33. Steine und Steinwaaren : a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller Art b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur u. Lack Massstab der Verzollung. 1 Ctr. 1865 1866 nach dem 30-Thlr.-Fuss nach dem 5212-fl.-Fuss Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. (fl.) (kr.) (fl.) (kr.) 25 (330) (1 272) 1 Ctr. (5 Ctr. 3333 50) 30) 3 (5 50) (5 50) Für vom Centner Brutto-Gewicht Pfund. nur 1865. 13 in Kisten. 16 in Kisten. |