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Japan.

4. April 1896.

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete Reich und des einen der vertragschliessenden Teile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen Teiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage notwendigen Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden. || Ferner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im vorausgehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt.

Artikel IX.

Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschliessenden Teile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, der Herstellung oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Teiles eingeführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden. Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder hergestellt werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind.

Artikel X.

Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen gesetzmässig eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen eingeführt würden; und umgekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen gesetzlich eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleich viel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen. || Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, so dass in den Gebieten eines jeden der

Deutsches

Reich und

Japan.

Nr. 11065. vertragschliessenden Teile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmässig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gewährt werden sollen, gleichviel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen der vertragschliessenden Teile oder einer dritten Macht sein.

4. April 1896.

Artikel XI.

Keine Tonnen-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- oder ähnliche Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen und wohin sie bestimmt sind.

Artikel XII.

Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschliessenden Teile geht dahin, dass auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fusse völliger Gleichheit behandelt werden sollen.

Artikel XIII.

Der Küstenhandel der beiden vertragschliessenden Teile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, dass japanische Staatsangehörige in Deutschland und deutsche Reichsangehörige in Japan in dieser Beziehung die Rechte geniessen sollen, welche in Gemässheit jener Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend eines anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden. || Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Teil seiner Ladung in einem der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ursprünglichen Ladung fortsetzen, in allen Fällen unter Beachtung der Gesetze und Zollordnungen der beiden Länder. Die japanische Regierung willigt indessen darein, dass deutsche Schiffe

nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung zwischen Nr. 11065. den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen nach oder von den Häfen von Osaka, Niigata und Ebisu-minato.

Artikel XIV.

Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertragschliessenden Teile, welche durch stürmisches Wetter oder durch irgend einen anderen Unfall genötigt werden, in einem Hafen des anderen Teiles Zuflucht zu suchen, sollen die Befugnis haben, daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nötigen. Vorräte zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend welche Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. Falls jedoch der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genötigt sehen sollte, über einen Teil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er verpflichtet sein, sich nach den Verordnungen und Tarifen des Ortes, wohin er gekommen ist, zu richten. || Wenn ein Kriegsoder Kauffahrteischiff des einen der vertragschliessenden Teile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch leidet, so sollen die Ortsbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des Bezirks, in welchem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es derartige Konsularbeamte dort nicht giebt, den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des nächsten Bezirks benachrichtigen. || Alle Rettungsmassregeln bezüglich japanischer in den deutschen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Massgabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen, und umgekehrt sollen alle Rettungsmassregeln hinsichtlich deutscher, in den japanischen Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe in Gemässheit der japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements erfolgen. || Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug und alle Teile desselben, sowie alle seine Ausrüstungsgegenstände und Zubehörungen, ferner alle Güter und Waren, welche davon gerettet worden sind, einschliesslich derer, welche in die See geworfen waren, oder der Erlös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahrzeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigentümern oder deren Beauftragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn diese Eigentümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle befinden, so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten, sofern die Herausgabe von denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist verlangt wird, auszuhändigen, und diese Konsularbeamten, Eigentümer oder Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter erwachsenen Kosten, einschliesslich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen wären. || Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waren sollen von allen Zöllen befreit sein, sofern sie

Deutsches Reich und Japan.

4. April 1896.

Reich und

Japan. 4. April 1896.

Nr. 11065. nicht für den Verbrauch deklariert werden, in welchem Falle sie die gewöhnDeutsches lichen Abgaben zu entrichten haben. || Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigentum von Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile steht, in den Küstengewässern des anderen strandet oder verunglückt, so sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, falls der Eigentümer oder der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des Eigentümers nicht anwesend ist, ermächtigt sein, amtlichen Beistand zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes die erforderliche Unterstützung gewährt wird. Derselbe Grundsatz soll in dem Falle Anwendung finden, wenn der Eigentümer, Schiffsführer oder sonstige Beauftragte zugegen ist, indes solchen Beistand nachsucht.

Artikel XV.

Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.

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Artikel XVI.

Die vertragschliessenden Teile kommen darin überein, dass in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschliessende Teil der Regierung, den Schiffen oder den Angehörigen irgend eines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschliessenden Teiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, dass Handel und Schiffahrt eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuss der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.

Artikel XVII.

Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte, wie die eigenen Angehörigen unter der Voraussetzung geniessen, dass sie die hierfür vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Artikel XVIII.

Die vertragschliessenden Teile sind über Folgendes einverstanden. || Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den betreffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Bestandteile der japanischen Gemeinden bilden. || Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug auf dieselben alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen, welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder und Vermögensgegenstände, welche diesen Niederlassungen gehören, den genannten japanischen Behörden übergeben werden. || Sobald diese

Deutsches

Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich unbegrenzten Über- Nr. 11065. lassungsverträge, unter welchen jetzt in den gedachten Niederlassungen Grund- Reich und stücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich dieser Grundstücke sollen Japan. keine Bedingungen irgend einer anderen Art auferlegt werden, als sie in den 4. April 1896. bestehenden Überlassungsverträgen enthalten sind. || Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können in Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne dass es dazu, wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf, an Inländer oder Ausländer veräussert werden. || Im Übrigen gehen die nach den ursprünglichen Überlassungsverträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen Behörden über. || Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierung für öffentliche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei hergegeben. worden sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.

Artikel XIX.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

Artikel XX.

Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie derjenigen Abkommen und Übereinkünfte, welche in Ergänzung des letzteren Vertrages abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und demgemäss hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichsangehörigen als einen Bestandteil oder einen Ausfluss dieser Gerichtsbarkeit genossen, ohne weiteres ihre Endschaft. Diese Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.

Artikel XXI.

Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels XVII soll - jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 in Kraft treten nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preussen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, Anzeige gemacht hat. Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben. || Jeder der vertragschliessenden Teile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der gegen

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