110 160 2,160 Geschützbedienung ist nach ihrem ì, und zwar die Bombardiere für e Anzahl der Wurf-, die Canoid Handlanger hingegen für 2/3 cher angetragenen Geschütz-Gatperechnet und festgesetzt. mit eingerechnet sind die Officiere, chen auf 2 Geschütze 1, folglich Geschütze 100 anzunehmen sind. e in der Tabelle ausgewiesenen rwagen dienen nicht allein zur der Lafetten, sondern auch zu chen Schleifen-, Protzen-, TranBomben- und Protzenwagen. ewicht sämmtlicher Munition, Geaften und der verhältnissmässigen e an Eisen und Holz u. s. w. dürfte ausfallende Quote auf je 64,808 Centner belaufen. ansportirung mit gedungenen oder ferden zu bewerkstelligen, bleibt Armeecorps freigestellt. edungene Fuhren ist das Minimum nr. auf 4 Pferde, bei Landesfuhren *imum zu 30 Ctnr. auf 6 Pferde anhen worden. Haubitzen werden auf ihren LaFlerspännig geführt. Hauptquartiers vom Ob äheren Bestimmungen, §. 80.) eldherr. Flügeladjuti ljutanten als Canzleidirector. 1 ( hige Personale der Canzlei, nach cier, in Folge des §. 62 der näh Zu Seite 546. m 1 General-Artillerie-Dichef der Heerespolizei mit nöthigen Personale von dem nöthigen Personale von der Bundesheeres. Gensd'armerie oder den Staabsdraonern des Bundesheeres. Der General-Artillerie-Directo des Oberfeldherrn in Beziehunger Chef der Heerespolizei sorgt in e vorzüglich während der Schlacke der Befehle, welche er hierEr sorgt für die Aufstellung der r von dem Oberfeldherrn erhält, für nitions - Reserven, für den gehPolizei des Bundesheeres. derselben und ihre Ergänzung. und das Personale und Material des Bundesheeres und von der derjenigen Bundesfestungen, v Operationslinien des Heeres befin SZwecke setzt er sich in die nö n Verbindung mit den Artillerie-D meecorps. An seine unmittelbaren Befehl it 1) alle grossen, aus dem Arm Artillerie - Reserven, e 2) der Belagerungspark. 1 e über den Geschäftsgai espolizei sind die Referenten des Das Detail derselben und die hierzu dem Ermessen des Oberfeldherrn aus allen Armeecorps gewählt, ihr übrigens eine Menge Gegenständen allein behandeln lassen, z. B. die nden unter sich oder mit den Corpzen. Es ist ferner unthunlich, das hten sind daher berechtigt, dieses lindern. Da der General-Artillerie-, eselben dem Oberfeldherrn zur Unntliche Referenten, jeder in seinem erfertigt worden wären. |