Archiv für öffentliches Recht, Volume 14J. C. B. Mohr., 1899 - Constitutional law |
From inside the book
Results 1-5 of 30
Page 100
... Privatrecht entrückt werden . Zutreffend hat dagegen der mehrfach erwähnte Schriftsteller darauf hingewiesen , dass die praktisch wichtigste Bestimmung des Gesetzbuches , soweit die Regelung des Dienstvertrags in Betracht kommt , die ...
... Privatrecht entrückt werden . Zutreffend hat dagegen der mehrfach erwähnte Schriftsteller darauf hingewiesen , dass die praktisch wichtigste Bestimmung des Gesetzbuches , soweit die Regelung des Dienstvertrags in Betracht kommt , die ...
Page 197
... et commissis ( 39 , 4 ) ; PUCHTA , Institutionen Bd . II § 245a ; STOBBE , Deutsches Privatrecht Bd . II § 101 S. 240 ; WINDSCHEID Bd . I § 220 N. 6 . ziehungen des Fiskus zu den im einzelnen Falle abgabepflichtigen Personen 197.
... et commissis ( 39 , 4 ) ; PUCHTA , Institutionen Bd . II § 245a ; STOBBE , Deutsches Privatrecht Bd . II § 101 S. 240 ; WINDSCHEID Bd . I § 220 N. 6 . ziehungen des Fiskus zu den im einzelnen Falle abgabepflichtigen Personen 197.
Page 250
... Privatrecht , das schon an der Grenze des Alterthums eine klassische Ausbildung erfahren . Sodann ist viel seltener ein Gesetzgeber daran gegangen , das öffentliche Recht eines Staates kodifizirend zusammenzufassen , so dass das ...
... Privatrecht , das schon an der Grenze des Alterthums eine klassische Ausbildung erfahren . Sodann ist viel seltener ein Gesetzgeber daran gegangen , das öffentliche Recht eines Staates kodifizirend zusammenzufassen , so dass das ...
Page 291
... Privatrecht eingreift und zu einer Rechtsungleichheit führen kann , ohne dass es ein Rechtsmittel giebt , eine nicht völlig gerechtfertigte Leer- stellung ausser Kraft zu setzen , sowie deren schädigende Folgen zu heben . Man versetze ...
... Privatrecht eingreift und zu einer Rechtsungleichheit führen kann , ohne dass es ein Rechtsmittel giebt , eine nicht völlig gerechtfertigte Leer- stellung ausser Kraft zu setzen , sowie deren schädigende Folgen zu heben . Man versetze ...
Page 301
... Privatrecht auseinanderzusetzen . Mit regem Interesse habe ich die Bewegung , welche jetzt in Deutschland wieder frisches Leben auf die Baustätte des internationalen Privatrechts bringt , be- obachtet . Nach der Erscheinung der ...
... Privatrecht auseinanderzusetzen . Mit regem Interesse habe ich die Bewegung , welche jetzt in Deutschland wieder frisches Leben auf die Baustätte des internationalen Privatrechts bringt , be- obachtet . Nach der Erscheinung der ...
Other editions - View all
Common terms and phrases
Aenderung allgemeinen Amtl Ansicht Archiv für öffentliches Auffassung ausdrücklich Ausfertigung und Verkündigung Baupolizei Bedeutung Befugnisse Begriff Behörde beiden Berggesetz Bergrecht Berichtigung besonders Bestimmungen betreffenden bezw Bundes Bundesglied Bundesrat Bundesstaaten Bürgerlichen Gesetzbuches Deutsche Reich Einf.-G einzelnen Einzelstaaten Elsass-Lothringen Entscheidung Entwurf Erlass ersten Fall Familienfideikommisse Frage freien Verkehr Gebiet Genossenschaften Gesammtheit Gesetz gesetzgeberischen Gesetzgebung Gesinde Gesindeordnung Gewohnheitsrecht Grund Grundsatz Handelsgesetzbuchs HÄNEL internationalen Privatrechts Invalidenrente juristischen Kaiser Kommentar Kommunalverband könnte Kontrasignatur Kredit LABAND Landes Landesgesetz lediglich letzteren lichen Mitglieder Monarch muss Nachr norddeutschen Bundes Norwegens nothwendig öffentliches Recht Personen Pflichten Pflichtexemplare Politik Polizei Präsidium Preussen preussischen Centralgenossenschaftskasse rechtlichen Redaktionsversehen Regierung Reichsgesetze Reichsgesetzgebung Reichstag Reichsverfassung Reichsversicherungsamt Rente richtig Rstr Sache Sanktion Satz schaft selbständige SEYDEL soll souveräne Staat staatlichen Staatsrecht Stenogr STOERK Thätigkeit thatsächlich Theil Theorie unserer Verf Verfassung Verhältnisse Verordnung verschiedenen Vertrag vertreten Völkerrechts Vorlage Vorschriften Waare Weise wirthschaftlichen Wissenschaft wohl Worte Zollanspruch Zollpflicht Zuständigkeit Zustimmung Zweck
Popular passages
Page 27 - Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen.
Page 46 - Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Page 68 - Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt'.
Page 180 - Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Page 81 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung...
Page 26 - Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Page 569 - Gerichtsbarkeit. § 6. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen werden, von welchem aus, als dem Heimathshafen, die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von einem Hafen eines Schutzgebiets oder eines...
Page 47 - Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Page 562 - Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch' nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind.
Page 111 - Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.