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Justizsachen ist das königliche Kriegshofgericht vorhanden, dessen Mitglieder vierteljährig von allen Land- und Seetruppen berufen werden.

Die Justiz besorgt in höchster Instanz der königliche höchste Gerichtsstuhl, dessen Präsidium in Abwesenheit des Königs der Reichsdrost führt, und aus sechs adlichen und sechs unadlichen Mitgliedern besteht, die vom Könige berufen werden und alle drei Jahre abwechseln. Von demselben hängen vier Hofgerichte, zwei für Schweden und zwei für Finnland ab, die Appellationstribunäle bilden. In zweiter Instanz sprechen die 22 Landgerichte (Lagmans dömer) in den einzelnen Districten und die Rathhausge richte in den Städten; in erster Instanz die Häradsgerichte auf dem Lande und die Kammergerichte in den Städten. Das Militär, die Geistlichen, die Aerzte haben als solche ihre besonderen Gerichte, die sämmtlichen Hofbeamten mit ihren Bedienten stehen unter den Berggerichten. Die Sprüche geschehen nach dem Gesetzbuche von 1731, welches 1778 die nöthigen Abänderungen erhalten hat. Die Aufsicht über sämmtliche Gerichte führt der Justizcanzler, welcher zugleich Präsident in der sogenannten unteren Revision ist.

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Kirchliche Angelegenheiten stehen unter dem Hof consistorium, dessen Präses der Oberhofprediger ist. Alle Gesundheitsanstalten sind unter Aufsicht des Collegium medicum gestellt.

In den Provinzen werden die vollziehende Gewalt, höhere Polizei, Aufsicht auf die Beamten und die besonderen Regierungsgeschäfte von dem Landshofdingar oder Statthalter ausgeübt. Schweden ist gegenwärtig in 30 Statthalterschaften vertheilt: 1) Stokholm Stad, 2) Upsalalän, 3) Stokholmlän, 4) Drottningholm und Svartsjöslottlän, 5) Skaraborgslän, . 6) Åbo und Björneborgslän, 7) Kronobergslän, 8) Jönköpingslän, 9) Westeråslän, 10) Heinola oder Kymmenegårdslän, II) Sawolax oder Karelenslän, 12) Oestergotlandslän, 13) Södermanlandslän, 14) Nylands- und Tawastehuslän, 15) Wennersborgslän, 16) Kalmarelän und Oeland, 17) Kopparbergslän, 18) Oerebrolän, 19) Carlstadslän, 20) Gefleborgslän, 21) Wästernorrlands län, 22) Wästerbottenslän, 23) Wasalän, 24) Uleåborgs län, 25) Gottlandslän, 26) Malmöhuslän, 27) Christianstadslän, 28) Blekingslän, 29) Hallandslän und 30) Götheborgs- und Bohuslän. Jede Statthalterschaft oder jedes Län ist in Vog

teien vertheilt. In denselben sind zum Empfange der Krongefälle Kronvoigte angestellt, die Gerichtssprengelschreiber zu Gehülfen haben. Unterbeamte sind die Länsmän und die Fierdingsmän, die meistens aus angesessenen rechtlichen Bauern bestehen und die obrigkeitlichen Befehle vollziehen. Die Länscanzlei befindet sich in der Residenz des Statthalters, und besteht aus Secretären, Cämerirern, Canzlisten und Landfiscalen; doch ist die Zahl dieser Beamten nach der Gröfse der Läne verschieden.

B. Norwegen.

Der König wird in Norwegen durch einen Statthalter repräsentirt. Diesem steht ein Staatsminister und ein Staatsrath zur Seite. Der Staatsrath besteht aus ro Räthen und 1 Staatssecretär, und theilt sich in 7 Departemente: 1) für Cultus und öffentlichen Unterricht, 2) für die Justiz, 3) für die Po lizei, 4) für Kameral- und Oekonomiegegenstände, 5) für Handel und Finanzen, 6) für die Landmacht und 7) für die Seemacht. Das Reichsarchiv steht unter der königl. Norwe gischen Canzlei.

Das Königreich ist in die 4 Stifter Aggerhuus, Christiansand, Bergen und Drontheim mit den Norrlanden und diese wieder in Districte abgetheilt. Jedem dieser Stifter steht ein Stiftsamtmann vor, dem die Amtleute in den Districten untergeordnet sind.

Die Mitglieder des Lagthings machen zugleich mit dem höchsten Gerichte das Reichsgericht aus, welches in erster und letzter Instanz in den Sachen urtheilt, welche vom Odelsthing eingeleitet sind, entweder gegen die Mitglieder des Staatsraths oder des höchsten Gerichts wegen Amtsverbrechen oder gegen die Mitglieder des Storthings wegen der Verbrechen, die sie als solche begehen möchten. Im Reichsgerichte hat der Präsident des Lagthings den Vorsitz. Sonst ist das höchste Gericht die oberste Appellationsinstanz, von dessen Urtheilen in keinem Falle eine Berufung oder eine Revision Statt findet. Es besteht aus I Justitiarius, 6 ordentlichen und 3 aufserordentlichen Assessoren, I Secretär, 2 Protokollisten und 2 Advocaten. Um Mitglied desselben zu werden, muss einer 30 Jahre alt seyn. In Friedenszeiten ist das höchste Gericht nebst 2 Officieren, welche der König dazu verordnet, die zweite und letzte Instanz in Kriegsgerichtssachen. In jedem der 4 Stifter ist ein Stiftsobergericht, dem der Stiftsamt

mann präsidirt, und welches aufserdem mit 1 Justitiar, 2 Assessoren und Secretär besetzt ist. Die Bergleute stehen unter dem Oberbergrathe. Diese Gerichte machen die zweite Instanz aus. In den einzelnen Kreisdistricten sind Unterrichter oder Sorensskriver. Auch haben die Magisträte ihre besondere Gerichtsbarkeit, so wie es in den Grafschaften Laurwig und Jarlsberg und in der Herrlichkeit Rosendal Obergerichte und Untergerichte giebt. Die Polizei steht unter den Justizgerichten, nur sind zu Christiania und Bergen eigene Polizeigerichte.

Die directen Einkünfte werden in den einzelnen Aemtern durch besondere Erheber oder königliche Voigte erhoben; die Zölle und indirecten Abgaben fliefsen in die Zollkammern. Das Bergwesen steht unter dem Oberbergamte. Für andere Zweige der Verwaltungen giebt es besondere Directionen.

Der Kirchenstaat steht unter 4 Bischöfen, deren jedes Stift I hat. Die niedere Geistlichkeit ist unter Probsteien vertheilt. An wissenschaftlichen Anstalten hat Norwegen eine Universität zu Christiania, eine Akademie der Wissenschaften zu Drontheim und eine Gesellschaft für Norwegens Wohl zu Christiania.

Die Marine ist der Admiralität, die Landmacht der Generalität untergeordnet.

KÖNIGREICH BEIDER
BEIDER SICILIEN.

I.

GENEALOGIE DES KÖNIGLICHEN HAUSES.

König: FERDINAND IV. (ANTON PASKAL JOHANN NEPOMUK SERAPH JANUAR BENEDICT von Bourbon, Infant von Spanien), geb. 12. Jan. 1751, zum Könige proclamirt 5. Oct. 1759, tritt nach erlangter Volljährigkeit die Regierung an 12. Jan. 1767, verläfst 1806 Neapel und geht nach Palermo über, wo er bis 1815 bleibt und dann 17. Jun. 1815 nach der Besiegung von Murat durch die Oesterreicher nach Neapel zurückgeführt wird; Ritter des Span. golden. Vlies. und Karls-, des Andreas- heil. GeistOrd.; verm. 1) 12. Mai 1768 mit MARIE KAROLINE LOUISE, Erzherzogin von Oesterreich, geb. 13. Aug. 1752, gest. 8. Sept. 1814 zu Hetzendorf bei Wien; 2) 27. Nov. 1814 mit einer Herzogin von Ciminna (zur linken Hand angetrauet).

Kinder: 1) MARIE THERESE KAROLINE JOSEPHE, geb. 6. Jun. 1772, gest. 13. Apr. 1807, Kaiserin von Oesterreich. 2) LOUISE MARIE AMALIE THERESE, geb. 27. Jul. 1773, gest. 18. Sept. 1802, Grofsherzogin von Toskana. 3) KARL FRANZ JOSEPH, geb. 6. Jan. 1775, Herzog von Puglia, gest. 17. Dec. 1778. 4) MARIE ANNE JOSEPHE, geb. 23. Nov. 1755, gest. 22. Febr. 1780. 5) FRANZ JANUAR JO

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