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Kundmachung des Finanzminifteriums vom 21. März 1880, betreffend die Entziehung, beziehungsweise Ertheilung von Befugnissen zur Austrittsbehandlung von Bier gegen Steuerrückvergütung.

Folgenden Zollämtern wird die in der beigefügten Nummer des Reichsgesehblattes erschienene Ermächtigung zur Austrittsbehandlung des mit dem Vorbehalte der Steuerrückvergütung über die Zolllinie austretenden Bieres vom 1. April d. J. an entzogen.

In Tirol, Vorarlberg und Lichtenstein.

Den Zollämtern Riva (1863 Nr. 73), Rheindorf (1863 Nr. 73), Höchst (1863 Nr. 73), Meiningen (1863 Nr. 73), Bendern (1863 Nr. 73) und Lodrone (1874 Nr. 118).

Im Küstenlande.

Den Zollämtern Visco (1872 Nr. 139) und Cormons (1874 Nr. 114).

In Böhmen.

Den Zollämtern Schneeberg, jezt Expositur (1865 Nr. 134), Gottesgab (1866 Nr. 19), Grün zu Sächsisch Elster (1866 Nr. 19), Wiesenthal (1866 Nr. 19), Ebersdorf (1866 Nr. 23), Kunnersdorf (1866 Nr. 23), Peterswalde (1866 Nr. 70), Mügliz zu Sächsisch Mügliz (1866 Nr. 70), Alt-Warnsdorf (1866 Nr. 77), Schanzendorf (1866 Nr. 77), Heinersdorf (1866 Nr. 77), Petersdorf bei Gabel (1867 Nr. 50), Schönwald (1867 Nr. 53) und Roßhaupt (1869 Nr. 151).

In Schlesien.

Den Zollämtern Hohenplog (1867 Nr. 20), Oderberg Stadt (1867 Nr. 21) und Dielhau (1877 Nr. 41).

Dagegen werden die Zollämter Nieder-Lipka und Mittelwalde in Böhmen zur Austrittsbehandlung des mit dem Vorbehalte der Steuerrückvergütung über die Zolllinie austretenden Bieres ermächtiget.

Kriegs Au m. p.

33.

Gesch vom 28. März 1880,

in Betreff der zeitweiligen Nichtausführung einer im Artikel 82 der Statuten der öfterreichisch-ungarischen Bank (R. G. Bl. 1878 Nr. 66) enthaltenen, die äußere Ausstattung der Banknoten betreffenden Bestimmung.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Das k. . Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinschaftlich mit dem königlichungarischen Finanzminister, folgende Vereinbarung mit der österreichisch-ungarischen Bank zu treffen:

Die im Artikel 82 der Statuten der österreichisch-ungarischen Bank enthaltene Bestimmung, wonach die Anweisungen dieser Bank (Banknoten) mit dem Wappen der österreichisch-ungarischen Monarchie zu versehen sind, hat bis auf Weiteres nicht in Ausführung zu kommen.

§. 2.

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Wien, am 28. März 1880.

Franz Josef m. p.

Taaffe m. p.

Kriegs Au m. p.

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Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 10. März 1880,

womit das Verzeichniß der im Küstenlande, in Dalmatien, in Bosnien und der Herzegowina aufgestellten Zollämter und Zollstellen verlautbart wird.

Mit Beziehung auf die Geseze vom 20. December 1879, betreffend die Herstellung eines gemeinsamen Zollverbandes mit Bosnien und der Herzegowina, und die Einbeziehung des Zollausschlusses Istrien und des besonderen Zollgebietes Dalmatien in das allge= meine österreichisch-ungarische Zollgebiet (R. G. Bl. Nr. 136 und 137 ex 1879) wird in der Anlage das Verzeichniß der im Küstenlande, in Dalmatien, in Bosnien und der Herzegowina aufgestellten Zollämter und Zollstellen verlautbart.

Korb m. p.

Kriegs Au m. p.

Verzeichnik

der im Küstenlande, in Dalmatien, in Bosnien und in der Herzegowina aufgestellten Zollämter und Zollstellen, mit Angabe ihrer Kategorie und ihrer ausnahmsweisen Befugnisse oder Beschränkungen.

Auf die ausnahmsweisen Befugnisse oder Beschränkungen der einzelnen Zollämter und Zollstellen, welche in den Anmerkungen enthalten sind, ist mittelst des Zeichens *) hingewiesen.

Hierunter sind jedoch nicht inbegriffen:

a) jene Befugnisse oder Beschränkungen, welche durch Localverhältnisse veranlaßt, keine Bedeutung für den allgemeinen Verkehr haben;

b) die dem Amte kategoriemäßig zustehenden Befugnisse zur Bestätigung des Austrittes von Durchführwaaren und von Bier und Branntwein gegen Steuerrestitution ;

c) die Befugnisse der im Innern des Zollgebietes aufgestellten Hauptzollämter, welche für den Verkehr auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen unter Ladungsraumverschluß die Stelle der speciell zur Austrittsbehandlung von Zucker gegen Steuerrestitution ermächtigten Zollämter vertreten.

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