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Afs

Damit aber bey vorstehenden Goldsorten, in Ansehung des Gewichts, niemand verkürzet werde, auch sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge; So hat man die Schwere, was jedes Stück nach dem Richtmaas des Ducatens eigentlich wägen mufs, allhier mit anzumerken, für nöthig erachtet.

Ducaten

Eine Maxd'or.

Eine halbe Maxd'or oder Goldgulden
Eine Souveraind'or.

Ein Ducat soll wägen

1

oder 60

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Eine ganz neue Französische Schild-
Louisd'or von An. 1785 und 1786. 2 und 11 reich

Wie dann nach diesem alleinigen Gold-NormalGewichte, jedermann ernstlich ermahnet wird, seine Goldwaagen bei denen darzu verordneten SpecialMünzwaradeinen (falls solches noch nicht geschehen) um da ohnfehlbarer abgleichen zu lassen, als ansonsten im Betretungsfall, die Widerspenstigen mit einer willkührlichen Geldstrafe belegt werden sollen.

Besonders ist hier wohl zu merken, dafs die, vor Einführung des Conventions - Fusses, üblich ge

wesene leichte Assen, mit welchen (nach sichern Nachrichten) noch mancher schändliche Unterschleif geschiehet, bey der jetzigen Conventions - Einrichtung ganz und gar nicht mehr zu dulden, sondern statt deren sich jedermann die neu eingeführten ohnfehlbar verfertigen zu lassen hat.

Sollte sich nun bey diesen Sorten ein Abgang am Gewicht von 1 oder höchstens 2 Afs zeigen, so werden solche zwar darum nicht ausser Cours gesetzt, sondern es mufs nur für jedes Afs, den Ducaten zu 5 fl. 10 kr. gerechnet, folgendes vergütet werden:

Bey denen Ducaten und Souverainsd'or für jedes feh lende Afs

Bey denen Carld'or und Maxd'or

Bey allen übrigen Louisd'or für das Afs

kr.

5

4

45

Ist aber bey bisher benannten Sorten der Gewichtsabgang stärker als 1 oder 2 Afs, so werden solche hiermit ganz ausser Cours gesetzt, und muss nebst denen mangelnden Assen, auch zugleich der Münzerlohn besonders folgendermafsen, bey Einlieferung in die Münzstätten, mit vergütet werden.

Für einen Ducaten, der 3 oder mehrere Asse zu leicht, an Münzerlohn

Für eine Carld'or

Für eine Maxd'or

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Für eine halbe Souveraind'or

Für eine Schild- und Sonnen-Louisd'or

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kr..

475 6

9

42

7

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ventions-Thaler .

Alle dergleichen halbe Thaler

Die St. Galler ganz und halbe Thaler,
welche bekanntlich den ächten Gehalt
nicht haben, bleiben gänzlich aufser
Cours gesetzt.

Alle viertels Thaler, oder halbe Gulden
Alle Conventions-Kopfstücke.

Wovon jedoch die Gräfl. Montfortische

von Anno 1761 und 1762 ausgeschlossen

und verrufen bleiben.

Alle halbe Kopfstücke

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Alle viertels detto oder 5 Kreuzer-Stücke

welche mit der Feile justirt sind .

Alle übrige AlMarco ausgemünzte, sind und bleiben gänzlich verrufen. Alle von Chur-Maynz, Chur-Trier, ChurPfalz, Hessen-Darmstadt und der ReichsStadt Frankfurt conventionsmälsig ausgeprägte 1 Kreuzer-Stücke

4)

Aeltere Kaiserliche und vormals ge-
rechte Reichs-Species-Thaler, wenn
solche das Gewicht haben

Halbe detto oder Gulden

Viertels detto

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4) Die hier noch tarifirten ganze, halbe und viertels Reichsspeciesthaler, welche ehemals, nach dem Augsburger Reichstagsbeschlufs vom Jahr 1566, gemünzt wurden, waren schon A° 1786 nur höchst selten zu sehen; jetzt (A° 1821) kommen sie aber nur noch als Antiquitäten, und bei der circulirenden Geldmasse gar nicht mehr, vor.

AUSWÄRTIGE SILBER-SORTEN.

Königl. Französische Laubthaler von Anno

1726 bis 1783 einschliesslich

Detto von Anno 1784 und 1785.

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Alle halbe Laubthaler von voriger Regierung bleiben gänzlich verrufen.

BEMERKUNGEN

zu dem vorstehenden Beschlufs des oberrheinischen Kreises, d. d. 3. April 1786.

Es ist, darauf bezüglich, hier anzuführen : a) dafs, indem damit dem reichsgesetzmässigen Ducaten (als Maafsstab zur Schätzung aller übrigen damals noch tarifirten Goldsorten) der äussere Werth von 4 Gulden 18 Kr. des 20 Guldenfusses, oder 5 Gulden 10 Kr. des 24 Guldenfufses, beigelegt ward, dadurch die gesetzliche Proportion zwischen Gold und Silber bestimmt worden ist, zu 1 Gold gleich 141600 Silber

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wo denn nur erst, wenn hierauf

4

68

100

Procent zugelegt werden mit die von Oesterreich, durch die Bestimmung des äussern Werths des Ducatens zu 4 Guld. 30 Kr., welches 5 Guld. 24 Kr. des 24 Guldenf. beträgt, angenommene Proportion v. 15,2% sich herausstellet, die an sich schon um Procent und mithin um . v. der im J. 1786 eingeführt gewordenen gesetzl. franz. Proportion von 15

28

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14

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42 1

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