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den Statthalter oder die oberste Behörde dieser Kolonie oder Besizung durch den obersten Konsular-Beamten des Deutschen Reiches in dieser Kolonie oder Besigung gerichtet werden.

Ueber solche Anträge soll der gedachte Statthalter oder die gedachte oberste Be hörde soviel als möglich nach den Bestim mungen des gegenwärtigen Vertrags befinden, jedoch soll denselben freistehen, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder über den Fall an ihre Regierung zu berichten.

Jhrer Großbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung deutscher Verbrecher, welche innerhalb dieser Kolonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere An ordnungen zu treffen.

Anträge, betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Kolonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer Groß britannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vor stehenden Artikel des gegenwärtigen Vertrages behandelt werden.

Art. XVI.

Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten. Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch 6 Monate in Kraft.

Der Vertrag wird ratifizirt und die Ratifikationen werden nach vier Wochen, oder wo möglich früher, in London aus gewechselt werden.

D. Auslieferungsverträge.

to the Governor or Chief Authority of such Colony or Possession by the Chief Consular Officer of the German Empire in such Colony or Pos

session.

Such requisitions may be disposed of, subject always, as nearly as may be, to the provisions of this Treaty, by the said Governor or Chief Authority, who, however, shall be at liberty either to grant the surrender, or to refer the matter to his Govern

ment.

Her Britannic Majesty shall, however, be at liberty to make special arrangements in the British Colonies and Foreign Possessions for the surrender of German criminals who may take refuge within such Colonies and Foreign Possessions on the basis, as nearly as may be, of the provisions of the present Treaty.

The requisition for the surrender of a fugitive criminal from any Colony or Foreign Possession of Her Britannic Majesty, shall be governed by the rules laid down in the preceding Articles of the present Treaty.

Art. XVI.

The present Treaty shall come into force ten days after its publication in conformity with the forms prescribed by the laws of the High Contracting Parties. It may be terminated by either of the High Contracting Parties, but shall remain in force for six months after notice has been given for its termination.

The Treaty shall be ratified, and the ratifications shall be exchanged at London in four weeks, or sooner if possible.

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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu London am 14. Mai im Jahre des Herrn 1872.

(L. S.) Bernstorff.

(L. S.) Granville.

In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the seal of their arms.

Done at London, the fourteenth day of May, in the year of our Lord 1872.

(L. S) Bernstorff.

(L. S) Granville.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt, die Auswechselung der RatifikationsUrkunden am 11. Juni d. J. in London, und die amtliche Veröffentlichung des Vertrages in Großbritannien am 28. Juni d. J. bewirkt worden.

(Abdruck aus dem Reichs-Gesezblatt von 1874. S. 113-119.)

(Nr. 1013.) Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Vom 24. Januar 1874.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Schweizerische Bundes.

rath andererseits sind übereingekommen, einen Vertrag wegen gegenseitiger Aus. lieferung der Verbrecher abzuschließen und haben zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser:

den Herrn Hermann Carl Wilke, Allerhöchstihren Geheimen
Legationsrath;

der Schweizerische Bundesrath:

den Herrn eidgenössischen Oberst Bernhard Hammer, seinen
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim
Deutschen Reich,

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Ver trag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen diejenigen Personen auszuliefern, welche von den Behörden eines der vertragenden Theile wegen einer der nachstehend aufgezählten Handlungen, sei es als Urheber, Thäter oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand versezt oder zur gericht. lichen Untersuchung gezogen sind und im Gebiete des anderen Theils sich aufhalten, nämlich:

1) wegen Todtschlags und Mordes, einschließlich des Kindermordes;

2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht;

3) wegen Aussetzung oder vorsäßlicher Verlassung eines Kindes;

4) wegen Raubes, Unterdrückung, Verwechselung oder Unterschiebung eines Kindes;

5) wegen Entführung einer minderjährigen Person;

6) wegen vorsäßlicher und rechtswidriger Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen, sei es, daß sich eine Privatperson oder ein öffentlicher Be amter derselben schuldig macht;

Abdruck M 3.
A. III.

Deutschland
Schweiz.

7) wegen mehrfacher Ehe;

8) wegen Nothzucht;

9) wegen Kuppelei mit minderjährigen Personen des einen oder anderen Geschlechts in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe durch die Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist;

10) wegen vorsäglicher Mißhandlung oder Verlegung eines Menschen, welche eine unheilbare oder voraussichtlich unheilbare Krankheit oder Entstellung oder den Verlust des unbeschränkten Gebrauchs eines Organs, oder, ohne den Vorsatz zu tödten, den Tod zur Folge gehabt hat;

11) wegen Diebstahls, Raubes und Erpressung;

12) wegen Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist;

13) wegen Betrugs, betrüglichen Bankerotts und betrüglicher Benachtheiligung einer Konkursmasse in denjenigen Fällen, in welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind;

14) wegen Meineides;

15) wegen falschen Zeugnisses und wegen falschen Gutachtens eines Sachverständigen oder Dolmetschers;

16) wegen Verleitung eines Zeugen zu falschem Zeugniß und wegen Verleitung eines Sachverständigen oder Dolmetschers zum falschen Gutachten;

17) wegen Fälschung von Urkunden oder telegraphischen Depeschen, sowie wegen wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Urkunden und telegraphischer Depeschen, vorausgesezt, daß die Absicht zu betrügen oder zu schäden obgewaltet hat;

18) wegen Falschmünzerei, insbesondere wegen Nachmachens und Veränderns von Metall- und Papiergeld und wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlauffeßens von nachgemachtem oder verändertem Metall- und Papiergelde;

19) wegen Nachmachens und Verfälschens von Bankbillets und anderen vom Staate oder unter Autorität des Staats von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen ausgegebenen Schuldverschreibungen und sonstigen Werthpapieren, sowie wegen wissentlichen Ausgebens und Inumlauffeßens solcher nachgemachten oder gefälschten Bankbillets, Schuldverschreibungen und anderer Werthpapiere;

20) wegen vorsätzlicher Brandstiftung;

21) wegen Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten; 22) wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zwecke einer Verlegung ihrer Amtspflicht;

23) wegen vorsäglicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser Zerstörung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen oder Telegraphen - Anstalten; wegen vor

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