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Ausschlag gegeben haben. Am 21. November

1785

ward aber in Frankreich eine Umprägung der Schildlouisd'or also verordnet, dafs, von da an, bei vollständig gesetzmäfsiger Ausmünzung, ferner nicht 30 sondern 32 Stück neue Louisd'or aus einer fein haltenden französischen Mark Golds verfertigt werden sollten.

Dadurch bestimmte sich, von da an, die gesetzliche französische Proportion zwischen Silber und Gold auf 153 oder 15,42% Silber, für 1 Gold. 2). Hierbei konnte in Deutschland die conventionsmässige Proportion von 14 oder 146 Silber, für 1 Gold, gesetzlich nicht beibehalten werden; denn sie war von dieser neuen französischen Proportion zu sehr, nämlich um 8 Procent, überstiegen. Alles Gold würde, durch die Festhaltung der con2) Es berechnet sich dieses, unter geeigneter Abänderung, wie Note 4 S. 336 beschrieben ist, also:

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Jetzt (A° 1821) bestehet, zufolge dem neuesten
Münzgesetz vom J. 1803, die gesetzliche franz.
Proportion zu netto 15 Silber, für 1 Gold.
M. s. desh. S. 93 der mehrangezogenen Aphor. etc.

ventionsmässigen Proportion, aus Deutschland entfernt worden seyn. Es erschien

daher in Wien, schon am 12. Jenner

1786,

ein hierauf bezügliches kaiserliches Münzedikt, wovon hier ein Abdruck folgt.

also:

Dasselbe lautet

«Wir Joseph der Zweite etc. Nachdem sowohl << überhaupt in dem allgemeinen Handel von Europa, << als durch besondere in einigen auswärtigen Staaten <«<ergangene Münzverordnungen das Verhältnifs des << Goldes gegen das Silber zu einem Werthe erhöhet « worden, der denjenigen merklich übersteiget, « welchen unsere bisherigen Münzgesetze für die << Goldmünzen des Landes bestimmt haben: so wäre << als eine unausbleibliche, selbst durch einige Bei<< spiele bereits bestättigte Folge, zu besorgen, dass << die Goldmünzen durch Aufwechslung nach und << nach aus dem Umlaufe verschwinden, und in diejenigen Länder, wo sie in einem höheren Werthe stehen, versendet werden würden.»

<«<Um diesem, der Nationalhandlung und dem << allgemeinen Kreislaufe bevorstehenden Nachtheile « zuvorzukommen, sehen Wir uns in die Nothwendigkeit gesetzt, in Ansehung der eigenen, und der << in unseren Staaten kursirenden fremden Goldmün<«<zen, folgende Verfügung zu treffen. »

1) «Sollen vom 1. Februar gegenwärtigen Jah<res 1786 unsere alten und neuen nach dem Reichs<«<schrote und Korn ausgemünzten kaiserl. königl. «Dukaten, die nach bisheriger Vorschrift das ge

<< hörige Gewicht haben, im Werthe von 4 Gulden << 30 Kreuzer, die niederländischen sogenannten « Souveraind or vom älteren und neuen Gepräge <«< und gesetzmässigen Gewichte zu 13 Gulden 20 Kr. << und nach diesem Verhältnisse die halben Souverain« d'or zu 6 Gulden 40 Kr. bei allen Zahlungen sowohl <«< an unsere öffentlichen Kassen, als im gemeinen «Handel und Wandel ohne Weigerung angenommen << und ausgegeben werden.»

2) «Den sogenannten Kremnitzer Dukaten von « gesetzmäfsigem Gewichte bewilligen Wir den all<< gemeinen Umlauf in dem Werthe der kaiserlichen «Dukaten zu 4 Gulden 30 Kr. noch auf zwei Jahre << nämlich bis 1. Jänner 1788; nach dieser Zeit aber << sollen sie als Kurrentmünzen nicht mehr im Um«laufe bleiben, sondern aufser Kurs gesetzten « übrigen Münzen nach Erläuterung des 4ten §. gleich << gehalten werden. >>

«

3) « Allen übrigen Goldmünzsorten, welche in « Unsern hungarischen, böhmischen und oesterreichi<< schen Erblanden nach einem bestimmten Werthe << den öffentlichen Umlauf gehabt haben, wird dieser << Umlauf in der Eigenschafft einer (gangbaren) << Kurrentmünze noch bis letzten December dieses « 1786. Jahres nach den dem gegenwärtigen Münzge<< setze unter A. angehängten Tarife gestattet; wobei << von selbst verstanden ist, dafs sie das gesetzmässige << bestimmte vollständige Gewicht haben müssen. »

4) Nach Verlauf dieses Jahrs, angefangen « also, vom 1. Jänner 1787 sollen diese in der « Zwischenzeit im Kurse geduldeten Goldmünzen, << weder bei öffentlichen Staatskassen, noch im ge

<meinschaftlichen Umlaufe als Currentgeld ausge<< geben und angenommen, auch können dieselben « niemanden in Zahlungen, Darlehn, oder andern << Geschäften aufgedrungen werden: sondern erklä<< ren Wir sowohl diese, als alle andere in dem Tarife « nicht begriffenen, und selbst die bis jetzt in Unsern << Erblanden verrufenen Goldmünzen lediglich für « Handelswaare, welche nach Willkühr und Ein<< verständniss der Käufer und Verkäufer, je nach<< dem es ihnen zuträglich scheint, an sich gebracht << und hintangegeben werden kann auch gegen die alleinige Anmeldung und unentgeldliche Pafsirung, << auf bisherigen Fufs die unbeschränkte zollfreie << Ein- und Ausfuhr zu geniessen haben wird. »

«Dieser eingeräumten Freiheit zufolge werden << alle gegen den freien Goldhandel oder das soge<< nannte Goldagiotiren bis nun erlassenen Verbote << und Strafgesetze aufgehoben und unverbindlich « erklärt, welches jedoch nur von dem allgemeinen « Privathandel, keineswegs aber von Staats und «öffentlichen Kassen und den dabei angestellten «Beamten zu verstehen ist, in Ansehung welcher « das Verbot des Goldagiotirens oder Handels mit den << ihnen anvertrauten Goldmünzen in voriger Kraft «<zu bleiben hat. Ingleichen wird von dem freien « Goldhandel das Gold, welches in den Bergwerken << Unserer Erblanden erzeuget, oder aus dem Sande << der Flüsse gewaschen wird, ausgenommen, dessen << Kauf oder Einlösung als ein Regale, wie bisher << noch ferners Unserm Aerarium vorbehalten bleibt.»

5) «Damit aber jeder Besitzer eines Pagament<< goldes in oder aufser Landes Gelegenheit haben

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<< möge, solches sicher und geschwind in Kurrentgeld << umzusetzen, haben Wir an unsere Münzämter Land<< probierer, oder Gold- und Silbereinlöser bereits << Befehl ertheilet, das zur Einlösung angebotene « Pagamentgold, die feine Wiener Mark zu 24 Karat << gerechnet, ohne Abzug eines Schlagschatz, Schei<< derlohns, Probgeldes oder irgend sonst einer Ge<< bühr um 359 Gulden 30 Kr. in erbländischer Kur<< rent Gold- oder Silbermünze; die einzelnen Stücke << hingegen, nach dem unter B beigedruckten Tarife « einzulösen. »

<< Sollte übrigens die Veränderung der Umstände «es in Zukunft zur Aufrechthaltung Unsers Münz<< systems nothwendig oder nützlich machen, in dem <für gegenwärtig nach dem angeführten Tarife << bestimmten Goldkaufe oder Einlösungspreise zu << steigen oder zu fallen: so wird das Publikum in << und aufser Landes davon auf die gewöhnliche << Weise, und insbesondere durch die Wechsel<< preiszettel der hiesigen Börse jedesmal benach<richtiget werden. »

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