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" Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. "
Allg. Europäisches staats u. address: Handbuch, 1816, etc - Page 98
by Georg Hassel - 1816
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Lehrbuch der Statistik

Johann Georg Meusel - Economic geography - 1817 - 864 pages
...Mitstände zu getreuen Beystand aufzulodern. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenoss. Recht gewiesen, dessen Gang u. Form genau bestimmt ist. Die Hauptsache dabey geschieht durch...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volume 13

Economics - 1857 - 810 pages
...des Bundesvertrags vom 7. August 1815 („Alle Ansprüche und Streiligkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen" '), der diese Norm gewähcen sollte, hatte man statt eines sicheren...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volume 13

Economics - 1857 - 730 pages
...des Bundesvertrags vom 7. August 1815 ( ..Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen" ') , der diese Norm gewähren sollte, hatte man statt eines sicheren...
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Geschichte der Eidgenossenschaft während der sogenannten ..., Volume 1

Anton von Tillier - Switzerland - 1848 - 514 pages
...Bestimmung treffen würde." 8. V. ,'.,..,. „Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt:...
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Geschichte des schweizerichen Bundesrechtes von den ersten ewigen ..., Volume 2

Johann Caspar Bluntschli - Switzerland - 1852 - 472 pages
...eine andere Bestimmung treffen würde. 5. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidsgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt:...
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Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Volume 3

Johann Jakob Blumer - Constitutional law - 1887 - 672 pages
...Bestellung folgende nähere Bestimmungen aufstellte. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. Jeder der streitenden Kantone wählt aus den Magistratspersonen anderer...
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Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Volumes 16-17

Gerold Meyer von Knonau - Switzerland - 1891 - 950 pages
...vertrags von 1815, der bis 1847 galt, lautete: « Alle Anspräche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermassen festgesetzt:...
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Schweizerische Verfassungsgeschichte

Andreas Heusler - Constitutional history - 1920 - 412 pages
...Tagsatzung zur Anordnung der nötigen Maßregeln berufen. § 5- Alle Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen, dh an Schiedsrichter, deren je zwei jede der Parteien aus den Magistratspersonen...
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