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VIII.

CONVENTION ENTRE LA PRUSSE ET LES DUC ET PRINCE DE NASSAU, du 31 Mai 1815.

Da in Uebereinkunft der zum Congresse in Wien vereinigten Mächte die Oranischen Erblande des Königs von Preufsen Majestät zur Entschädigung überwiesen sind, und dabey eine Ausgleichung der Territorial - Verhältnisse mit des Herrn Herzogs und Herrn Fürsten zu Nassau Durchlauchten ausdrücklich vorbehalten worden ist; so haben Se Majestät der König von Preussen Ihren Staatskanzler, Fürsten von HARDENBERG, Ritter der grofsen schwarzen und rothen Adler-, des S Johanniter- und des eisernen Kreuzes - Orden, so wie des Kaiserlich-Russischen St Andreas - St Alexander - Newsky- und S Annen - Ordens erster Classe, Grofskreuz des Ungarischen St Stephans-, der Ehrenlegion, des Spanischen St Carls-, des hohen Sardinischen Annonciade - Ordens, des Schwedischen Seraphinen-, des Dänischen Elephanten-, des Bayrischen S: Huberts-, des Würtembergischen goldenen Adlers- und mehrerer anderen Orden Ritter, Ihren ersten Congress- Bevollmächtigten;

Und Ihre Durchlauchten der Herr Herzog und Fürst zu

Nassau, Ihren dirigirenden Staats-Minister und Congress-Bevollmächtigten den Herrn Ernst Franz Ludwig MARSCHALL VON BIBERSTEIN, Grofskreuz des Badenschen Ordens der Treue,

bevollmächtigt, diese Ausgleichung abzuschliefsen, welche nach gegenseitig ausgewechselten Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

ARTIKEL I.

Von Ihren Durchlauchten dem Herrn Herzoge und Herrn Fürsten zu Nassau werden an Sne Majestät den König von Preufsen mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten die nachstehenden Aemter, Kirchspiele und Ortschaften:

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11. das Amt Neuerburg,

12. das Amt Hammerstein mit Irlich und Engers,

13. das Amt Huddersdorf,

14. die Stadt Neuwied;

15. von dem Amte Vallendar die Gemeinen Gladbach,
Heimbach, Weifs, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Wei-
tersburg, Vallendar und Mallendar;

16. von dem Amte Ehrenbreitstein die Gemeinen Nieder-
Werth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf,
Arenberg, Ehrenbreitstein mit den Mühlen Arzheim,
Pfaffendorf und Horchheim;

17. das Amt Braunfels,

18. das Amt Greifenstein,

19. das Amt Hohensolms.

ARTIKEL II.

Von S: Majestät dem Könige von Preussen werden dagegen an Ihre Durchlauchten den Herrn Herzog und Herrn Fürsten zu Nassau mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit abgetreten:

1. Die drey Oranien - Nassauischen Fürstenthümer Dietz, Hadamar und Dillenburg, mit Einschluss der hierunter begriffenen Herrschaft Beilstein und mit Ausschluss der Aemter Burbach und Neunkirchen;

2. Ferner von dem Fürstenthume Siegen, und den Aemtern

Burbach und Neunkirchen, eine Bevölkerung von zwölf tausend Einwohnern, in solchen Gemeinen, welche sich an das Fürstenthum Dillenburg anschliessen; 3. Endlich die Herrschaften Westerburg und Schadek, und der vormahls Bergische Antheil des Amtes Runkel.

ARTIKEL III.

Die Ausmittelung des nach obiger Bestimmung abzutretenden Antheils des Fürstenthums Siegen und der Aemter Burbach und Neunkirchen soll in der kürzesten Frist, und spätestens in vier Wochen nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, auch in jedem Falle noch vor der Besitzergreifung von diesen Oranischen Landestheilen durch gemeinschaftlich zu ernennende Commissarien bewirkt werden. Diese Commissarien sollen dabey von dem Grundsatze der Contiguität und des Anschlusses dieser Landesantheile an beyde Territorien und von der Rücksicht vorzüglich ausgehen, dass der Zusammenhang der Communal-, kirchlichen und gewerblichen Verhältnisse, letzteres namentlich auch in Bezug auf den Bergbau, sorgfältig beachtet werden.

Auf den Fall, dafs sich die Commissarien über den einen oder den andern dieser Puncte nicht vereinigen könnten, sind sie ermächtigt, auf die Entscheidung eines von Ihnen selbst gemeinschaftlich gewählten Obmanns zu compromittiren, bey dessen Entscheidung es sein Verbleiben haben soll.

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ARTIKEL IV.

Die wechselseitig in Gemässheit der Artikel I., II., III. abzutretenden Aemter und Landestheile gehen an den künftigen Besitzer über, mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehörigen Gemeinen, so wie mit allem darin befindlichen Staats- und Domanial - Eigenthum, wie dasselbe Namen haben, oder aus welchem Titel dasselbe früher erworben seyn mag. Kein Theil wird Enclaven im Gebiethe des andern besitzen, und namentlich sind die Abteyen Kommersdorf, Sayn, Nieder-Werth und Basselich, welche in den nach Artikel I. abzutretenden Gemeinen liegen, mit ihrem in der Preufsischen Begränzung liegenden Eigenthum in dem Preussischen Landesantheile begriffen. Auch begeben sich beyde Theile aller und jeder dem einen Theile in dem Staatsgebiethe des andern zustehenden Einkünfte, Hoheits-, Lehens- und anderer Gerechtsame, wie dieselben Namen haben mögen.

Die Münzgeräthschaften zu Ehrenbreitstein, die fürstlichen Mobilien zu Engers, und die fürstlichen Jachtschiffe bleiben dem herzoglich- und fürstlich-Nassauischen Hause zur Wegnahme binnen drey Monathen nach Auswechslung der Ratificationen vorbehalten.

ARTIKEL V.

Um die Fortification und Vertheidigung der in dem von Nassauischer Seite abgetretenen Territorio gelegenen ehemahligen Festung Ehrenbreitstein, im Falle deren Wiederaufbauung,

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