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DE

TRAITÉS

d'Alliance, de Paix, de Tréve, de Neutralité,
de Commerce, de Limites, d'Echange etc. et de plusieurs
autres actes servant à la connaissance
des relations étrangères

des Puissances et Etats

DE L'EUROPE

TANT DANS LEUR RAPPORT MUTUKL

QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES
ET ETATS DANS D'AUTRES PARTIES DU GLOBE
depuis 1808 jusqu'à présent.

Tiré des copies publićes par autorité, des meilleures collections
particulières de traités et des auteurs les plus éstimés.

PAR

GEORGE FREDERIC DE MARTENS

continué par

FRÉDÉRIC SAALFELD.

TOME VI. SECONDE PARTIE.
1824-1826 incl.

Béimpression.

À GOTTINGUE,

DANS LA LIBRAIRIE DE DIETERICH.

K

Avis.

Les Tables chronologique et alphabétique de la première édition du Vol. VI., doal l'utilité a cessé depuis la publication de la Table générale on 1875 et 1876, n'ont pas été reproduites dans cette réimpression.

187050

..1824

FORD LIBRAR

89.

Convention entre la Saxe royale ei. la ligne cadette des princes de Reuss pour empêcher les delits forestiers dans les forêts limitrophes, publiée à Dresden le 17 Janvier 1824.

(Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 1824. No. 1. p. 3.)

Zwischen der Königlich Sächsischen Landesregierung und der Fürstlich Reussischen der jüngern Linie gemeinschaftlichen Landesregierung in Gera ist, wegen gegenseitiger Gestellung der Jagd- und Forstverbrecher in das Gericht, in dessen Bezirke der Jagdund Forstfrevcl begangen ward, folgende Uebereinkunft getroffen worden.

§. 1. Wenn sich der Fall ereignet, dass ein Königlich Sächsischer Unterthan im Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Territorio, oder ein Fürstlich Reussischer Unterthan im Königlich Sächsischen Gebiete, ein Jagdverbrechen innerhalb oder ausserhalb des Waldes verüben, oder auf unstreitigem Waldgrund und Boden, es mag derselbe im landesherrlichen oder Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureissen sich schuldig machen sollte; so soll ein solcher, es sei eine Pfändung erfolgt oder nicht, gehalten sein, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd- und Waldfrevel sowol, als die bei Gelegenheit derselben und uno actu continuo mit diesen begangenen andern Excesse, z. B. Widersetzlichkeit bei der Pfändung, untersucht und bestraft werden.

A »

1824 §. 2. Damit dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter entdeckt werden können, soll den Forstbedienten oder den bestohlenen Eigenthümern nachgelassen bleiben, lediglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Amtsoder Gerichtsexpedition wesentlich ist und der Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Requisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichtsperson, Haussuchung zu thun.

S. 3. Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Citationen soll, ohne besondere Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen offenen Ladung, bei demjenigen Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnt, und auf mündliche Meldung, dass solche insinuirt werden soll, gestattet, und dieses auf die Citation angemerkt werden.

hin

§. 4. Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Königreiche Sachsen sich vergehenden Fürstlich Reussischen Unterthanen nach den Königlich Sächsischen Landesgesetzen, gegen die Königlich Sächsischen Unterthanen, welche in den Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Landen Forstverbrechen begehen, nach den Fürstlich Reussischen Gesetzen, in der Regel bestraft werden; es soll jedoch bei einer etwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheit der in beiden Lauden auf dieselben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die härtere Strafe eintritt, ein angemessenes Verhältniss zu der gelindern Strafe, welche den Verbrecher, bei gleichem Vergehen, nach den Gesetzen seines Wohnorts getroffen hätte, beobachtet werden.

§. 5. Nach beendigter Untersuchung wider die Jagd- und Forstverbrecher, und sofort nach Eingang der deshalb, mit Beifügung des constituirten Liquidi, zu erlassenden Requsition resp. zur Einbringung der Strafe, insofern solche in Gelde besteht, des Ersatzes und der Kosten, soll mit schleunigster Execution verfanren, und Strafe Ersatz und Kostenbetrag an das forum lelicti commissi abgegeben werden; die Verbrecfler aber, welche mit andern als Geldstrafen be

legt werden, sollen gehalten sein, zu deren Ver- 1824 büssung auf die unmittelbar, jedoch unter Beobachtung der §. 3. vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassene Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ad forum delicti commissi sich zu stellen.

§. 6. Es soll auch, wenn praevia causae cognitione sich ergiebt, dass der Verbrecher etwas nicht im Vermögen habe, von dem requirirten Richter ein gewöhnliches Attestat deshalb ertheilt, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt eine grössere Strenge, als gegen die eignen Unterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der requirirenden auswärtigen Behörde nicht verlangt, auch sollen die Obrigkeiten der Forstverbrecher nicht durch Requisitionen um executivische Beitreibung ohne Noth behelligt, und dadurch Kosten auf Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden.

§. 7. Hiernächst soll den dies- und jenseitigen Forstbedienten zur Pflicht gemacht werden, diejenigen Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ihrem Reviere in dies- oder jenseitigen Waldungen über Begehung von Waldfreveln betreffen dürften, bei dem Richter, unter dessen Jurisdiction die Waldung gelegen ist, anzuzeigen.

§. 8. Diese Uebereinkunft soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Publication in Kraft treten, und bis auf Widerruf, weshalb jedem Theile die Aufkündigung ein halbes Jahr voraus freisteht, gelten.

Nachdem nun Se. Königliche Majestät von Sachsen, unser allergnädigster Herr, vorstehende Vereinigung allenthalben genehmigt haben; so ist hierüber gegenwärtige Erklärung ausgefertigt und auf allerhöchsten Befehl vollzogen worden.

Dresden, am 17ten Januar 1824.

Königlich Sächsische Landesregierung.

Freiherr von Werthern.

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