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1) S. hierzu und zum Folgenden die scharfsinnigen Ausführungen bei Bierling a. a. O., 8. Abschnitt.

2) Mit Recht erhebt dagegen Geffden im Zusaß zu Note 2 seinen principiell begründeten Widerspruch. S. auch Vorbehalt bei Note 7, gleichwohl wäre hier ein völliger Umbau der Darstellung in Heffters System unabweislich geboten. 3) Da wo noch in ihrer Rechtsnatur zweifelhafte Uebergänge bestehen, er. fahren sie sowohl in der Praxis wie seitens der Theorie die lebhaftesten Wider. sprüche und Bekämpfungen. S. hierzu die oben § 117, Note 11 cit. Controverse innerhalb des Belgischen Rechts.

4) In gleichem Sinne Pözl, Mohl, der es sogar „für einen barbarischen Grundsaß erklärt, wenn auf die Grundlage der absoluten Souveränetät hin jedem Staate das unbedingte Recht zugesprochen werden will, Fremde nach Belieben zulassen oder auszuschließen. . . . Es können die künstlich gezogenen Striche auf der Landkarte kein grundsäßliches Hinderniß sein, die von dem Schöpfer der Welt. ordnung gestellte Aufgabe des Daseins zu erreichen“ (!) u. s. w. Derartige Ueber. spannungen der Theorie werden Schritt für Schritt von den Thatsachen des Völkerlebens widerlegt und tragen daher wenig bei zur Befestigung des principiellen Untergrundes unserer Lehre. Die Hinweise auf die gewaltsame Eröffnung einiger Zugangshäfen in Ostasien entbehren jeder Beweiskraft für die gänzlich verschieden gelagerten Verhältnisse innerhalb des Europäischen Staatensystems. Die Franzö sische Literatur wird merkwürdiger Weise trop der Verlockungen der „déclarations des droits" den Forderungen des thatsächlichen Staatenlebens leichter gerecht. So findet z. B. mit vielen Anderen Pradier-Fodéré (Principes généraux de droit etc. p. 544): „Dans les États européens l'entrée sur le territoire des différentes nations est libre . . . cependant le droit exclusif que chaque nation a sur son territoire l'autoriserait à en fermer l'entrée aux étrangers, et, par conséquent, à n'accorder le passage ou le séjour qu'à ceux qui en auraient obtenu la permission spéciale."

5) Gibt es z. B. bei Grenzcordons gegen Seuchen, Pest, Typhus 2c. ein festländisches Analogon zu dem im Seeverkehr ausgebildeten Institute der relâche forcée? 6) Nach dem Betinger Vertrage vom 17. November 1880 (Martens N. R. G. II. Série T. XI. p. 730) soll die geseßliche Neuordnung nur im Einver. ständnisse mit der Chinesischen Regierung erfolgen und sich jedenfalls nur auf einwandernde Arbeiter (Kuli) erstrecken:

Art. 1. Whenever in the opinion of the Government of the United States, the coming of Chinese laborers to the United States, or their residence therein, affects or threatens to affect the interests of that country, or to endanger the good order of the said country or of any locality within the territory thereof, the Government of China agrees that the Government of the United States may regulate, limit, or suspend such coming or residence, but may not absolutely prohibit it. The limitation or suspension shall be reasonable and shall apply only to Chinese who may go to the United States as laborers, other classes not being included in the limitations. Legislation taken in regard to Chinese laborers will be of such a character only as is necessary to enforce the regulation, limitation, or suspension of immigration, and immigrants shall not be subject to personal maltreatment or abuse.

Art. 4. The high contracting Powers having agreed upon the foregoing articles, whenever the Government of the United States shall adopt legislative measures in accordance therewith, such measures will be com

municated to the Government of China. If the measures as enacted are found to work hardship upon the subjects of China, the Chinese Minister at Washington may bring the matter to the notice of the Secretary of State of the United States, who will consider the subject with him; and the Chinese Foreign Office may also bring the matter to the notice of the United States Minister at Peking and consider the subject with him, to the end that mutual and unqualified benefit may result.

7) Ueber den Umfang dieser Gleichstellung und ihre aus dem national, staatlichen und internationalen Leben entspringenden Beschränkungen s. das alte aber keineswegs veraltete Buch v. Stecks: Versuch über Handels- und Schifffahrtsverträge 1782.

*) Es kann nicht genug betont werden, wie groß der Gegensaß ist, der in der Französischen Gesetzgebung über die Rechtsstellung der Fremden von allem Anfange an zur Geltung kam. Während die revolutionären Verfassungen nicht genug thun zu können glaubten in der „Niederwerfung“ der zwischen den Völkern bestehenden staatlichen Schranken, gehen gleichzeitig die Redactoren des Code von dem Grundsaß aus, daß die Trennung der Völker ein auf Anerkennung dringendes kosmisches Moment sei; daß die Völker immer Feinde seien und bleiben werden, daß daher der Einheimische in ganz besonderer Weise im Genuß der national-bürgerlichen Rechte gegenüber dem Ausländer geschüßt werden müßte. S. hierzu und zu der durch die „autorisation“ nach Art. 13 Code civil bewirkten Gleichstellung des Fremden mit dem Franzosen im Genuß der bürgerlichen Rechte. Laurent III. p. 662 ff.; und über die Fülle von Zweifeln, welche sich an die Rechtswirkungen der „autorisation“ nach Art. 11 Code civil knüpft, 669 ff.

9) Locale Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des Fremdenrechts werden in den völkerrechtlichen Verträgen bald zum Nachtheil, bald zum Vortheil der Fremden im Grenz verkehr geschaffen. So findet sich häufig, daß Fremden an der Grenze der Grundbesiß, die Anlage von Fabriken, Niederlagen 2c. verboten wird, siehe hierzu den großen Grenzregulirungsvertrag vom 20. November 1815, den Deutsch Merikanischen Handelsvertrag vom 5. December 1882 und aus neuester Zeit den Kaiserl. Russichen Ukas vom 14. März 1887 (a. St.); begünstigt ist dagegen von vielen Staaten wieder der Grenzverkehr der kleinen Grundbesizer, der Aerzte und Hülfspersonen, Hebammen, der Forstbeamten 2c.

10) Der Standpunkt der älteren Literatur, Pözl, Mohl, Heffter 2c. ist von der Praxis in fast allen Staaten widerlegt. Correcter in der ganzen Materie die Literatur aus dem Anfange unseres Jahrhunderts: Martens, Klüber, besonders aber Saalfeld.

11) Siehe zu der noch im Flusse der Gesezgebung stehenden Materie lehrreiche Daten bei: v. Martiß a. a. O. 802 ff.; Grenander, Du droit d'être traité comme soldat, Paris 1882; und Carlier, Situation juridique des individus nés en Belgique de parents français etc. Bruxelles 1882. Nach dem Brasilianischen Militärgesez v. 26. September 1874 begründet ein einjähriger tadelloser Dienst unter der Fahne den unbedingten Anspruch auf Naturalisation. Nach dem Französischen Gesez v. 22-25 März 1849 konnte nur derjenige in der Armee Frankreichs dienende oder gedienthabende Fremde die Franz. Staatsbürgerschaft nach Art. 9 reclamiren, der von fremden Eltern abstammte und auf Französischem Boden geboren war. Nach dem neueren Gesetz v. 27. Juli 1872 darf aber der so qualificirte Fremde überhaupt erst dann in den Französischen Militärdienst eintreten, wenn er vorher seine Staatsbürgerschaft reclamirt hat, wohl aber kann er Mitglied der Fremden. legion werden. Vgl. zum Texte jedoch auch das Schweizerische Bundesgesez vom

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28. Juni 1878 über die Wehrtage der Fremden in Verbindung mit den zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz ausgetauschten Déclarations concernant l'exemption réciproque des sujets respectifs du service et des impôts militaires; signées le 11/28 oct. 1875 bei Martens, N. R. G. II. Série T. II. p. 59. 19) Präciser in der Aufzählung der hier rechtlich relevanten Möglichkeiten find die Verträge der Verein. Staaten. Beispiel aus dem mit Serbien geschlossenen vom 2.-14. October 1881:

Art. 4. Citizens of the United States in Serbia and Serbian subjects in the United States shall be reciprocally exempted from all personal service, whether in the army by land or by sea; whether in the national guard or militia; from billeting; from all contributions, whether pecuniary or in kind, destined as a compensation for personal service; from all forced loans, and from all military exactions or requisitions. The liabilities, however, arising out of the possession of real property and for military loans and requisitions to which all the natives might be called upon to contribute as proprietors of real property or as farmers, shall be excepted. 18) Die bei Bulmerincq (a. a. D. S. 238) gebotene Uebersicht über das ge sezliche Material der wichtigsten Staaten giebt im Wesentlichen über die Competenzfrage werthvolle Aufschlüsse.

14) Eine Reihe für die Rechtsmaterie der Ausweisung praktischer Fragen ist anläßlich der jüngsten umfangreichen Ausweisungen aus Preußen zur Erörteruug bezw. zur Lösung gebracht worden. So hat vor Kurzem der Belgische GeneralDirector der öffentlichen Sicherheit ein Rundschreiben erlassen, in dem er erklärt, daß auf Verlangen der Preußischen Regierung mittellose Fremde nur dann nach Deutschland ausgewiesen werden dürfen, wenn sie Deutsche sind, daß Preußen auch nicht duldet, daß Ausländer, die aus Belgien ausgewiesen werden, das Deutsche Gebiet zur Durchreise nach ihrem Heimatslande betreten. Das Verlangen Preußens rechtfertigt sich durchaus gegenüber dem eingeschlichenen Mißbrauche, die aus dem eigenen Staatsgebiete Ausgewiesenen dem unbetheiligten Nachbar zu überlassen.

Ein anderes völkerrechtlich wichtiges Problem tritt uns im Folgenden ent gegen. Mit Rücksicht darauf, daß zahlreichen aus Preußen Ausgewiesenen von der Russischen Regierung die Rückkehr nach Rußland nicht gestattet wurde, hat der Landrath eines Kreises in Westpreußen eine Bekanntmachung erlassen, deren Inhalt folgender ist: Von vielen Russisch-Polnischen Ueberläufern seien so unvoll. ständige, häufig auch unrichtige Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht worden, daß es den Preußischen Behörden oft nicht möglich gewesen sei, für die Ausgewiesenen von den Russischen Behörden die Erlaubniß zur Rückkehr zu erhalten. Da aber unter keiner Bedingung den von der Ausweisung Betroffenen gestattet werden könne, weiter in den Preußischen Landen zu bleiben, so werde hiermit allen Denjenigen, welche noch bis Martini (11. November) Aufschub erhalten haben, eröffnet, daß sie bis dahin bedingungslos Preußen verlassen müssen, auch wenn sie von der Russischen Regierung nicht die Erlaubniß zur Rückkehr erhalten haben. Es liege also im Interesse der Ausgewiesenen selbst, sich um die Erlaubniß dazu bei der Russischen Behörde zu bemühen. Sollten sie diese Erlaubniß aber nicht erhalten, dann könnten sie sich nach anderen Ländern außerhalb des Preußischen Staates begeben." Der lezte Passus contrastirt aller. dings mit dem oben Belgien gegenüber erhobenen gerechtfertigten Begehren.

Endlich mag hier noch eine den Bancroftvertrag vom 22. Februar 1868 betreffende Anordnung Raum finden, welche die Ausweisung als Rechtsmittel er. scheinen läßt, um die Ersizung der Deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern.

Schon vor einigen Jahren waren nämlich Zweifel entstanden, ob Deutsche, welche nach fünfjährigem Aufenthalt in Nordamerika wieder hierher zurückkehren, während der ersten zwei Jahre ihres hiesigen Aufenthalts ausgewiesen werden können. Diese Frage ist von der Reichsregierung bejahend entschieden worden, und neuerer Bestimmung zufolge sollen junge Leute, die offenbar nur, um sich der Militärpflicht zu entziehen, nach Amerika ausgewandert sind und nach fünf Jahren zurückkehren, ausgewiesen werden. Allerdings soll den Betheiligten eine angemessene Frist zur Regelung ihrer hiesigen Angelegenheiten belassen, und deshalb für einige Wochen oder Monate ihr Aufenthalt gestattet werden. Aber auch in anderen Fällen, wo ein besonderer Grund dazu vorliegt, soll gegen nicht mehr militärpflichtige Deutsche, welche nach fünfjährigem Aufenthalt in Amerika hierher zurückkehren, von der Ausweisungsbefugniß Gebrauch gemacht werden, ehe nach zweijährigem Aufenthalt ihre Naturalisation in Amerika unwirksam wird.

15) Die Rechtssysteme des Deutschen Reichs und Desterreichs kennen keinen solchen Aufenthaltsschutz zu Gunsten des Fremden, dagegen ist das Einbürgerungs. verfahren in beiden Reichen überaus erleichtert. Daß auch der Militärdienst dieses Beneficium nicht gewährt, ist durchaus natürlich und in der Militärgesez. gebung beider Staaten begründet. Gelegentlich der jüngsten Ausweisungen in Preußen zeigte es sich, daß unter den Ausgewiesenen auch einige Personen sich befanden, die im Reiche den Militärdienst geleistet hatten. Zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse hat die Preußische Regierung nunmehr angeordnet, daß irrthümlich zum Militär ausgehobene Ausländer, d. h. solche, von welchen festgestellt ist, daß fie die Reiche. oder Preußische Staatsangehörigkeit nicht besißen, fortan aus jedem Militärverhältnisse entlassen und in den militärischen Listen gestrichen werden, falls die Betroffenen nicht ihre Naturalisation nachsuchen und diese ihnen nach den bestehenden geseßlichen Vorschriften und grundsäßlichen Bestimmungen gewährt werden kann. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Beamten haben genau darauf zu achten, daß Personen, welche die Deutsche Reichs, oder Preußische Staatsangehörigkeit nicht besißen, nicht aufgenommen werden, und zweifelhafte Fälle bei dem Vorsißenden der Ersaßcommission zur Sprache zu bringen.

16) S. Archives diplomatiques. T. IX. Martens N. R. G. II. Série T. IV und VIII.

§ 121.

D. Die anormalen persönlichen Rechtsverhältnisse
innerhalb des internationalen Verkehrs.

Blumer, Schweizer

Literatur und Verweisungen: Handbuch, Bd. II. 5., 6. und 11. Stück.
Bd. III. 18. Stück. Bluntschli, Art. 369.
Bundesstaatsrecht. p. 440 ff.

Häuser Deutschlands.

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Savigny VIII. § 359.

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Heffter, Sonderrechte der souveränen ic.

v. Sarwey, Staatsrecht Württembergs I. 150 ff.

Seydel a. a. D. I. 644. Zorn, Das Deutsche Gesandtschafts-, Consular- u. Seerecht. Hirth's Annalen 1882. S. 84 ff. - Strauch, Das Fremdenrecht in Goldschmidts Zeitschrift. Bd. 13. Gottschalk, Exterritorialität der Gesandten. Dudley Field - Rolin, §§ 257 ff. Ch. Brocher, Nouvelle théorie du droit international privé. p. 160 ff. Westlake p. 19. Scruggs, Ambiguous Citizenship. Political Science quarterly. (Columbia College) Juni 1886.

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Ziehen wir die Resultate aus der bisherigen Darstellung, so wird es ersichtlich, daß der gesammte internationale Verkehr der Personen, soweit er in seiner gegenwärtigen positiven Entwickelung einer völkerrechtlichen Ordnung zugänglich ist, durch folgende vier Principien beherrscht wird, die sich unschwer aus der thatsächlichen Staatenpraxis ermitteln lassen. Der gesammte Verkehr ruht auf den Rechtsgrundlagen

1. der Civität; jede im Genusse des Völkerrechtsindigenats stehende Person muß nach der bestehenden Organisation der Staatengesellschaft einem Staatsverbande rechtlich angehören, wie jedes Schiff auf dem Meer sich als zu einem organisirten Gemeinwesen gehörig bekennen muß;

2. der Specialität der Staatsangehörigkeit; die rechtliche persona des Individuums kann nur durch die Statusrechte und Statuspflichten einer staatlichen Rechtsquelle bestimmt bezw. erfaßt werden;

3. der Personalität; die Personalhoheit vermittelt die Fortdauer des rechtlichen Verbandes zwischen dem Staat und seinem im Auslande lebenden Angehörigen; und

4. der Territorialität; die Territorialhoheit unterwirft den ins Land eingetretenen Fremden der vollen rechtlichen Herrschaft des Aufenthaltsstaates.

Die Mannigfaltigkeit des Völkerlebens und das Schwergewicht historisch befestigter Formen, welche dem jezt vorherrschenden Staatsorganismus mit seiner erst vor Kurzem zur schärfern Ausprägung gelangten wichtigsten Rechtsfigur der Staatsangehörigkeit um viele Jahrhunderte vorangingen, haben das im Vorstehenden verzeichnete Schema des normal geordneten Völkerverkehrs durchbrochen und innerhalb einer jeden Gruppe mehr oder minder wichtige Aus. nahmen geschaffen, welche wir als die anormalen persönlichen Rechtsverhältnisse innerhalb des internationalen Verkehrs bezeichnen und im Einzelnen nunmehr kennen lernen wollen.

ad 1. Obwohl jede im Umkreise der civilisirten Staaten geborene Person irgend einem Staatsverbande, sei es nun jure orginis oder jure soli angehört, läßt sich doch der die juristische Lösung gewährende Thatbestand nicht immer mit voller Sicherheit ermitteln; dazu kommt auch noch, daß die ursprüngliche Staatsangehörigkeit in Folge der Inconsequenz der Gesezgebungen, ihrer Wandlungen 2c. häufig dem Individuum oder seinen Nachkommen entschwindet, wodurch dieselben in diejenige Rechtslage gerathen, welche die neuere Rechtswissenschaft mit dem Ausdrucke der „Heimathlosigkeit" bezeichnet. Den Gefahren und Störungen, welche der internationalen Rechtsordnung angesichts der staatsbürgerlichen Gliederung der Culturmenschheit aus dieser Durchbrechung des Civitätsprincipes drohen, suchen die modernen Staaten durch eine zwangsweise Naturali. firung derjenigen Fremden zu begegnen, welche ohne nachweisbare Heimath der Ausweisung aus dem Staate nicht unterliegen sollen oder

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