Page images
PDF
EPUB

Geschäfte beygegebenen Reichs-Stadt - Frankfurtischen, bey diesem Löblich Oberrheinischen Kreise ebenfalls verpflichteten, Münzmeister Bunsen, mit möglichster und gewissenhafter Genauigkeit, unter der angeordneten Münz-Deputation Direction und Aufsicht, probiren, valviren, und hierüber ihren pflichtmässigen Bericht abstatten zu lassen, woraus sich dann ergeben, dafs das Stück der vorbesagten neuen Französischen Schild - Louisd'or von den Jahren 1785 und 1786, wovon ein Abdruck hier oben befindlich, nach dem 20 fl. Fufs, oder den Ducaten zu 4 fl. 10 kr. gerechnet, nur 8 fl. 2015 kr., und nach dem Zulassungsweise bestehenden 24 fl. Fufs, oder den Ducaten zu 5 fl. gerechnet, nur 10 fl. 10 kr., die alte Laubthaler hingegen von den Jahren 1726 bis 1783 nach dem 20 fl. Fufs im Durchschnitt nicht mehr, als 2 fl. 15 kr., nach dem Conventions 24 fl. Fufs aber 2 fl. 42 kr., und ferner die neue Laubthaler von den Jahren 1784 und 1785 nach dem 20 fl. Fufs nur 2 fl. 143 kr., und nach dem 24 fl. Fufs 2 fl. 414 kr. werth seyn. Um nun

1500

[ocr errors]

Erstens, dem immer rarer werdenden Gold, nach dem Beyspiel anderer und besonders auswärtiger Staaten, theils eine etwelche Erhöhung angedeihen zu lassen, und dadurch dessen gänzliche Auswanderung zu verhüten, theils aber und vornehmlich eine bessere Gleichheit unter dessen so in- als ausländischen Geprägen zu erwürken, besonders aber dem Uebel nachdrucksamst zu steueren, und Sorge zu tragen, dafs die ausländische Geldsorten in ihrem äusserlichen Werth nicht über die inländische dominiren, die Conventionsmäfsig aus

geprägte Silbersorten hingegen in ihrem bisherigen Gesetzmässigen Werth ohngesteigert erhalten werden mögen; So haben hohe Herren Fürsten und Stände dieses Löblichen Kreises keinen Umgang neh-. men können, vermittelst angebogener ValvationsTabelle, dem gesammten Publico bekannt zu machen, und um Schaden und Nachtheil von demselben abzuwenden, provisorie und bis zu nöthig findenden anderweiten Maasnehmungen, insbesondere aber einem allgemeinen Reichs-Schluss ohnvorgreiflich, zu verordnen, wie ersagte Gold- und Silbersorten sowohl im 20- als connivirten 24 fl. Fufs, in dieses Löblichen Kreises Landen, vom 15. Mai a. c. an. fangend, ausgegeben und angenommen werden sollen, auch wie man sich, in Betref derer das gehörige Gewicht nicht habenden Goldsorten, wegen Vergütung derer daran fehlenden Afs, zu verhalten habe; Wobey jedermann ernstlich erinneret und gewarnet wird, sich darnach genau zu bemessen, und bey schwerer Strafe und Ahndung darwider nicht zu handlen.

Zweytens, werden alle durch die Länge der Zeit sehr abgeschliffene, und durch strafbare Feilung noch mehr verringerte Königlich Französische halbe Laubthaler von voriger Regierung, wovon das Stück nach dem 24 fl. Fufs anstatt 1 fl. 21 kr. 2 Pf. dermalen nur noch 1 fl. 173 kr. werth ist, hiermit von gedachtem 15ten Mai c. a. an, gänzlich verrufen und aufser Cours gesetzet. Hingegen

Drittens, der Handelschaft frey gelassen, die ausländische Gold- und Silbersorten, zum Behuf des auswärtigen Handels, als eine blose Waare zu

[ocr errors]

betrachten und zu benutzen, mithin über oder unter oben bemerktem gesetzlichen Werth, blos unter sich, nach eintrettenden Umständen im Wechsel und Grofshandel, gelten zu lassen; Jedoch dergestalt, dafs ihr unter scharfer Ahndung verbotten bleibe, solche über den in angebogener ValvationsTabelle gesetzlich bestimmten Preifs in hiesigen Kreises Landen jemanden an Zahlungsstatt anzumuthen, oder aufzudringen; Und da

Viertens, ersagte Handelschaft auf den mehresten Handelsplätzen dieses Löblichen Oberrheinnischen Kreises sich, gegen die deutliche Vorschrift des 12ten §phi der Münz-Verein vom 22. Febr. 1765. auch denen Ständischen Edicten zuwider, strafbarerweise beygehen lassen, nicht den Conventionsmässigen 20 fl. Fufs überhaupt zum Maasstock in Handlungsund besonders Wechsel-Geschäften anzunehmen, sondern demselben eigenmächtigerweise die Caroline ad 9 fl. allein zu substituiren, und dieser eine Schild-Louisd'or oder vier Laubthaler zu parificiren, ohnerachtet nach dem damals valvirten Werth der Schild-Louisd'or ad 8 fl. 50 kr., diese per Stück 22 kr., und nach dem Werth eines Laubthalers ad 2 fl. 16 kr., vier solche Laubthaler 8 kr. weniger als eine Caroline, betragen, verfolglich dadurch die in Wechselgeschäften ohnerfahrene Personen augenscheinlich verkürzet, und diese fremdeGold- und Silbersorten vor den einheimischen, zu deren offenbarem Nachtheil, begünstiget, ja ohnschicklicherweise selbst zum Wechsel-Zahlungs-Maasstock unterschoben worden; So haben hohe Herren Fürsten und Stände dieses Löblichen Kreises den einmüthigen

1

Schlufs gefasset, sothanem Unfug nachdrucksamst zu steuren, und der Handelschaft in Ihro sämmtlichen Landen, durch Verkündigung dieser Verordnung, bey Vermeidung schwerer Geldstrafe und anderer Ahndung, wie andurch geschiehet, gemessen und alles Ernstes anzubefehlen, dessen sich für die Zukunft gänzlich zu enthalten, hingegen aber in allen Wechselgeschäften den Conventionsthaler à 2 fl. per Stück, und alle übrige darnach ausgeprägte Geldsorten bis auf die 10 kr. Stück einschliefslich, mithin lediglich den 20 fl. Fufs zum Maasstock anzunehmen, und künftig Gesetzmässig beyzubehalten. Auch wird

Fünftens, ersagte Handelschaft, so wie das gesammte Publicum dieses Löblichen Kreises, andurch benachrichtiget, dafs man von dem Kreis- GeneralWaradein Eberle einen Gewichtstein von denen neuen Französischen Schild-Louisd'or derer Jahre 1785 und 1786 besorgen lassen, vermöge welchem, nach dem erprobten Erfund, jedes einzelne Stück 2 Ducaten 11 Afs scharf wiegen muss, wornach alle diejenige, welchen die Justirung der Gewichter oblieget, von Kreises wegen durch ihre Behörde angewiesen werden, sich bei Fertigung des Gewichtsteins von dieser neuen Gold - Species, ohne Abbruch eines oder mehrere Asse, genau zu richten, und solche zu jedermanns nothdürftigen Gebrauch zum Verkauf in Bereitschaft zu halten. Schliefslich und

Sechstens, werden die Vereine von den Jahren 1765 und 1766, wie auch das neuerliche Edict vom 11ten Juny 1783 und sonstige Münz-Gesetze, in so ferne sie durch diese neue Verordnung nicht

abgeändert worden, hiermit bestättiget, and zu deren genauen Beobachtung jedermänniglich angewiesen. Wornach sich zu achten, und für Schaden und Nachtheil zu hüten, alles Ernstes ermahnet wird. Geschlossen in Conventu Circuli zu Frankfurt am Main, den 3ten April 1786.

Der Fürsten und Stände des Löblich

Oberrheinischen Kreises allhier versammlete Räthe, Bottschafter und Gesandte.

(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)

[graphic][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed]

VALVATIONS-TABELLE

Wie hoch nachstehende Gold- und Silber-Sorten, provisorié und bis zur weitern Verordnung, in diesseitig Ober-Rheinischen Kreises-Landen, vom 15ten May 1786 an, ausgegeben und angenommen werden sollen,

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PreviousContinue »