Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

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G. Decker, 1868 - Law

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Popular passages

Page 283 - Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses. §. 12. Die. Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem ändern Unternehmer...
Page 903 - Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete, auch auS gebleichtem Garn gewebte Leinwand ; gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich ; roheS und gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücher-Zeug, leinene Kittel, auch neue 8.
Page 84 - Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. || Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Page 283 - Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privatschlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3. gewährten Frist bei der Bezirksregierung anzumelden.*) Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat. Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere...
Page 282 - Tarifsätze ist so zu bemessen, dass 1. die für die Untersuchung (§ 2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Untersuchung, 2. die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmählichen Amortisation des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme (§ 7) erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Ein höherer Zinsfuss als 5% jährlich und eine höhere Amortisationsquote als 1°/0 nebst den jährlich...
Page 84 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ,c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Zur Verwendung für folgende Zwecke: I) Bestreitung der Kosten des Provinziallandtages und der einzelnen Landschaften in der Provinz; 2) Unterhaltung und Ergänzung der Landesbiblio...
Page 639 - Staats übergehenden Transporte, weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Page 40 - Artikel 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vorbehalten. Artikel 5. An der Spitze...
Page 282 - Schlachthans den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten. Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig. § 5. Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu erheben. Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluss auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis
Page 281 - Theils desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschliesslich in dem öffentlichen Schlachthause resp. den Schlachthäusern, vorgenommen werden dürfen.

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