Taschenausgabe der gebräuchlichsten Gesetze für den Kanton Aargau, Volume 2

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E. Wirz, 1894

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Common terms and phrases

Akten allfälligen Amteswegen Angeklagten Angeschuldigten Anklagekammer Anwalt Anzeige Bannwarte Begehren Behörde Beklagten beschließt Beschwerde besonders Bestimmungen bestraft betr Betrag betreffenden Beweis Bewilligung Bezirks Bezirksamt Bezirksgericht Bezirkssteuerkommissionen Bezug Bundesgesetz Bundesrat Buße derjenigen Duplik Einrede Einwohnergemeinde Entschädigung Entscheid erforderlichen Fabrik Fällen festgesetzt Fische Fischwege Friedensrichter Frist Gegeben in Aarau gemäß Gemeinde Gemeinderat Gemeindesteuern Gericht Gerichtspräsidenten Geschwornen Gesetzes Großen Rates Grund Haftpflicht Handlung Jagd Jagdgesetzes Jahren Jahresber Jucharten kantonalen Kantons Aargau Kassationsgericht keit Klage Kosten Kreisförster Kriminalgericht Landammann läßt lichen Mitglieder mündlich muß Nichtigkeitsbeschwerde Oberger Obergericht öffentlichen Ortsbürgergemeinde Partei Personen Präsident Protokoll Recht Rechtsmittel Rechtsstreitigkeiten Regierungsrat Richter Ringier Sache Sachverständigen Schaden Schneider's Slg schriftlich schuldig Schwurgericht Siehe Anmerkung sofort soll sowie Staates Staatsanwalt Staatsanwaltschaft Stempelmarken Steuer Steuerpflichtigen Strafe Streitgenossen Streitigkeiten Streitsache Tagen Tagfahrt Thatsachen Titel Untersuchung Untersuchungsrichter Urkunden Urteil Urteilsbefugnis Verbot Verbrechen Verfahren Verfügung Verhandlung Verjährung Verlangen Verletzung Verordnung Vollziehung Vollziehungsverordnung Vorladung Vorschriften Zeugen Zuchthaus Zuchthausstrafe Zuchtpolizei Zuchtpolizeivergehen zulässig Zustellung

Popular passages

Page 237 - Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 247 - Maßgabe von Artikel 6 des Gesetzes vom 25, Juni 1881 ausgerichtet worden, und 3. aus welcher Quelle diese geflossen sind. Diese Angaben sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist (Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881) der kantonalen Behörde einzusenden und von dieser auch dem Fabrikinspektor des betreffenden Kreises mitzuteilen.
Page 234 - Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Page 257 - Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Ändern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist...
Page 234 - Stunden beträgt. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Page 239 - Arbeiters herbeigeführt wird, insofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Personen, welche nicht in Art.
Page 241 - Entschädigung vorbehalten. Immerhin darf die Gesammtsumme der zuerkannten Entschädigungen die in Art. 6 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Den gleichen Vorbehalt kann das Gericht auch zu Gunsten des Fabrikanten machen für den Fall, daß sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger gestalten sollten, als angenommen wurde.
Page 247 - Gerichtstasse zu bestreiten. Art. 8. Die Inhaber von Gewerben, beziehungsweise die Unternehmer von Arbeiten, auf welche sich das gegenwärtige und das Gesetz vom 25. Juni 1881 bezieht, haben ein Verzeichnis; der bei ihrem Geschäftsbetrieb vorgekommenen erheblichen Unfälle nach einem vom Bundesrathe aufzustellenden Formulare zu führen, aus welchem außer dem Tage und dem Ausgange des Unfalles zu entnehmen ist: 1) wann die vorgeschriebene Anzeige bei der zuständigen Behörde gemacht, 2) welche...
Page 291 - Wasserlaufes beim gewöhnlichen niedrigen Wasserstande im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen den Zug der Fische versperrt. Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmenfange bestimmten Fischmehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens zehn Centimeter im Lichten betragen.
Page 257 - Art. 6. Als Ersatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, je nach dem Ermessen des Gerichtes, entweder eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zuzusprechen. Wenn im Momente der Urtheilsfällung die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten eine spätere Rektificirung des Urtheils vorbehalten.

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