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§. 3.

Das Porto wird sogleich nach der Constatirung auf dem betreffenden Actenstücke bemerkt, und auf den Namen derjenigen Partei, welche die Sendung veranlaßt hat, in das Hauptgebührenbuch und in die Heberolle eingetragen, der Postbehörde aber von der Amtscaffe monatweise vorgeschossen.

Zu diesem Zwecke führt jedes Amtsrevisorat ein sogenanntes Postbuch, in welches alle Postsendungen, für welche es das Porto zu entrichten hat, nach Rubrik, Datum, Geschäftsnummer, dem tarifmäßigen Porto und der Nummer, unter welcher solches in die Heberolle aufgenommen ist, eingetragen werden.

Am Schlusse jedes Monats fertigt die Postbehörde aus diesem Buche einen gleichlautenden Auszug, welchen das Amtsrevisorat, nach ohne Verzug beigesetzter Beurkundung, daß die verzeichneten Portobeträge in die Heberolle eingetragen seien, derjenigen Amtscasse, die das Porto vorzuschießen hat, zur gleichbaldigen Zahlung übersendet.

§. 4.

Die Rubrik „Postporto" in den Hauptgebührenbüchern ist fortwährend beizubehalten.
Carlsruhe, den 23. August 1845.

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(Die von Stulzische Waisenanstalt in Lichtenthal betreffend.)

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verfügen gerubt, daß die von Stulzische Waisenanstalt künftig dem Ministerium des Innern unmittelbar unterstellt sein solle.

Carlsruhe, den 21. August 1845.

Ministerium des Innern.
In Abwesenheit des Präsidenten.
Der Ministerialdirector.

Rettig.

Vdt. Steinbrock.

(Verordnung, die Verpflegung und den Transport der in die Bundesfestung Mainz und von da zurück marschirenden kaiserlich königlich östreichischen Truppen betreffend.)

Nach Ansicht der Verordnung vom 8. März 1833 (Regierungsblatt Nro. XIII.) des Artikels 9 des Gesezes vom 11. April 1844 (Regierungsblatt Nr. VIII.) und des Artikels 18 des Gesezes vom 23. Mai 1844 (Regierungsblatt Nr. XI.) wird verordnet:

1. In allen Fällen, in welchen die von den k k. östreichischen Truppen geleisteten Vergütungen niederer sind, als die durch die Geseze vom 11. April und 23. Mai 1844 festgesekten, wird der Mehrbetrag der lestern den Forderungsberechtigten aus der großherzoglichen Staatskasse vergütet. 2. Dagegen gebührt in allen Fällen, in welchen die von den k. k. östreichischen Truppen geleisteten Vergütungen mehr betragen, als durch die erwähnten Geseze festgesetzt ist, dieser Mehrbetrag den Quartierträgern und Vorspannleistenden.

3. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 8. März 1833 (Regie

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(Bekanntmachung der von dem Ministerium des Innern ertheilten Staatsgenehmigung zu Präsentationen auf

Das Ministerium des Innern hat

Patronats - Pfarreien.)

unter dem 20. Juni d. I.

der fürstlich fürstenbergischen Präsentation des Caplans Hieronimus Emil Schuler zu Engen,

auf die katholische Pfarrei Frickingen, Amts Heiligenberg;

unter dem 7. Juli d. I.

den fürstlich fürstenbergischen Präsentationen des Caplans Fridolin Knöbel zu Mößkirch, auf die Hofcaplanei zu Heiligenberg, und

des Pfarrers Johann Baptist Liesi zu Biesendorf, auf die katholische Pfarrei Krumbach :

unter dem 15. Juli d. J.

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der Präsentation von Seiten des Grafen Maximilian Joseph Maria von Helmstatt, Grundherrn zu Neckarbischofsheim, Hesselbach und Helmhof, für den Pfarrer Albert Franz Ahles zu Kälbertshausen auf die zweite evangelische Stadtpfarrei Neckarbischofsheim;

und unter dem 29. Juli d. J.

der fürstlich fürstenbergischen Präsentation des Decans, Pfarrers Wendelin Haid zu Andels

hofen, auf die katholische Stadtpfarrei Löffingen, Amts Neustadt, die Staatsgenehmigung ertheilt.

Diensterledigungen.

Durch die Beförderung des erzbischöflichen Dekans und Pfarrers Georg Daniel auf die Pfarret Sasbach ist die katholische Pfarrei Gamshurst, Amts Achern, mit einem beiläufigen Ertrage von 1600 fl., worauf ein in den ersten zwei Jahren zu tilgender verzinslicher Vorschuß aus dem dortigen Heiligenfond mit 24 fl. 54 kr. für Zehntablösungskosten ruht, erledigt worden. Die Bewerber um diese Pfarrpfründe haben sich binnen sechs Wochen sowohl bei dem katholischen Oberkirchenrathe durch die Regierung des Mittelrheinkreises, als auch bei dem erzbischöflichen Ordinariate zu melden.

Durch die Beförderung des Pfarrers und erzbischöflichen Decans Franz Dominic Schuler auf die Pfarrei Dauchingen, Amts Villingen, ist die katholische Pfarrei Biethingen, Amts Blumenfeld, mit einem beiläufigen Einkommen von 450 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich bei der freiherrlich von Hornstein'schen Grundherrschaft als Patron, binnen sechs Wochen, nach Vorschrift zu melden.

Nachdem in dem Orte Epfenhofen, bisherigem Filiale von Fuezen, Bezirksamts Bonndorf, eine selbstständige Curat-Caplanei mit einem dotationsmäßigen Einkommen von 600 l. errichtet worden ist, so werden die Bewerber um diese Pfründe aufgefordert, sich binnen sechs Wochen bei dem katholischen Oberkirchenrathe durch die großherzogliche Regierung des Oberrheinkrcises nach Vorschrift zu melden.

Die katholische Pfarrei Beuren an der Aach, Amts Stockach, mit einem beilaufigen Einkommen von 650 fl. ist in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfarrpfründe haben sich bei der gräflich von Langenstein'schen Renteiadministration in Carlsruhe, welcher das Präsentationsrecht zusteht, nach Vorschrift zu melden.

Durch das am 2. März d. I. erfolgte Ableben des Pfarrers Kaspar Faller ist die katholische Pfarrei Welschensteinach, Amts Haslach, mit einem beiläufigen Einkommen von 500 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich durch die Regierung des Mittelrheinkreises bei dem katholischen Oberkirchenrathe nach Vorschrift zu melden.

Durch die Beförderung des Pfarrers Günther auf die evangelische Pfarrei Thiengen ist die evangelische Pfarrei Dinglingen, (Decanatsbezirk Mahlberg) mit einem Competenzanschlage von 907 fl. 52 kr. worauf jedoch eine Zehntablösungscapitalschuld von 143 fl. 28 kr. haftet, die der Pfründnießer zu übernehmen hat, erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe haben sich binnen sechs Wochen vorschriftsgemäß durch ihre Decanate zu melden.

Durch die Beförderung des Pfarrers Ahles auf die zweite Stadtpfarrei Neckarbischofsheim ist die evangelische Pfarrei Kälbertshausen, Decanats Neckarbischofsheim, mit einem Competenzanschlage von 484 fl. 5% kr., jedoch mit etnem wahren Ertrage von circa 700 fl., auf welcher eine von dem ernannt werdenden Pfarrer zu übernehmende Schuld von 56 fl. 3 kr. ruht, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfarrei haben sich binnen sechs Wochen bei der Grund- und Patronatsherrschaft, Grafen von Helmstadt, vorschriftsmäßig zu melden.

Durch die Beförderung des Pfarrers Salzer von Ispringen nach Berghausen, ist die evange= lische Pfarrei Ispringen, Decanatsbezirks Pforzheim, mit einem Competenzanschlage von 1122 fl. erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe haben sich binnen sechs Wochen durch ihre Decanate vorschriftsgemäß zu melden.

Todesfälle.

Gestorben sind:

Am 12. Juni d. I. der pensionirte Regierungsrevisor Ziegler in Bruchsal;

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der Director der Regierung des Oberrheinkreis:s und Curator der Universität

Freiburg, Geheimerrath Freiherr von Reck;

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der Oberthierarzt Kiefer bei der Artilleriebrigade in Carlsruhe; und

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14. August d. I. der pensionirte Obervogt, Geheimerrath Schnekler in Breisach.

Großherzoglich Badisches

Regierungs-Blatt.

Carlsruhe, Samstag, den 6. September 1845.

Inhalt.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

Des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und

der auswärtigen Angelegenheiten, Bekanntmachung, den Neckar-Holz-Zolltarif betr effend.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

(Den Neckar-Holz-Zolltarif betreffend)

In der Neckarschifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842, Beilage B., lit. D. haben die Neckarufer-Regierungen eine gemeinschaftlich zu verabredende bessere Regulirung des Neckarzolls von Brenn, Nuz - und Bauholz vorbehalten. Nachdem nunmehr durch die Bevollmächtigten der Neckarufer-Regierungen diese Regulirung des Neckar-Holz-Zolles mittelst Vereinbarung eines neuen Neckar-Holz-Zolltarifs zu Stande gebracht worden ist und Seine Königliche Hoheit der Großherzog diesem Tarife die allerhöchste Ratification zu ertheilen geruht haben, so wird derselbe nachstehend nebst dem gleichfalls vereinbarten Manifest-Formulare für Floßführer zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht mit dem Anfügen, daß er vom 13ten laufenden Monats an in Kraft trete und gleichzeitig der bisher bestandene Tarif für den Neckarzoll von Brenn-, Nuk - und Bauholz außer Anwendung komme.

Carlsruhe, den 1. September 1845.

Ministerium des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.

von Dusch.

Vdt. Türkheim.

Tarif des Neckar-Holz-Zolles.

Vorbemerkungen.

1. Die Maaßangaben in Fußen und Zollen beziehen sich auf das bei der Flößerei auf dem Neckar übliche k. württembergische Maas. Der Fuß zerfällt in zwölf Zolle.

2. In der Spalte „Betrag des Zolles" ist dieser für alle drei Zollstätten - Mannheim, Heidelberg und Neckarelz zusammen angegeben. Er beläuft sich bei einer einzelnen der drei Zollstätten je auf den dritten Theil, ausnahmsweise aber beim Brennholz in Mannheim auf 32 kr., in Heidelberg auf 32 kr. und in Neckarelz auf 3 kr. vom Klaster.

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