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Bestimmungen über die Ausfuhr.

Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen :
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation, und zwar:
1. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Maculatur und
Papierspäne, mit 12/3 Thlr. oder 2 fl. 55 Xr. vom Centner;

2. altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht
getheert, mit 1/3 Thlr. oder 35 Xr. vom Centner.

Dritte Abtheilung

Allgemeine Bestimmungen.

I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem :

1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,

2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.

II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Centner ist in hundert Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehenden Centner überein. Es sind:

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28 =

2 =

25 bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,

1 rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen.

III. Werden Waaren unter Begleitschein - Controle versandt, oder bedarf es zu dem Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer,

für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 311⁄2 Kreuzer.

Wegen der Messgebühren (Messunkosten) ist das Nöthige in den Messord-
nungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.

IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem
Netto-Gewichte erhoben.

Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver-
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die
Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äusseren
Umgebung wird Tara genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die
gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung
die Tara.

Die

Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschliessungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.

b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:

1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht
übersteigt;

No. 1702. vertrag,

Grund

28. Juni 1864.

(Tarif.)

No. 1702. Grundvertrag,

28. Juni

1864. (Tarif.)

2. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.

c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das NettoGewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.

d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im ZollTarife bestimmten Sätzen berechnet.

2. Werden Waaren, für welche eine Tara - Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tara - Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist.

Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliessung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Er. messen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem BruttoGewichte über 8 Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der TaraVergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto - Gewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, dass dabei nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird.

3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara - Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren NettoGewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung

desselben.

Grund

vertrag,

4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungs- No. 1702.
art der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem
Tarife angenommenen Tara-Satz bemerkbar wird, ist auch die Zoll-
behörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.

V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren
muss bei der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern das-
selbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es
müssen aus Baumwolle und Leinen etc., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren
declarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluss der Gold- und
Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Ge-
spinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration
als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saum-
leisten, Saalband, Lisière) an den Zeug waaren bleiben dabei und bei der
Zollclassification ausser Betracht.

VI. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muss bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.

Geschieht dies nicht, so muss entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluss gestattet.

VII. Die Declaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung I. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif-Sätzen für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions - Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt. VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 83 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.

Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal

28. Juni 1864.

(Tarif.)

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