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Dans No. 1025.

après une guerre civile, sanglante et cruelle, ou résistera avec succès.
l'une et l'autre éventualité, le protocole aurait produit non seulement des embarras
et des inconvénients, qu'il est inutile de signaler ici plus particulièrement, mais
les Gouvernements qui y eussent adhéré, auraient à se défendre contre la res-
ponsabilité terrible de l'effusion du sang que certainement les Puissances signa-
taires désirent empêcher autant que l'Allemagne. Et les embarras et les regrets
ne finiraient pas là: l'aliénation de toutes les affections et le sentiment amer de
violence et de traitement injuste et cruel resteraient, et dans les duchés et dans
toute l'Allemagne; de graves complications et des guerres européennes naîtraient
indubitablement plus tôt ou plus tard du germe du protocole. L'opinion publique
de l'Europe, dans les pays où elle s'est prononcée contre la cause slesvicoise
ou est restée indifférente aux réclamations des duchés, s'élèverait pour elle, du
moment où l'Allemagne renonçant à défendre cette cause par les armes, aban-
donne l'arrangement entièrement au Roi de Danemark.

Partout où il y a des sentiments libéraux et généreux, il y aura des sympathies pour les souffrances d'une population des plus civilisées, des plus respectables, et des plus sincèrement constitutionnelles de l'Europe. Alors on le trouvera étrange, que cette population, après avoir été négligée et ignorée par la diplomatie européenne, tandis qu'elle se sentait elle-même la victime. d'un procédé révolutionnaire, que cette population devrait finalement être écrasée par un protocole signé à Londres.

Preussen,

Juli

1850.

No. 1026.

SCHLESWIG-HOLSTEIN-AUGUSTENBURG. — Herzogliche Acte, über die mit Ihro königlichen Majestät von Dänemark getroffene Vereinbarung in Betreff der Cession und Uebernahme sämmtlicher auf der Insel Alsen und dem Festlande des Herzogthums Schleswig belegenen herzoglich augustenburgischen Güter und Besitzungen.

Augustenb.,

1852.

Wir Christian August, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, No. 1026. Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, wie auch zu Oldenburg etc. Urkunden 30. Dec. und bekennen hiemit, dass Wir mit dem Allerdurchlauchtigsten grossmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frederik dem Siebenten, König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Ditmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg u. s. w. Unserm gnädigsten Könige und Herrn für Uns und Unsere Erben und Nachkommen, in Betreff der resp. Abtretung und Uebernahme sämmtlicher herzoglich augustenburgischer Güter und Besitzungen auf der Insel Alsen und dem Festlande des Herzogthums Schleswig eine Vereinbarung auf folgende Bedingungen getroffen haben.

1.

Cediren und übertragen Wir für Uns, Unsere Erben und Nachkommen sämmtliche Uns zustehenden Gerechtsamen an den herzogl. augustenburgischen Gütern und Besitzungen auf der Insel Alsen und dem Festlande des Herzogthums Schleswig, namentlich also an den Gütern Augustenburg und Rumohrsgaard,

Augustenb.,,

1852.

No. 1026. ferner: Evelgande, Gammelgaard, Gunstrup, Kekenisgaard, Langenvorwern, 30. Dec. 'Maybüllgaard, Rönhave und Werthemine, sammt dem dazu gehörigen Schloss bei Sonderburg, und endlich Averbüllgaard, Aarup, Kielstrup, Rischbeck, Gravenstein und Kieding, sammt deren Zubehörungen, in denjenigen Grenzen und Scheiden, worin gedachte Güter und Besitzungen gegenwärtig belegen sind, mit allen darauf befindlichen, der Gutsherrschaft gehörigen Schlössern, Palaisund Gebäuden, sammt Allem, was darin erd-, wand-, band-, niet- und nagelfest ist, namentlich auch mit sämmtlichen auf selbigen vorhandenen, Uns gehörigen Vieh-, Feld- und Wirthschafts-Inventarien, imgleichen mit Allen Uns daran bisher zugestandenen Gerechtigkeiten und Befugnissen, nicht minder mit allen Uns wider Unsere. bisherigen Gutsuntergehörigen, wohin auch die auf den Gütern wohnenden Zeitpächter zu rechnen, zuständigen Rechten und Ansprüchen, letztere mögen contractlich oder herkömmlich oder wie sonst immer begründet sein, und mit a llen den ermeldeten Gütern und Besitzungen anklebenden Rechten und Gerechtigkeiten, insbesondere dem jus patronatus, aber auch mit allen darauf ruhenden Abgaben, Beschwerden und Lasten, an Ihro königliche Majestät zu Dänemark und Allerhöchstdero Kronerben, dergestalt, dass Allerhöchstderselben und Allersöchstdero Nachfolger an der Krone dieselben von nun an ruhig und ungestört besitzen, sämmtliche gutsherrlichen Gefälle, Pachtgelder und sonstigen Revenüen, die von nun an fällig werden, ungekürzt beziehen und darauf frei und unbeschränkt gleichwie mit anderm Kroneigenthum schalten und walten können und mögen. 2.

Ueberdies verpflichten Wir Uns hiedurch nicht allein dazu, für Unsere Person und Unsere Familie inskünftige Unsern Aufenthalt ausserhalb Ihro königl. Majestät Reiche und Lande, worin Wir oder Unsere Nachkommen selbstverständlich kein Grundeigenthum erwerben dürfen, und wollen, zu nehmen, sondern

3.

geloben und versprechen ausserdem für Uns und Unsere Familie bei fürstlichen Worten und Ehren Nichts, wodurch die Ruhe in Ihro königl. Majestät Reichen und Landen gestört und gefährdet werden könnte, vorzunehmen, imgleichen den von Ihro königl. Majestät in Bezug auf die Ordnung der Erbfolge für alle unter Allerhöchstdero Scepter gegenwärtig vereinte Lande, oder die eventuelle Organisation Allerhöchstdero Monarchie gefassten oder künftig zu fassenden Beschlüssen in keiner Weise entgegen treten zu wollen.

4.

Vorbemerkte Cession und Uebertragung der Uns und Unsern Erben und Nachkommen an den vorgedachten herzoglich-augustenburgischen Gütern und Besitzungen auf der Insel Alsen und dem Festlande des Herzogthums Schleswig zuständigen Gerechtsame, imgleichen die, wie vorangeführt, von Uns gegen Ihro königliche Majestät übernommenen Verpflichtungen und die von Uns Allerhöchstderoselben ertheilten Angelöbnisse und Zusicherungen, acceptiren Ihro königl. Majestät für Sich und Allerhöchstdero königl. Kronerben und Nachfolger ausdrücklich und ertheilen Uns dagegen für Sich und Allerhöchstdero königl. Erbsuccessoren nachfolgende Versprechungen und Zusicherungen.

5.

1852.

Ihre königl. Majestät wollen, als Widerlage für die mehrerwähnten von No. 1026. Augustenb., Uns an Allerhöchstdero Krone abgetretenen Güter und Besitzungen die Summe 30. Dec. von 1,500,000, schreibe Eine Million fünf Hundert Tausend Stück Species, wovon 91 Stück auf eine Cölnische Mark fein Silber gehen, successive auszahlen lassen. Diese Summe, welche hinsichtlich der fideicommissarischen Eigenschaft an die Stelle der vorgedachten herzogl. augustenburgischen Besitzungen auf Alsen und dem Festlande des Herzogthums Schleswig tritt, wollen Allerhöchstdieselben, soweit selbige unabgetragen ist, Uns mit einer halbjährigen Rente von zwei pro Cent verzinsen und dieselbe in der Weise abtragen lassen, dass halbjährig auf St. Johannis und St. Nicolai, und zwar St. Nicolai 1852 zum Erstenmale eine Auszahlung von 75,000, schreibe Fünf und siebenzig Tausend Stück Species erfolgt, wovon der, nach Abzug der sodann fälligen halbjährigen Zinsen verbleibende Rest als Capitalabtrag verwandt wird, so dass also zu Johannis 1865 der alsdann restirende Theil der Schuld zurückbezahlt worden und somit die ganze Capitalschuld von 1,500,000 Stück Species nebst Zinsen vollständig getilgt und berichtigt sein wird.

Ihre königl. Majestät haben demnach eine von Allerhöchstderoselben eigenhändig unterzeichnete und von Allerhöchstdem Geheimen Staatsrathe paraphirte auf 1,500,000 Stück Species lautende Hauptobligation nach Massgabe der Beilage sub Litera A. ausgestellt und werden dieselbe bei Entgegennahme der an Allerhöchstdieselben nach Massgabe der Beilage sub Litera B. von Uns auszustellenden solennen Cessions- und Renunciations-Acte an Uns aushändigen lassen.

Dabei genehmigen Ihro königl. Majestät, wie solches von uns gewünscht wird, dass, unter Bezug auf obgedachte Hauptobligation, von Allerhöchstdero Ministern für die Finanzen und für das Herzogthum Schleswig zu unterzeichnende Partialobligationen bis zum Belaufe der Hauptobligation ausgestellt werden, dass eine jede Partialobligation auf die Summe von 2000, schreibe Zwei Tausend Stück Species laute, und mit auf Inhaber lautenden Zinscoupons versehen. werde, dass ferner durch eine halbjährig, spätestens 6 Wochen vor dem zunächst bevorstehenden Termin vorzunehmende Verloosung in Kopenhagen, deren Resultat in einer Hamburgischen Zeitung zur öffentlichen Kunde zu bringen sein wird, bestimmt werde, welche Obligationen in dem zunächst nach der Verloosung folgenden Termin auszu bezahlen sein werden, dass auch die Hauptobligation, nachdem die Partialobligationen ausgefertigt worden und zwar vor Aushändigung dieser letzteren an Uns, von Uns bei der königl. preussischen Seehandlung unter der Ermächtigung für dieselbe Seitens Unserer deponirt werde, nicht nur der Belauf der successive eingelösten und im cassirten Stande eingereichten Partialobligationen von der Hauptobligation durch entsprechende Notirung auf derselben abzuschreiben, sondern auch die Hauptobligation selbst, nachdem der Belauf der Gesammtsumme, worauf selbige lautet, durch Einlösung und Einlieferung sämmtlicher Partialobligationen demnächst von Ihro königl. Majestät ausbezahlt worden, an Allerhöchstdero Finanz-Minster oder Wen Allerhöchstdieselben sonst etwa mit der Entgegennahme beauftragen möchten, nebst sämmtlichen eingelösten Partialobligationen auszuliefern und das besagte Depo

1852.

No. 1026 situm von Unserer Seite unwiderruflich sei, es wäre denn, dass Wir der beiAugustenb., 30. Dec. kommenden Bank dargethan hätten, dass die festgestellte Verloosung nicht vorgenommen, oder dass die gezogenen Partialobligationen nicht bei deren Vorzeigung stipulirtermassen ausbezahlt und eingelöst worden wären. 6.

Ausserdem übernehmen und agnosciren Ihro königl. Majestät die resp. von Unsern Vorfahren und Uns selbst contrahirten und auf der Beilage sub Litera C. genau verzeichneten Schulden Unseres fürstlichen Hauses zu dem Gesammtbetrage von 418,569 Rthlr. 281/2 sch., schreibe Vier Hundert Achtzehn Tausend fünf Hundert Neun und Sechzig Thaler 281/2 Schillinge Cour. gleich 334,855 Stück Species 401/2 sch. Cour. als Höchstdero eigene Schuld und werden daher, den in der Beilage sub Litera. C. verzeichneten Creditoren die erforderlichen Agnitions-Acten durch Allerhöchst Ihren Minister für das Herzogthum Schleswig oder Wen Allerhöchstdieselben sonst hiemit beauftragen möchten, zufertigen lassen, in soweit Allerhöchstdieselben es nicht vorziehen sollten, einzelne von den Schuldposten zur obligationsmässigen Auszahlung loszukündigen und demnächst auszuzahlen.

Die Zinsen für die einzelnen Schuldposten, welche nach dem Tage der Unterschrift der von Ihro königlichen Majestät in Betreff der über die gegenwärtige Vereinbarung Allerhöchst ausgestellten Acte fällig worden, imgleichen die auf den von Uns an Ihro königl. Majestät wie vorermeldet, übertragenen Gütern und Besitzungen ruhenden Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten, in soweit selbige nach dem ebengedachtem Tage fällig werden, wollen Allerhöchstdieselben zur Verfallzeit an Beikommende auszahlen und prästiren lassen. 7.

Nicht minder bewilligen Ihro königl. Majestät, dass die aus der von Allerhöchstdenenselben angeordneten Administration der von Uns an Allerhöchst dieselben anjetzo übertragenen Güter und Besitzungen nach der Beilage sub Litera D. bis zum 21. Mai d. J. sich ergebenden Ueberschüsse von 224,161 Rthlr. 51 sch. S. M. oder 112,080 Stück Species 46 Schilling Courant, imgleichen die vom 21. Mai d. J. bis zum Tage der allerhöchsten Unterschrift der von Ihro königl. Majestät in Betreff der gegenwärtigen Vereinbarung ausgestellten Acte sich etwa ergebenden Ueberschüsse, über welche letztern Allerhöchstdieselben Uns seiner Zeit eine nähere Aufgabe machen lassen werden, die Wir hiemit, unter specieller Entsagung auf jegliche dawider zu machende Monitur, im Voraus als richtig anerkennen, an Uns baar ausbezahlt werden sollen. Die Ausbezahlung jener bereits jetzt ermittelten Ueberschüsse wird erfolgen, sobald Wir die von Uns in Betreff der Cession und Uebertragung der in Rede stehenden Güter und Besitzungen an Ihre königl. Majestät annoch auszustellenden solennen Cessions- und Renunciations-Acte Allerhöchstderoselben haben eigenhändig erlassen, die dieser letzteren dagegen sechs Wochen später oder sobald der Abschluss der Rechnungen hat stattfinden können.

8.

Auch haben Ihro königl. Majestät bewilligt, dass den in der Beilage sub Litera E. namhaft gemachten Personen die seither aus Unserer Kasse ge

Augustenb., 30. Dec.

nossenen Pensionen oder Gratificationen noch fernerhin zukommen sollen, und No. 1026. wollen daher dieselben an sie ausbezahlen lassen, sowie selbige fällig werden.

g.

Endlich genehmigen Ihro königl. Majestät annoch, dass das Uns zugehörige, in der Beilage sub Litera F. verzeichnete bewegliche Eigenthum an Denjenigen, den Wir zur Empfangnahme desselben autorisiren werden, in natural wieder ausgeliefert werden möge.

10.

Die vorstehend sub 5 bis 9 incl. Uns von Ihro königl. Majestät eingeräumten Bewilligungen nahmen Wir an, verpflichten Uns hiemit dazu nach Massgabe der obengedachten Beilage sub Litera B. eine solenne Cessions- und Renunciations - Acte bezüglich der, wie vorerwähnt, Allerhöchstderoselben cedirten und übertragenen Güter auszustellen und an Allerhöchstdieselben einhändigen zu lassen, und entsagen hiemit gegen die getreue Erfüllung der von Ihro königl. Majestat Uns, wie oben bemerkt, Allergnädigst ertheilten Versprechungen und Zusicherungen, allen und jeden Ansprüchen, keine davon ausbeschieden, die Wir aus der stattgehabten Occupation oder der von Ihro königl. Majestät angeordneten bisherigen Administration oftberegter Güter oder endlich aus der inzwischen stattgehabten Administration, Benutzung oder Veräusserung Unseres seit dem 23. März 1848 auf letztern vorhanden gewesenen beweglichen oder sich bewegenden Eigenthums, wider Allerhöchstdieselben oder Allerhöchstdero Beamten etwa herleiten können.

Wir geloben und versprechen demnach hiemit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen in bündigster Weise, dass Wir Unsererseits alles dasjenige, was in obiger Vereinbarung verabredet und festgesetzt worden ist, getreulich erfüllen und nie gestatten wollen, dass von den Unsrigen auf einige Weise dawider gehandelt oder etwas vorgenommen werde.

Urkundlich Dessen haben Wir diese Acte eigenhändig unterschrieben

und mit Unserm fürstlichen Signet besiegelt.

So geschehen zu Frankfurt a/M. den 30. Decbr. 1852.

(L. S.)

C. August

Herzog zu Schleswig-Holstein.

1852.

No. 1027.

SCHLESWIG-HOLSTEIN - AUGUSTENBURG.

Memoire des Herzogs Christian über seine Theilnahme an der Erhebung der Herzogthümer SchleswigHolstein im März 1848 (verbreitet im Mai 1853).

1853.

Ueber die Begebenheiten in Dänemark und den Herzogthümern Schles- No. 1027. wig und Holstein im März 1848 ruht noch stets ein gewisses Dunkel, Augustenb., welches Mai nur die Zeit vollkommen aufzuklären vermag. Um indessen zur richtigen Beurtheilung der damaligen Verhältnisse beizutragen, wird es zweckmässig sein, eine kurze historische Uebersicht der Begebenheiten mitzutheilen, die in Kopenhagen und in den Herzogthümern zu jener Zeit sich zutrugen. In dieser Absicht

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