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§. 154 a. Die im §. 154 genannten Personen sind auch für die erkannten Geldstrafen haftbar, ausgenommen, wenn sie wahrscheinlich machen, daß sie den Frevel nicht hindern konnten, oder bei Entwendungsfreveln, daß das Entwendete weder mittelbar noch unmittelbar zu ihrem Vortheil verwendet wurde.

Rücksichtlich der hier für haftbar erklärten Personen kann die erkannte Geldstrafe nie in öffentliche Arbeit oder Gefängniß verwandelt werden.

Art. 7.

Der §. 155 wird aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„In dem Erkenntniß, welches über den Frevel ergeht, wird zugleich über die Haftbarkeit der in dem vorhergehenden §. 154 genannten Personen erkannt."

Art. 8.

Der §. 167 wird aufgehoben, und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Als erschwerender Umstand, der nur bei dem Entwendungsfrevel vorkomint, gilt der Gebrauch einer Säge statt einer Axt bei dem Fällen des Holzes, oder die Anwendung von Mitteln, um den Schall der Axtschläge oder das Geräusch der Säge zu dämpfen."

„Bei dem Daseyn dieses Erschwerungsgrundes allein, oder in Verbindung mit jenen, welche im §. 149 genannt sind, kann der Frevelrichter die ordentliche Strafe bis auf das Doppelte erhöhen."

Art. 9.

Die SS. 168 und 169 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: §. 168. „Derjenige, welcher wegen eines Entwendungsfrevels an stehendem Holze, an Harz oder Rinde, oder eines Frevels durch Beschädigung oder auch wegen eines an Forsterzeugnissen verübten gemeinen Diebstahls verurtheilt wurde, und sich innerhalb Jahresfrist, von der Zeit der erfolgten Aburtheilung eines neuen Frevels der bezeichneten Art schuldig gemacht hat, wird als rückfällig gestraft."

„Bei dem Rückfall, so weit er sich auf einfache Frevel bezieht, tritt eine Erhöhung der ordent= lichen Strafe ein, die bis auf den doppelten Betrag der lestern ansteigen kann."

„Wenn aber die erhöhte Strafe innerhalb dreier Thätigungsperioden dreimal gegen den Frevler erkannt wurde, so tritt für den nächsten Rückfall Amtsgefängnisstrafe ein, und zwar bis zu vier Wochen, wenn der Werth des Entwendeten (§. 158 a.) und der weitere Schaden (§. 158 b. verglichen mit §§. 161-166) der sämmtlichen in obiger Zeitfrist verübten Frevel zusammengenommen, den Werth von Fünf und zwanzig Gulden nicht übersteigt."

§. 168 a. „Bei der Ausmessung der Gefängnisstrafe hat der Richter auf die besondern Umstände des einzelnen Falles, namentlich auf die Größe der vorausgegangenen Frevel und des angerichteten Schadens, auf das Vorhandenseyn von Erschwerungsgründen und insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Frevler wegen Rückfalls schon mit Gefängnißstrafe belegt werden mußte, in der Regel aber innerhalb der geseßlichen Grenzen mit dem niedern Strafmaß zu beginnen. und nur allmählig bis zu dem höchsten Maß von vier Wochen anzusteigen."

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§. 169. Wenn bei einem einzelnen Frevel oder bei den innerhalb dreier Thätigungsperioden verübten Freveln zusammengenommen, der Werth des Entwendeten und der Schaden über fünf und zwanzig Gulden beträgt, so wird der Frevler wegen großen Frevels zu Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten verurtheilt."

§. 169 a. „Derjenige, welcher das Entwendete oder einen Theil desselben veräußert, oder auf den Verkehr verarbeitet, wird wegen Erwerbsrevel, wenn der Werth des Entwendeten und des Schadens den Betrag von fünf und zwanzig Gulden nicht übersteigt, mit Amtsgefängniß, im andern Fall aber mit Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten bestraft."

§. 169 b. Derjenige, welcher sich, ungeachtet er wegen Rückfalls schon mit 4 Wochen Gefangniß bestraft wurde, noch eines weitern Rückfalls (§. 168) schuldig macht, wird als Gewohnheitsfrevler mit Kreisgefängniß von drei bis sechs Monaten bestraft, in so fern der Frevel, welcher als Gewohnheitsfrevel zur Bestrafung vorliegt, an Werth und Schaden die Summe von fünf und zwanzig Gulden nicht übersteigt, wogegen im andern Fall Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre eintritt."

§. 169 с. „Bei den Rückfällen der vorhergenannten drei Gattungen von schweren Forstvergehen, nämlich der großen Frevel, der Erwerbsfrevel und der Gewohnheitsfrevel, tritt eine Erhöhung der Strafe bis zum doppelten Betrage derjenigen ein, die zu erkennen seyn würde, wenn die Uebertretung die erste wäre."

§. 169 d. „Bei Beurtheilung der Frage, ob die neue Uebertretung als Rückfall zu betrachten sei, unterliegt die Rechtmäßigkeit früherer forstgerichtlichen Erkenntnisse keiner weitern Prüfung und Entscheidung der Gerichte."

Der §. 172 erhält folgenden Beisab :

Art. 10.

„Uebersteigt jedoch der Werth des Entwendeten nicht die Summe von einem Gulden, so ist das Forstgericht nach den Umständen (namentlich wenn nur Abholz, Wellen, Reisig oder ge sammelte Forstnebenprodukte entwendet worden sind) berechtigt, die That als einfachen Forstfrevel zu bestrafen."

Art. 11.

Dem ersten Capitel des zweiten Abschnitts von den Forstfreveln und deren Strafen wird folgen der Zusakparagraph beigefügt:

§. 172 a. „Wer im Walde außerhalb der Landstraßen und gewöhnlichen Wege mit Werkzeugen betroffen wird, die offenbar auf die Absicht, einen Frevel zu begehen, schließen lassen (wie Aexte, Beile, Sägen, Sichel, Rechen, Steigeisen, Stangen zum Abschlagen der Früchte), verfällt, wenn er nicht einen erlaubten Zweck wahrscheinlich zu machen vermag, in eine Strafe bis zu einem Gulden und dreißig Kreuzer, welche, im Falle der Schuldige der Aufforderung des Waldhüters, den Wald zu verlassen, nicht sogleich Folge leistet, bis auf das Doppelte erhöhet werden kann."

Art. 12.

Der Abs. 2 und 3 des §. 174 wird aufgehoben, und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung: „Der Eigenthümer des Viehes, der den Hirten aufgestellt hat, haftet für den Lestern nach §. 154, und zwar unbedingt (also ohne Vorbehalt des Beweises, daß er den Frevel nicht habe hindern können) in dem Falle, wenn der Hirt während seiner Dienste zeit bei demselben Eigenthümer sich einen zweiten oder weitern Rückfall zu Schulden kommen ließ.

Der §. 183 erhält folgenden Zusak:

Art. 13.

„Die Waldeigenthümer haben nur Anspruch auf den hälftigen Betrag derjenigen Strafen, welche nicht gegen sie selbst, sondern gegen dritte Personen, für welche sie nicht verhaftet sind, erkannt wurden."

Art. 14.

Der §. 200, Abs. 4, wird aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Das Erkenntniß in den Straffällen, in welchen eine höhere Freiheitsstrafe als vier Wochen Gesängniß auszusprechen ist, gebührt den ordentlichen Strafgerichten, und es finden auf dieselben die in den §§. 202, 203, 204, 205, 207, 209 und 210 enthaltenen Vorschriften des Verfahrens keine Anwendung."

Art. 15.

§. 214, Abs. 1 wird aufgehoben, und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Ohne Rücksicht auf den Betrag eines zur Competenz des Bezirksamts (§. 200) gehörigen Frevels steht sowohl dem Verurtheilten und Haftbarerklärten, als dem Förster, nicht aber auch dem Waldeigenthümer gegen das bezirksamtliche Erkenntniß der Recurs an die Kreisregierung zu; er muß binnen der auf den Tag der Verkündung folgenden acht Lage bei dem Unterrichter mündlich oder schriftlich angemeldet und ausgeführt werden." Der Absatz 3 desselben Paragraphen erhält nach den Worten sofern von einem Recurse des Verurtheilten" den Zusatz: „oder Haftbarerklärten".

Art. 16.

Der §. 215, Abs. 1 wird aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Eine Bitte um Wiederherstellung gegen die Versäumung der Recursfrist, die von Seiten des Beschuldigten oder Haftbarerklärten jederzeit stattfindet, hat keine den Strafvollzug aufschiebende Wirkung."

Art. 17.

Der §. 218 erhält folgenden Zusapparagraphen :

§. 218 a. „Der beschädigte Eigenthümer kann unter Vorlegung der ihm eingehändigten Verzeichnisse der unbeibringlichen Ersasposten verlangen, daß der Frevelrichter den Betrag derselben nach allgemeinen Grundsätzen (§. 138) in Arbeit verwandle und den Ersappflichtigen anhalte, diese Arbeit unter den Beschränkungen der SS. 139 und 140 für den Beschädigten oder diejenige Person, mit welcher er deßhalb ein Uebereinkommen getroffen hat, zu leisten. Es sindet dabei der §. 143 keine Anwendung. Die Ersappflichtigen haben unumschränkt das Recht, die Arbeit durch dritte arbeitsfähige Personen verrichten zu lassen."

„Erscheint der Verurtheilte weder selbst, noch durch einen tauglichen Stellvertreter bei der Arbeit, ohne sein Ausbleiben genügend entschuldigen zu können, so wird eine Arreststrafe von einem Tage

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bis zu acht Tagen gegen ihn erkannt, die bei wiederholtem unentschuldigtem Ausbleiben verdoppelt werden, in keinem Fall aber größer sein kann, als die Zahl der abzuverdienenden Arbeitstage." Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 6. März 1845.

von Böckh.

Leopold.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

(Gefeß, die Besserstellung der Volksschullehrer betreffend.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

§. 1.

Vom 1. Januar 1844 an wird der niederste Gehalt eines Hauptlehrers der ersten Classe außer der freien Wohnung und außer dem Schulgelde auf jährlich Einhundertfünfundsiebenzig Gulden, und ebenso jener eines Hauptlehrers der zweiten Classe auf Zweihundert Gulden erhöht.

§. 1 a.

Wenn in Folge dieser Erhöhungen neue Bestimmungen der Beiträge der Gemeinden und der Staatscasse zu Lehrergehalten nöthig werden, so geschieht dies nach Maßgabe des §. 27 des Gesezes vom 28. August 1835 (Regierungsblatt Nr. XLV. vom Jahre 1835.)

§. 2.

Die Gemeinden haben diese Erhöhungen insolange vorschüßlich zu bezahlen, bis über ihre Ansprüche auf Beiträge aus Fonds oder aus der Staatscasse entschieden ist.

Wenn eine Gemeinde diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, von der Verkündigung dieses Gesezes an gerechnet, erhebt und begründet, so gebührt ihr für das vorschüßlich Bezahlte kein Ersatz, und sie erhält die ihr zuerkannten Beiträge nur erst von dem Zeitpunkte an, wo sie ihre desfallsige Forderung nachträglich geltend macht.

$. 3.

Die weiteren Bestimmungen des Volksschulgesekes vom 28. August 1835 über die Gehalte

der Lehrer finden auch auf diese Gehaltserhöhungen Anwendung.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 6. März 1845.

von Böckh.

Leopold.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:
Büchler.

(Gesek, die Erhöhung des Schulgeldes betreffend.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Der durch den §. 39 des Volksschulgesekes vom 28. August 1835 auf dreißig Kreuzer festgeseste niederste Betrag des für jedes Kind jährlich zu zahlenden Schulgeldes wird vom 1. Januar 1845 an auf achtundvierzig Kreuzer erhöht.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 6. März 1845.

von Böckh.

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Leopold.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

(Gesez, die Trennung des Hüttenwerks Albbruck von der Gemeinde Kiesenbach betreffend.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,

wie folgt:

Einziger Artikel.

Das Hüttenwerk Albbruck, Bezirksamts Waldshut, welches bisher mit der Gemeinde Kiesenbach vereinigt war, wird von diesem Gemeindeverbande getrennt, und bestimmt, daß dasselbe in Zukunft ein abgesondertes Hofgut im Sinne der Gemeindeordnung bilde. Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 6. März 1845.

vou Böckh.

Leopold.

Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königli chen Hoheit des Großherzogs:
Büchler.

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