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bestimmte Aversalsumme bezahlt, für deren Verwendung die Vorsteherin nur dem Ordensobern Rechenschaft zu geben verpflichtet ist.

§. 23.

„Den Ordensobern kommt es allein zu, diejenigen, welche die Ausnahme in den Orden nachsuchen, als Adspirantinnen aufzunehmen, wenn sie nach genauer Ausforschung derselben die für den Stand einer barmherzigen Schwester erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften anzutreffen glauben.

Das Verzeichniß der aufgenommenen Adspirantinnen, so wie jenes der einzukleidenden und das Gelübde ablegenden Schwestern, hat der Ordenssuperior jederzeit den betreffenden weltlichen und geistlichen Behörden vorzulegen, damit diese über den jedesmaligen Personalstand in Kenntniß gesest sind.

§. 24.

„Nur in dem Mutterhause allein können diejenigen, welche in den Orden der barmherzigen Schwestern aufgenommen zu werden wünschen, die Aufnahme finden. In der Regel ist das Aufnahmsalter zwischen 18 und 26 Jahren festgesezt. Ausnahmen werden die Ordensobern nur auf den Grund reifer Erwägung und mit genauer Würdigung der vorwaltenden Verhältnisse gewähren. §. 25.

„Die Ordensobern werden Jene, die sich zur Ausnahme meldet, mit großer Sorgfalt ausforschen, ob sie von rechtschaffenen und von katholischen Eltern geboren sei, ob keine erbliche KrankHeit in ihrer Familie herrsche oder eine Unehre auf derselben ruhe, ob die Aufzunehmende selbst untadelhaft in ihrer Aufführung und fest entschlossen sei, dem Geist und den Sitten der Welt zu entsagen, um in frommer Zurückgezogenheit und in der genauen Beobachtung der Sahungen des Ordens zu verharren; ferner ob sie gründliche Religionskenntnisse besize, im Lesen und Schreiben wohl unterrichtet sei und Gesundheit und Kraft habe zur Pflege der Kranken.

Ohne diese Vorbedingungen, tie durch Vorlage amtlich ausgestellter Tauf, Sitten-, Schulund Gesundheitszeugnisse nachgewiesen werden müssen, wird in der Regel keine Jungfrau in das Mutterhaus aufgenommen.

§. 26.

„Die Bildung der Adspirantinnen ist Sache des Mutterhauses und bleibt der Generaloberin überlassen. Eine Novizenmeisterin ist zur Bildung der Adspirantinnen aufzustellen.

§. 27.

„Nachdem die Candidatinnen ungefähr einen Monat im Hause zugebracht haben, um zu sehen, ob sie sich an die Lebensweise und die Berufspflichten des Ordens gewöhnen können, beginnt für sie als Adspirantinnen die Lehrzeit, welcher nach Jahresfrist die Verleihung des geistlichen Kleides folgt, wenn die Ordensobern mit ihrer Gesinnung und Handlungsweise zufrieden sind.

§. 28.

„Im Mutterhause empfangen sie das geistliche Kleid, und legen nach vollendeten Probejahren die Gelübde ab.

§. 29.

„Die Probezeit der Neueingekleideten dauert in der Regel zwei Jahre; während dieser Zeit werden die Probeschwestern in dem innern geistlichen Leben, in den Tugenden und Pflichten, die ihnen ihr nunmehriger Beruf auferlegt, geübt, und wofern sie regen Eifer für jenen bethätiget, und die erforderliche Fertigkeit in Ausübung dieser sich erworben haben, werden sie nach gehaltener Berathschlagung mit den Assistenz schwestern, durch Ablegung der Gelübde dem Orden als Institutsschwestern einverleibt.

§. 30.

„Die Gelübde der barmherzigen Schwestern sind keine auf Lebenszeit verbindlichen, sondern einfache, die jährlich erneuert werden und bestehen in der Angelobung der Armuth, der Keuschheit und des Gehorsams.

§. 31.

„Die Ordensobern können, obwohl die Gelübde nur einfach sind und jährlich erneuert werden, cine Institutsschwester, wenn sie sonst ihre Schuldigkeit erfüllt, und jene Unordnungen vermeidet, welche die Ausschließung aus dem Orden zur nothwendigen Folge haben, wegen was immer für Gebrechlichkeiten niemals entlassen.

§. 32.

„Die Ordensobern senden in die Schwesterhäuser nach eigener Wahl jene Instituts schwe ftern, die sie für geeignet halten, und versehen dieselben, wenn es die Umstände oder disciplinarisch e Rücksichten ihnen räthlich oder nothwendig machen, in andere Schwesterhäuser, oder rufen sie in das Mutterhaus zurück.

§. 33.

Ohne Vorwissen und Genehmigung der Ordensobern darf keine Gemeinde oder Krankenhausverwaltung eine Schwester entfernen, oder eine bestimmte Schwester fordern. Jedoch sind die Ordensobern verbunden, alle billigen Wünsche in dieser Beziehung zu berücksichtigen.

§. 34.

„Beschwerden und Klagen gegen ein Ordensmitglied, oder Wünsche und Vorschläge hinsichtlich einzelner Schwesterhäuser sind jederzeit an die Ordensobern unmittelbar zu bringen, die verpflichtet sind, die nöthige Ab- und Aushülfe zu leisten, und Alles, was zum Gedeihen des Ordens und zum Wohle der Kranken zweckdienlich erachtet wird, in Vollzug zu sehen.

§. 35.

„Die im Krankendienst gebrechlich gewordenen Schwestern finden, wenn in einem Schwesterhause nicht füglich für sie gesorgt werden kann, im Mutterhause Aufnahme und Verpflegung aus den Mitteln des Ordens, und von den Zuschüssen, die die Gemeinden der Schwesterhäuser ver= tragsmäßig zu leisten haben, für ihre Lebensdauer, wofern sie nicht zu andern, ihren Kräften entsprechenden Diensten verwendet werden können.

§. 36.

Die Ordenshäuser haben vorzügliche Sorgfalt für die kranken Schwestern zu tragen, oder Alles, was in ihrem geringen Vermögen ist, zu ihrer Pflege zu verwenden, so zwar, daß eher den Gesunden, als den Kranken, etwas mangeln soll.

§. 37.

„Die Kosten, welche eine Institutsschwester während ihrer Krankheit durch den Gebrauch der ihr verordneteu Arzneimittel verursachte, trägt die Heilanstalt, welcher sie ihre Dienste leistete; jene der Beerdigung ihrer Leiche und eines einfachen Seelen-Gottesdienstes aber der Orden.

§. 38.

„Keine Ordensschwester kann auf ihr Vermögen zum Vortheile des Ordens unwiderruflich

verzichten.

$. 39.

„Die eingebrachte Mitgift, welche die Summe von 1500 Gulden nicht übersteigen darf, muß der austretenden Ordensschwester zurückgegeben werden, und der Orden hat nur das Recht, während ihrer Angehörigkeit an denselben die Zinse davon zu genießen.

§. 40.

„Das von Ordensschwestern als Mitgift eingebrachte Vermögen fällt dem Orden anheim, die Schwester mag mit oder ohne Testament im Orden sterben.

§. 41.

„Jede Ordensschwester ist und bleibt erb- und testamentsfähig, wie jede Bürgerin des Staats. Das ihr außer der Mitgift gehörige Vermögen wird administirt; die Zinse desselben erhält der Orden, so lange sie darin bleibt. In ihrem Testament kann sie über ihr sämmtliches Vermögen vollkommen frei verfügen, nicht aber über ihre Mitgift.

S. 42.

„Das dem Orden als Körperschaft gehörige Vermögen ist der Verwaltung der Ordensobern ausschließlich überlassen, jedoch mit der Beschränkung, daß sie ohne Staatsgenehmigung keine Stiftung annehmen, keine Liegenschaften oder liegenschaftlichen Rechte erwerben oder veräußern, keine Capitalien abtragen oder anlegen dürfen, ohne vorherige der betreffenden Landesbehörde gemachte Anzeige und erhaltene besondere Ermächtigung.

Ueber die Verwaltung des eigentlichen körperschaftlichen Vermögens des Ordens ist jährlich dem katholischen Oberkirchenrathe Rechnung abzulegen.

§. 43.

„Ueber alles, was die Neueingetretenen in das Mutterhaus bringen, wird ein Verzeichniß aufgenommen, damit man ihnen, wenn sie nicht eingekleidet werden, oder freiwillig das Haus verlassen, das Eingebrachte wieder zurückgeben könne.

§. 44.

„Stirbt eine Adspirantin noch während ihrer Lehrzeit, oder eine Probeschwester, während ihrer Probejahre, so wird und bleibt nur die Einrichtung, welche sie in den Orden ge= bracht hat, Eigenthum des lestern; ihr mitgebrachtes Vermögen in baarem Geld aber fällt, wenn sie darüber keine rechtsgültige Bestimmung getroffen hat, ihren geseßlichen Erben zu.

§. 45.

„Bevor aber den Erben einer verstorbenen Adspirantin oder Probeschwester das im Mutterhause hinterlegte Geld verabsolgt wird, hat der Orden das Recht, die Kosten, welche ihm Dieselbe während ihres Aufenthalts in diesem an Kleidung und Verpflegung, ferner für die vers wendeten Arzneimittel, so wie die Beerdigung ihrer Leiche und die Haltung eines angemessenen Seelengottesdienstes verursachte, in Abzug zu bringen, und sofort zurückzubehalten.

S. 46.

„Will ein Mitglied des Ordens seine jährlich zu erneuernden Gelübde nicht erneuern, so kann es seine Entlassung bei den Ordensobern nachsuchen, die sie bewilligen und der so entlassenen Schwester das ihr noch zukommende Betreffutß an dem von ihr hinterlegten Gelde verabfolgen müssen.

§. 47.

„Sobald eine Schwester aus dem Orten entlassen worden ist, soll sie nicht eher aus dem Hause gehen, als bis sie das geistliche Kleid abgelegt, und das weltliche angezogen haben wird.

$. 48.

„Aus dem Orden kann eine Schwester auch wider ihr Verlangen entlassen werden, wenn sie ge gen eines der Ordensgelübde sich grob versehlt, und auf wiederholte Ermahnungen sich nicht gebessert, den Mitschwestern Aergerniß gegeben, dem Orden Unehre gemacht, oder überhaupt einen jener Fehler begangen hat, der nach dem einstimmigen Urtheil der Institutsschwestern und der Ordensobern die Entlassung aus dem Orden zur nothwendigen Folge hat.

§. 49.

„Eine Schwester, welche entweder freiwillig aus dem Orden tritt, oder von den Ordensoberen entlassen wird, kann von dem Orden für die geleisteten Dienste keine Belohnung oder Vergütung unter was immer für einem Titel fordern.

Man wird ihr aber ihr eingebrachtes Geld, nach Abzug desjenigen, was für sie während der Zeit, da sie noch Adspirantin oder Probeschwester war, verwendet wurde, so wie die weltliche Kleidung, nebst anderen Geräthen, welche sie in's Mutterhaus eingebracht hat, wieder herausgeben.

§. 50.

„Freiwillig ausgetretene oder entlassene Schwestern werden untauglich erklärt, je wieder in den Orden aufgenommen zu werden.

Der Orden und jedes Mitglied desselben ist verpflichtet, die vorstehenden Statuten in heiligem Gehorsam zu befolgen.

Gegeben, Freiburg in Unserer erzbischöflichen Wohnung, unter Unserem Insiegel, am 9. Hornung 1845.

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Unsere landesherrliche Genehmigung, jedoch mit der Bestimmung, daß zum Ordenssuperior nur ein badischer Priester ernannt werden dürfe, der in dem Großherzogthum seinen ständigen Wohnsiz hat; auch daß kein auswärtiger Oberer irgend eine Ordensgewalt über die Congregation der barmherzigen Schwestern ausüben könne; daß die Ernennung des Ordenssuperiors und der Oberen Unserer Genehmigung, welche Wir ohne erhebliche Gründe nicht versagen werden, unterliegt; daß von der Aufnahme neuer Mitglieder jedesmal Unserem katholischen Oberkirchenrathe die Anzeige zu machen ist; daß zur Aufnahme minderjähriger Schwestern in den Orden elterliche Zustimmung erfordert werde; daß den Erben der Ordensschwestern die gesetzlichen Ansprüche an deren Vermögen vorbehalten bleiben und daß die Schwestern, wenn sie die jährlich zu erneuernden Gelübde nicht wieder ablegen wollen, aus dem Orden ungehindert austreten können; endlich, daß Wir Uns vorbehalten, sowohl bei dem Mutter

hause als bei den Schwesterhäusern landesherrliche Commissäre katholischer Religion aufzustellen. Für den unverhofften Fall der Auflösung des Ordens bestimmen Wir: daß dessen Vermögen dem katholischen Kirchenvermögen Unseres Großherzogthums zufalle, zur Verwendung für dem Zwecke des Ordens ähnliche Zwecke, mit vorzugsweiser Berücksichtigung jener Orte, für welche bei den Stiftungen für den Orden besondere Obsorge von den Stiftern getragen worden ist. - Aus dieser U n = serer höchstlandesherrlichen Genehmigung, welche Wir, in Anerkennung des wohlthätigen Zweckes des Ordens und der für seine Einführung gewidmeten Stiftungen, mit Wohlgefallen ertheilen, soll je doch in keiner Weise etwas abgeleitet werden, was den Rechten Unseres souverainen Hauses, der vollkommensten Anwendung der Kirchenhoheit und weltlichen Kirchenherrlichkeit, oder der Verfassung und den Gesezen des Landes entgegen wäre.

Gegeben zu Carlsruhe, in Unserem Staatsministerium, den 13. März 1845.

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Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:
Büchler.

(Die Einberufung des ständischen Ausschusses zur Prüfung der Amortisations -, Zehntschuldentilgungs- und Eisenbahnschuldentilgungscaffe-Rechnungen von 1843 und 1844 betreffend.)

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

In Folge des Artikels 4 des unterm 31. Dezember 1831 verkündeten Gesezes über die Verwaltung der Amortisationscasse, des §. 78 des Zehnt-Ablösungsgesezes vom 15. November 1833 und des Artikels 5 des Gesezes vom 10. September 1842, die Errichtung der Eisenbahnschuldentilgungscasse betreffend, laden Wir den Präsidenten und die gewählten Mitglieder des ständischen Ausschusses ein, Sich am 5. künftigen Monats dahier einzufinden, bei der ernannten großherzoglichen RegierungsCommission, Unserem Staatsrathe Wolff und Unserem Staatsrathe Regenauer, Präsidenten Unseres Finanzministeriums zu melden, und die geseßlich vorgeschriebene Prüfung der Rechnungen der Amortisationscasse, der Zehntschuldentilgungscasse und der Eisenbahnschuldentilgungungscasse vorzunehen.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 13. März 1845.

Regenauer.

Leopold.

Auf allerhöchsten Befchl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

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