Inhalt. I. Th. Kiesselbach, Zur Lehre von der condictio sine causa. IV. Koeppen, Zur Lehre vom Erwerb der Erbschaft und des V. Leopold Bacher, Revision des Verzichtsbegriffs. S. 222. I. Zur Lehre von der condictio sine causa. Von Dr. Th. Kieselbach in Bremen. I. Einleitung. In der Glosse zu den Pandekten finden sich verschiedene Ansichten über die Zuständigkeit der condictio sine causa. Nach der dort vorherrschenden aber concurrirt diese Klage mit fast allen anderen nicht aus Contracten entspringenden Condictionen, nämlich der causa data causa non secuta, ob turpem vel injustam causam, indebiti 1). Ihr Gebiet wurde jedoch noch weiter gefaßt, als das vereinigte jener Klagen, und so unterschied man sie als eine condictio sine causa generalis nach den Fällen, wo sie concurrirte, und als specialis, wenn und sofern sie allein zustand. Diese Unterscheidung machte auch noch Cujaz 2), 1) Ipsa tamen generalissima est nam concurrit fere cum omnibus aliis. Glossa ad leg. 1 Dig. de cond. sine causa. 2) Concurrit condictio cum superioribus et nonnunquam sola competit. |