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trage, in welchem der Optionsgedanke bisher seinen entsprechendsten Ausdruck fand, folgte in Italien eine krause Zeit nationaler Aufregung. Willkürlich gefügte Landesversammlungen beeilten sich in diesem Zeitpunkte völliger Anarchie, die Abseßung der alten Dynastien und den Anschluß an Sardinien auszusprechen. Die nachfolgenden „allgemeinen“ Volksabstimmungen schließen wir aus der Reihe der völkerrechtlichen Plebiscite aus, da sie nur den Werth politischer Manifestationen angesichts der Interventionslust fremder Mächte hatten. Ein durchaus verschiedenes Bild bieten jene Annexionen, welche Napoleon III. als Compensation für die Vergrößerung Sardiniens von dem jungen Italien zugestanden wurden. Die aus diesem Anlasse erfolgten Plebiscite standen in offenem Widerspruche mit der parallel laufenden nationalen Bewegung in Italien, wenigstens bezüglich Savoyens, durch dessen Cession an Frankreich, wie Mommsen zutreffend bemerkt, das eigene Königsgeschlecht Italiens entnationalisirt worden ist. Auch deutet der zugrundeliegende Turiner Vertrag vom 24. März 1860 selbst nicht an, daß von der Durchführung jener Annexionen Umgang genommen wäre im Falle eines negativen Ergebnisses der Volksabstimmungen. Ja gerade hier lehrte schon die veränderte Stimmung der allernächsten Zeit, wie wenig eine allgemeine Volksabstimmung die wahre Bekundung des Volkswillens sichert und auch auf die Dauer Verlaß gewährt. Uebrigens finden wir in diesem Turiner Ver. trage zum ersten Male neben Anordnung eines Plebiscites die Rechte der Minoritäten durch die gleichzeitige Aufstellung geeigneter Optionsnormen gewahrt. In einem Decrete der Französischen Regierung vom 30. Juni 1860 wird sodann auch bereits das Optionsrecht der Minderjährigen berührt. Das ganze Institut hat sodann in der Folge auf Grund der Friedensverträge vom 3. Oktober 1866 (Preußen-Desterreich), vom 24. August 1866 (Oesterreich-Italien), der Deutsch. Französischen Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 und des Frankfurter Friedens vom 10. Mai 1871 nach mannigfachen Irrthümern und praktischen Proben einen hohen Grund functioneller Sicherheit und principieller Klarheit errungen. Siehe hierzu das Nähere bei Stoerk, Option und Plebiscit bei Er. oberungen und Gebietcessionen. Leipzig 1879.

7) Da der den Gebietsverlust erleidende Staat die Angehörigen des abgetretenen Staatsgebietstheils nur insoweit für verloren ansieht, als sie von ihrem Optionsrechte keinen Gebrauch machen, bedeutet die Option für ihn nicht den Eintritt eines fremden, sondern den Nichtaustritt eines alten Staatsgliedes. Die Option konnte daher aus systematischen Gründen nicht oben bei der Ausbürgerung abgehandelt werden, sondern mußte hier im Anschlusse an die Einbürgerung ihre Erörterung finden.

8) S. hierüber und zur Materie der Deserteur-Cartelle: Ves que v. Püttlingen, Handbuch des in Oesterreich-Ungarn geltenden Internationalen Privatrechts, 2. Aufl. S. 98 ff., 551 ff. - Irrig ist es, wenn der cit. Autor ein freies Auswanderungsrecht nur dort annimmt, wo die Landesgesezgebung keine förmliche Entlassung aus dem Staatsverbande eingeführt hat; die Einrichtung der Entlassung oder ihr Abhandensein kann nicht als Kriterium dafür gelten, ob der nur geschichtlich zu verstehende terminus auf die landesrechtlich geordnete Ausbürgerung paßt oder nicht. Dem Werth der Entlassungsurkunde für die Bestimmtheit der Bevölkerungsverhältnisse wird durch eine solche irrige Auffassung ein Nachtheil zur Seite gestellt, der in Wirklichkeit nicht vorhanden ist. Die Auswanderungsfreiheit ist im Deutschen Reiche oder in Desterreich-Ungarn principiell und praktisch genau ebenso weitreichend, wie das anderer Staaten mit allgemeiner Wehrpflicht. In demselben Frrthum befindet sich Bluntschli a. a. D. Art. 370.

9) S. Laband a. a. D. S. 166.

10) Die denization nach Englischem Recht conferirt jedenfalls nicht die Englische Staatsangehörigkeit im continentalen Sinne des Wortes, sie ist besten Falls die Herstellung einer rechtlichen Mittelstufe zwischen dem Stande des Fremden und dem des Staatsbürgers. Sie gewährt dem Empfänger den dem Fremden schlechthin nicht zustehenden Genuß gewisser privat und öffentlich. rechtlicher Befugnisse. Die denization hat den Verlust der früheren Staats. angehörigkeit nicht zur Folge; Folleville stellt sie daher auf eine Linie mit der Französischen „autorisation de fixer son domicile en France." (Art. 13 des Code civ. vgl. Folleville S. 540.)

Dagegen erklärt der Art. 7 des cit. Englischen Gesezes vom Jahre 1870 den durch Naturalisationspatent Aufgenommenen als vollkommen gleich mit dem natural born Engländer, vorausgesezt, daß derselbe in seinem eigenen Heimaths. staate als Englischer Unterthan gilt. S. hierzu Westlake a. a. D. G. 303.

11) Ein tiefer Kenner des Belgischen Rechts, Laurent, erklärt zum mindesten, daß eine sichere begriffliche Abgrenzung jener naturalisation ordinaire nicht zu gewinnen sei. Le naturalisé ordinaire est donc Belge, et il ne l'est pas, c'est un état intermédiaire entre la condition de l'étranger exclu de tous les droits politiques et le Belge qui en jouit. Qu'est ce que cet état intermédiaire et comment le qualifier? On ne le sait." (a. a. D. p. 334.) S. hierzu die durch das Belgische Gesez vom 6. August 1881 bewirkte Erleichterung im Erwerb der grande naturalisation; das Gejeß hat aber in der von uns im Texte behandelten Frage keine principielle Aenderung gebracht. Vgl. Louis Renault's Studie zum genannten Gesez im Annuaire de législ. comp. 11. Jahrgang (1882).

§ 118.

Schematische Uebersicht und Ergebnisse.

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Literatur: S. die Angaben zu den vorstehenden §§. Ferner: Dubs, Das öffentliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Hamaker, Das intern. Privatrecht. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen. Pfeiffer, Das Princip des internationalen Privatrechts. des Desterreichischen allgem. Privatrechts I. S. ferner die Verhandlungen des Institut de droit intern. über „conflit de lois" im Annuaire V. 1881-1882. p. 41 ff., VII., 1883-1885, p. 42 ff.

Unger, System

Aus dem Wechselspiel der im Vorstehenden individuell bezeichneten und behandelten Institute der Auswanderung und Ausbürgerung einer seits, der Einwanderung und Einbürgerung andererseits ergeben sich nun gewisse typische Grundformen, auf welche sich der gesammte Völkerverkehr zurückführen läßt, und deren rechtliche Natur eben durch das ge. ordnete Ineinandergreifen, durch die rechtliche Congruenz oder durch die Incon gruenz der gegenüberstehenden verschieden staatlichen Institute beherrscht wird.

Die ganze in unseren Tagen zu außerordentlicher Lebhaftigkeit und Ausdehnung gesteigerte Communication der Volkstheile aller Staaten sezt sich aus einer Fülle von einzelnen Verkehrsfällen zusammen, die, auf ihre innere juristische Structur geprüft, jeweilig in eine der nachfolgend aufgeführten Gruppen und damit hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualification unter die Normen fallen, welche für jede dieser Gruppen vorherrschend find. Jede Wandlung im physischen oder im rechtlichen Zustande der Staatsangehörigkeit eines Individuums, jeder einzelne Verkehrsfall also muß hinsichtlich seiner juristischen Merkmale unter eine Formel des nach. stehenden Schematismus zu bringen sein.

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1. Die Wandlung stellt sich dar als Auswanderung aus dem
Heimathsstaate ohne Ausbürgerung im eigenen und ohne
Einbürgerung im fremden Staate.') Das positive Ergebniß
dieses Vorganges für den internationalen Verkehr liegt in der
Uebertragung der Fremdenqualität auf den in das diesseitige
Staatsgebiet eintretenden Angehörigen eines andern Staates.
Entsprechend der oben gegebenen Charakteristik der Auswan
derung als der lediglich factischen Suspension des normalen
staatlichen Verbandverhältnisses bewirkt sie - Lassen wir die
Strafen der rechtswidrigen Auswanderung, vorausgeseßt, daß
diese nicht die Staatsangehörigkeit selbst betreffen, hier unbe
rücksichtigt keinerlei rechtliche Veränderung in der politischen
Mitgliedschaft des im Auslande befindlichen Staatsangehörigen. —
Nähere Prüfung findet übrigens dieses Verhältniß bei der Betrach-
tung der Rechtsstellung des Inländers im Auslande unter B.
2. Die Auswanderung mit Ausbürgerung ohne Einbür
gerung begründet für den Eingewanderten ebenfalls nur die
Rechtsstellung eines Fremden. Da die Praxis der modernen
Staaten aber den Verkehr staatenloser Individuen nicht duldet,
so bleibt das Verbandverhältniß der so Ausgebürgerten (aber
in keinem andern Staate Eingebürgerten) zu ihrem alten
Heimathsstaate völkerrechtlich unberührt. Der hier behan
delte Fall kann de jure bei den Angehörigen solcher Staaten
nicht eintreten, welche die Einbürgerung in einem fremden
Staate oder die Zusicherung der Aufnahme in denselben als
conditio sine qua non für die Entlassung aus dem Staats.
bürgerverbande fordern. Wo die Dauer der Abwesenheit während
eines gesetzlich bestimmten Zeitraumes, der unautorisirte Eintritt
in fremden Staatsdienst 2c. den Verlust der Staatsangehörig.
keit nach sich zieht (Beispiel § 21 des Deutschen R.-Ges.
vom 1. Juni 1870), kann auch der ursprünglich nach dem
Typus von Nr. 1 zu beurtheilende Fall unter die hier maß-
gebenden Gesichtspunkte treten, da dann die zeitliche Ab.
wesenheit, die Führung des fremdherrlichen Amtes 2c. das
dort fehlende Requisit der Ausbürgerung zur rechtlichen Folge

hat. Die Rechtsstellung des Ausländers zur Staatsgewalt im Inlande wird im § 120 näher behandelt werden. 3. Die Auswanderung ohne Ausbürgerung, aber mit Einbürgerung im fremden Staate giebt zum Resultate den widerspruchsvollen Zustand der formellen Häufung zweier Staatsbürgerqualitäten, welche überall da eintreten kann, wo die Gesetzgebung des verlassenen Staates mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht ipso jure den Verlust des bisherigen Staatsbürgerrechts verbindet. Die überwiegende Mehrzahl der modernen, internationalen Rechtsverkehr pflegenden Staaten steht auf dem Boden des sog. Französischen Princips, formulirt im Art. 17 Code civil: La qualité de Français se perdra 1o par la naturalisation acquise en pays étranger; während das Deutsche Reich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Desterreich 2c., auf dem entgegengesezten Standpunkte verhar rend, die Prätension erheben die Nationalität ihrer Bürger auch nach effectuirtem Uebertritt in einen fremden Staatsverband fortdauern zu lassen" (v. Martiß a. a. D. 1151) und damit der Möglichkeit Raum bieten, die Staatsangehörigkeit in mehreren getrennten Gemeinwesen zu cumuliren.

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4. Die Auswanderung mit Ausbürgerung in der alten und mit Einbürgerung in der neuen Heimath bildet den typisch vollkommensten, geseßlich correctesten Fall der Staatswahl Sie bewirkt die vollständige Abstreifung der Unterthansqualität (allegiance) gegenüber dem bisherigen Heimathsstaate, die rechtliche Entziehung aus seiner Personalhoheit und die vollwirk same Unterwerfung unter die Personal- und Territorialhoheit des Adoptivvaterlandes. Sie hat fortan einen vollständigen Wechsel in der Quelle der Statusrechte des Naturalisirten zur nothwendigen Folge. Von dem Tage der rechtlich er. folgten Einbürgerung ab liegt diese Quelle in der Gesetzgebung des aufnehmenden Staates, wie sie logischerweise bis zu jenem Zeit punkte in der Gesetzgebung des entlassenden Staates ihren Siz hatte. 5. Die Ausbürgerung ohne Auswanderung und ohne Einbürgerung vermag weder staatsrechtlich noch völkerrechtlich einen Wechsel in der Staatsangehörigkeit hervorzurufen. Als Vorbereitungshandlung bleibt sie insolange wirkungslos, bis sie entweder durch physische Entfernung aus dem bisherigen Hei. mathsgebiete oder durch rechtliche Erlangung einer neuen Staatsangehörigkeit soweit ergänzt, wird, daß ein in den Rahmen des internationalen Verkehrs fallender Thatbestand hergestellt wird. Ohne diese Ergänzung wird die in den rechtlichen Formen erlangte Ausbürgerung regelmäßig hinfällig; die Entlassung wird. resolutiv unwirksam, so daß auch pendente conditione die staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt werden müssen. Handbuch des Völkerrechts II.

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6. Die Ausbürgerung ohne Auswanderung, aber mit Einbürgerung in einem andern Staate ist regelmäßig unzulässig; gestattet ist sie nur a) wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit sich innerhalb solcher Staaten vollzieht, welche durch ein bundesrechtliches Verbandverhältniß einem Staatsorganismus höherer Ordnung eingegliedert sind. So ist zweifellos die Ausbürgerung eines Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (Cisleithanien) und dessen Einbürgerung in Ungarn rechtlich ohne nothwendige Verlegung des Wohnsizes gestattet. Ebenso wird in jedem Deutschen Bundesstaat die Entlassung jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem andern Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat, ohne daß dabei eine Verlegung des Wohnsizes in den anderen Bundesstaat stattfinden müßte;)

b) bei Frauen und Kindern in den Fällen der durch familienrechtliche Verbindung begründeten Wandlungen der Staatsangehörigkeit, und c) bei Gebietscesfionen. Diejenigen im intact bleibenden Gebiete des cedirenden Staates domicilirten Personen, welche in den abgetretenen Gebietstheilen zuständig (originaires) sind und von der ihnen freigestellten Optionsbefugniß keinen Gebrauch machen, erleiden einen Wechsel ihrer Staatsangehörig. keit ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Verlegung ihres Domicils nach der neuen Heimath vorgenommen haben oder nicht. Die Einbürgerung ohne Einwanderung aber mit Ausbürgerung aus dem alten Staat bildet an sich keinen selbstständigen Typus; dasselbe unter Nr. 6 in Betracht gezogene Lebensverhältniß kann auch unter die hier aufgezählten Merkmale fallen, sobald wir es nicht wie dort vom Standpunkte des entlassenden, sondern von dem des erwerbenden Staates ins Auge fassen. 3)

Die im Vorstehenden gegebene Uebersicht läßt nun auch sofort erkennen, daß die dem internationalen Recht hier erwachsenden Schwierig. keiten ihren Grund darin haben, daß jeder Verkehrsfall, vorausgesezt natürlich, daß er thatsächlich einen über die Landesgrenzen hinausreichenden, also internationalen Thatbestand darbietet, seiner Natur nach in zwei Theilacte sich auflösen läßt, deren jeder unter das Richtmaß der Gesetzgebung eines anderen selbstständigen Staates fällt. Der Zusammenhang des staatlichen Expatriirungs- bezw. Naturalisationsrechts mit dem Grundsaße der staatlichen Souveränetät ist ein so inniger, daß bei strenger Durchführung und Festhaltung desselben Collisionen zwischen den einzelnen Staaten mit abweichenden oder geradezu widersprechenden Gesetzgebungen in weit größerer Zahl eintreten müßten, würde sich nicht die Staatspraxis in der jüngsten Zeit regelmäßig dazu bereit finden, jene schroffen Gegensäße theils im Wege internationaler Verträge aufzuheben, welche sich dann zumeist derogirend zum Landesrechte verhalten (siehe die sog. Bancroftverträge der Vereinigten Staaten von Nord

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