Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche RechtswissenschaftAugust Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe O. Wigand, 1840 - Law |
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ader Albrecht a. a. Aldenburg alſo Ansicht Anton Günther Anton von Aldenburg Asylrecht Beklagten Bentinck Bentincksche Besiz besonders bestimmt Beziehung Bischöfe bloß chen daher deſſelben deſſen deutsche Recht deutſchen deutschen Privatrechts Deutſchland dieſe Duplik eheliche Erklärung erst ertheilt Fallrecht Familie finden Fürsten gemeinen Gericht Geseze gewiß Gewissensehe Grafen gräflichen Grund Haus heißt Herren Herrschaft Herrschaft Jever Herrschaft Kniphausen Herzog hohen Adel indeß Intereſſe Investitur iſt Jahre Jever jezt Kaiser kanonische Recht Kirche kirchlichen Kläger Klüber Kniphausen König konnte Lande Landesherr Landeshoheit Landr laſſen läßt Lehnrecht Lehramt Lehre lezteren lich Macht muß müſſen namentlich nothwendig Personen Primogenitur Privatrecht rechte Gewere rechtlichen Regierung Reichs Reichsgrafen Reichsritterschaft reichsständischen Reichsstandschaft Reichsunmittelbarkeit römischen Sache Sachsenspiegel schen Schlesien Schleswig Schrift Schuß ſei ſein ſeine ſelbſt ſich ſie Sohn soll sollte ſondern Staaten Stände Theil unserer Urkunden Urtheil Varel Verfaſſung Verhältniß Verhältnisse viel vnnd Völker weltlichen werdenn wieder wohl Zeugniß
Popular passages
Page 254 - Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt...
Page 212 - Aber so man von uns begehrt, vor der Kirche oder in der Kirche sie zu segnen, über sie zu beten oder sie auch zu trauen, sind wir schuldig dasselbige zu thun.
Page 322 - Folge gegeben werden könne, da bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einwirkung in diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe.
Page 27 - ... es sie viel, so dagegen die Bischöfe „ihre Güter darum haben, daß sie solch Amt ausrichten. Auch „gebührt uns nicht diese Ordnung, daß Bischöfe über Priester „sind, welche von Anfang in der Kirche gewesen, ohne große „und dringende Ursach zerreißen.
Page 15 - Aber über das ist nun das gemeine Amt, so die Lehre öffentlich führet und treibet, dazu gehören Pfarrherren und Prediger. Denn in der Gemeinde könne...
Page 348 - Es ist bei einer vollendeten Organisation nur um die Spitze formellen Entscheidens zu tun, und man braucht zu einem Monarchen nur einen Menschen, der ,Ja' sagt und den Punkt auf das i setzt; denn die Spitze soll so sein, daß die Besonderheit des Charakters nicht das Bedeutende ist.
Page 26 - Superattendenten haben. So werden die weltlichen Fürsten des Kirchenregiments in der Länge nicht warten, ist ihnen auch nicht möglich, dazu kostet es sie viel, so dagegen die Bischöfe ihre Güter darum haben, daß sie solch Amt auslichten.
Page 211 - Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen. Etliche führen die...
Page 355 - Jahrhundert die verschiedenen Classen der Freien bezeichnet wurden. Zur Erklärung einer Stelle des Landfriedens Kaiser Friedrich des zweiten vom Jahre 1235.
Page 26 - als mit ordiniren , so sie unsere Lehre nicht verfolgen , und die Priester nicht mit ungöttlichen Eiden und Bürden verfolgen. Denn die Ordnung, daß die Bischöfe über die Priester als Suverattcndenten gesetzt sind, hat ohn Zweifel viel redlicher Ursach gehabt, denn die Priester müssen Superattendenten haben.