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in dem anderen Staate für nothwendig erachtet wird, so soll die Regierung desjenigen Landes, welchem dieser Zeuge angehört, ihn auffordern, der an ihn ergehenden Vorladung zu folgen, und es sollen demselben im Falle seiner Einwilligung die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den bestehenden Taxen und Reglements desjenigen Landes erstattet werden, in welchem die Vernehmung stattfinden soll.

Art. XIV.

Die hohen kontrahirenden Theile haben zugleich erklärt, daß die Anwendung der Französischen Sprache, deren sie sich nach gemeinsamem Uebereinkommen in der gegenwärtigen Uebereinkunft bedient haben, in keinem Falle dem ihnen beiderseitig zustehenden Rechte Eintrag thun fann oder soll, sich ihrer eigenen Landessprache in dem Wortlaute völkerrechtlicher Verabredungen zu bedienen.

Art. XV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung zur Ausführung gebracht werden und während fünf Jahren in Kraft bleiben.

Wenn sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums weder die eine noch die andere Regierung die Absicht erklärt hat, von der Uebereinkunft zurückzutreten, so foll die lettere während anderweiter fünf Jahre in Kraft bleiben und ebenso ferner von fünf zu fünf Jahren.

Dieselbe wird ratifizirt, und die Ratifikationen werden binnen fünf und vierzig Lagen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

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Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Auswechselung der Ratifikations - Urkunden bereits stattgefunden.

(Abdruck des Artikel 18 der Zusaßkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschloffenen
Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich, unterzeichnet Frankfurt a. M., den 11. Dezember
1871,
aus dem Reichs- Gesegblatt 1872 S. 7 ff., insbesondere [Artikel 18] S. 19 und 20.)

Abdruck No 24.

C. XV a. ElsaßLothringen Frankreich.

Art. 18.

Abgesehen von den internationalen Vereinbarungen, die der Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 erwähnt, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen, die verschiedenen Verträge und Konventionen wieder in Kraft zu setzen, welche vor dem Kriege zwischen den deutschen Staaten und Frankreich be standen haben, Alles unter Vorbehalt der Zustimmungs. Erklärungen der be treffenden Regierungen, welche bei Ge legenheit der Auswechselung der Ratifi kationen der gegenwärtigen Uebereinkunft werden beigebracht werden.

Hiervon sind jedoch ausgenommen die besonderen Verabredungen zwischen Preußen und Frankreich, welche sich auf den Saarkanal beziehen.

Auch berühren die Bestimmungen dieses Artikels die postalischen Verhält nisse nicht, welche einer anderweitigen Verständigung der beiden Regierungen vorbehalten bleiben.

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Ferner wird verabredet, daß die Bestimmungen des badisch französischen Rechtshülfevertrages vom 16. April 1846, des zwischen Preußen und Frank reich am 21. Juli 1845 geschlossenen

D. Auslieferungsverträge.

Art. 18.

En dehors des arrangements internationaux mentionnés dans le traité de paix du 10 Mai 1871, les Hautes Parties Contractantes sont convenues de remettre en vigueur les différents traités et conventions existant entre les Etats allemands et la France antérieurement à la guerre, le tout sous réserve des déclarations d'adhésion qui seront fournies par les Gouvernements respectifs lors de l'échange des ratifications de la présente convention.

Sont toutefois exceptées les conventions spéciales entre la Prusse et la France relatives au canal de la Sarre.

De même, les stipulations du présent article ne sont pas applicables aux relations postales, qui sont réservées à un arrangement ultérieur entre les deux Gouvernements.

Il est également convenu que les dispositions de la convention francobadoise du 16 Avril 1846 sur l'exécution des jugements, du traité d'extradition conclu entre la Prusse et

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Auslieferungsvertrages und der Literar Konvention zwischen Bayern und Frank reich vom 24. März 1865 vorläufig auf Elsaß Lothringen angewandt werden, und daß diese drei Verträge, bezüglich der darin bezeichneten Verhältnisse, für die Beziehungen zwischen den abgetrete nen Gebieten und Frankreich bis auf Weiteres als Richtschnur dienen sollen.

la France le 21 Juillet 1845 et de la convention franco-bavaroise du 24 Mars 1865 sur la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d'esprit et d'art, seront provisoirement étendues à l'Alsace-Lorraine et que, dans les matières auxquelles ils se rattachent, ces trois arrangements serviront de règle pour les rapports entre les territoires cédés et la France.

(Abdruck aus dem Gefeßblatt für Elsaß - Lothringen von 1872, S. 565–570.)

(Nr. 103.) Vertrag über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher zwischen Elsaß. Lothringen und Luxemburg. Vom 3. Juli 1872.

eine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxem burg sind übereingekommen, für Elsaß-Lothringen und das Großherzogthum Luxemburg einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher abzuschließen und haben zu dem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und Direktor
im Reichskanzler-Amte Karl Joseph Benjamin Herzog;

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg

Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr,
Doktor der Rechte,

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten nachstehende Artikel vereinbart haben.

Artikel I.

Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Vertrag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer der nachstehend aufgezählten strafbaren, im Gebiete des ersuchenden Staats begangenen und daselbst strafbaren Handlungen, sei es als Urheber oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand versezt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen worden sind, nämlich:

1) wegen Todtschlags, Mordes, Giftmordes, Elternmordes, Kindesmordes;
2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht;

wegen Aussetzung eines Kindes unter sieben Jahren oder vorsäßlicher
Verlassung eines solchen in hülfloser Lage;

Abdruck No 25.
C. XV b.
Elsaß-
Lothringen.
Luxemburg.

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