| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional history - 1817 - 574 pages
...geschehen», in Norwegischer Sprache abgefaßt. , tz. 34. Der Thronerbe von Norwegen führt, wenn ee der Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz. Die übrigen, die ein Erbrecht auf d« Krone haben, heiße» Prinzen , ^nKM Königlichen Töchter Prinzessinnen. ss. ,5^ Sobald der Thronerbe... | |
| Johann Georg Meusel - Economic geography - 1817 - 864 pages
...zu schicken u. anzunehmen. — " DerThron-' erbe von Norw. führt, wenn er der Sohn des regiereuderi Königs ist, den Titel Kronprinz: die übrigen, die ein Erbrecht auf die Krone haben , heißen Prinzen u. - die königl. Töchter Prinzessinnen . — Zwischen dem König und die Nation... | |
| Henrich Steffens - Norway - 1825 - 216 pages
...nach Anleitung derselben geschehen, in Norwegischer Sprache abgefaßt. l.-,z §. 34. Der Thronerbe von Norwegen führt, wenn er der Sohn des regierenden...Die übrigen, die ein Erbrecht auf die Krone haben, heißen Prinzen, und die Königlichen Töchter PrinzessinntN. ,1 §. 3Z. Sobald der Thronerbe sein... | |
| Peter Haberle - Law - 1989 - 634 pages
...ausgefertigt und vom Staatsrat unterzeichnet. Artikel 33 Artikel 34 Der nächste Thronerbe führt, falls er der Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz. Die übrigen männlichen Thronerben werden Prinzen genannt, die königlichen Töchter Prinzessinnen. Artikel 35... | |
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