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lichen und gesundheitspolizeilichen Besichtigungen, nicht vornehmen, ohne zuvor dem gedachten Konsularbeamten Nachricht gegeben zu haben, damit derselbe der betreffenden Amtshandlung beiwohnen kann. Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer Anwesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Gerichten oder Behörden des Ortes Aussagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden. (47)

ARTIKEL XVI.

Den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten steht ausschliesslich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten zwischen dem Schiffsführer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, insbesondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtung beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vorwande sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, ausser in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, dass dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als Officiere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind.

Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbesatzung ausfindig zu machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten verhaftet und während des Aufenthaltes des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden. Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen.

Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsularbeamten getragen werden. (48)

ARTIKEL XVII.

Die Generalkonsuln, Kosuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen, welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden.

Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannshaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne dass es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden-vorausgesetzt, dass dieselben weder zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.

Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hülfe ihnen bei der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbeamten solange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.

Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Gründe nicht wieder fest

zunehmen.

Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist. (48)

ARTIKEL XVIII.

Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, sei es, dass Schiffe den Hafen freiwillig oder als Nothhafen

anlaufen, von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten festgesetzt.

Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung ist ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es lässt sich eine gütliche Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die Landesbehörden entscheiden. (49)

ARTIKEL XIX.

Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den vertragschliessenden Theilen vereinbarte Handels- und Schifffahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben

Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Recht haben zu irgend einerZeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündie gen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen. (50)

ARTIKEL XX.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschliessenden Theilen vereinbarten Handels- und Schifffahrtsvertrages vom heutigen Tage in Berlin ausgetauscht werden. (50)

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Sigeln versehen.

So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.

[L. S.] VICOMTE AOKI.

[L. S.] FREIHERR VON MARSCHALL.

PROTOKOLL.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem. Konsularvertrag vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart :

1. Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsularvertrages vom heutigen Tage in den Gebieten des einen vertragschliessenden Theiles Personen vorhanden sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsanghörigkeit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschliessenden Theiles anerkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landesangehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die vorerwähnten Schutzgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit erstrecken. Ein Verzeichniss solcher Personen werden sich die werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen. (51)

2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschliessenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Japan diselben Rechte und Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird. (51)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Konsularvertrag vorgelegt werden soll, und dass, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.

Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages ausser Kraft treten. (51)

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.

[L. S.] VICOMTE AOKI.

[L. S.] FREIHERR VON MARSCHALL.

ARGENTINE.

TRATADO DE AMISTAD,

COMERCIO Y NA

VEGACION.

TREATY OF AMITY, COMMERCE AND NAVIGATION.

Firmado en Washington, el 3o dia del 2omes del 31° año de Meiji (1898); Ratificado el 18°dia del 7° mes del 34°año de Meiji (1901); Ratificaciones cangeades en Washington el 18°dia del 9°mes del 34°año de Meiji (1901); y promul gado el 30°dia del 9°mes del 34°año de Meiji (1901).

Signed at Washington 3rd day of 2nd month, 31st year of meiji (1898); Ratified 18th day of 7th month, 34th year of Meiji (1901); Ratifications exchanged at Washington, 18th day of 9th month, 34th year of Meiji (1901); Promulgated 30th day of 9th month, 34th year of Meiji (1901).

Su Majestad el Emperador del Japón, y Su Excelencia el Presidente de la República Argentina igualmente animados del deseo de establecer sobre base firme y duradera relaciones de amistad y comercio entre sus respectivos Estados, súbditos y ciudadanos, han resuelto ajustar un Tratado de Amistad, Comercio y Navegación, y al efecto, han nombrado sus Plenipotenciarios, á saber:

Su Majestad el Emperador del Japón al Jushii Toru Hoshi, de la órden del Sol Naciente, de tercera clase, su Enviado Extraordinario y Ministro Plenipotenciario ante el Gobierno de los Estados Unidos de América y Su Excelencia el Presidente de la República

His Majesty the Emperor of Japan and His Excellency the President of the Argentine Republic, being equally animated by a desire to establish upon a firm and lasting foundation relations of friendship and commerce between their respective States and subjects and citizens, have resolved to conclude a Treaty of Amity, Commerce and Navigation, and have for that purpose named their respective Plenipotentiaries, that is to say:

His Majesty the Emperor of Japan, Jushii Toru Hoshi, of the Third Order of the Rising Sun, His Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary near the Government of the United States of America; and His Excellency the President of the Argentine Repub

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