhüter gehören nicht zur Erkenntniß des Frevelgerichts, sondern werden wie eben diese Vergehen gegen andere öffentliche Diener bestraft.

Art. 6.

An die Stelle des §. 154 treten folgende Bestimmungen :

§. 154. Hastbar für Werth, Schaden und Kosten sind:

a) der Ehemann wegen der Frevel seiner bei ihm wohnenden Frau ;

b) der Vater und nach dessen Tode die Mutter wegen der Frevel ihrer bei ihnen sich aufhaltenden Kinder.

Rücksichtlich dieser Frevel ist bei getrennter oder geschiedener Ehe derjenige Theil, dem die Kinter zugeniesen sind, und bei unehelichen Kindern die Mutter haftbar.

c) der Vormund rücksichtlich der Vergehen der bei ihn sich aufhaltenden Mündel, und überhaupt diejenigen, welchen Kinder oder Entmündigte in Pflege gegeben sind; d) die Dienstherrschaften wegen der Uebertretungen durch die bei ihnen wohnenden Dienstboten;

e) Lehr- und Gewerbsmeister, hinsichtlich der Frevel ihrer Zöglinge, Gesellen und Lehrlinge, so lange diese Personen unter ihrer Aufsicht sind;

f) Geschäftsgeber wegen Vergehen ihrer Arbeiter und Geschäftsträger in den ihnen anvertrauten Verrichtungen;

alle unter der Bedingung, daß sie nicht den Beweis führen, daß sie den Frevel nicht haben hindern können, vorbehaltlich der Bestimmungen der SS. 170 und 174.

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