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Courant betreffend, mit darauf bezüglichen Bemerkungen. 388-395.

Preussen. Valvationsverordnungen desselben v. J.

1816, mit einigen Erörterungen. 401-417. » Dessen neues Münzgesetz vom 30. Sept. 1821, mit darauf bezügl. Bemerkungen. 420-442. >> Cabinetsordre vom 25. October 1821, in Bezug auf die Valvationen vom Jahr 1816. 443. » Ministerialbekanntmachung vom 27. Nov. 1821, die Vergleichung mehrerer nicht preufs. Geldsorten, mit preufs. Gelde, betreffend. 444-447. » Dessen Schätzungen des Brabanterthalergelds betreffende Erörterungen. 407. 449-450. > Dessen Schätzungen des Conventionsthalers betreffende Erörterungen. 411-412. 450-451. » Dessen Schätzungen des Conventionskopfstücks betreffende Erörterungen. 408-411. 452-453. » Dessen Schätzungen des Fünffrankenstücks betreffende Erörterungen. 412-417. 453-454. » Von dessen Schätzung der Ducaten vormaliger reichsgesetzmäss. Beschaffenheit. 429. 448—449. » Dessen Friedrichsd'or verglichen mit Ducaten, Souveraind'or und Zwanzigfrankenstücken. 428-429.

Probationstäge. Bestandene Anordnung derselben. 78. 81.

Einwirkung der Generalwaradeine dabei. 127 u.f. Probieröfen. Deren zu haben, ist Privaten nicht zu verbieten. 274.

Proportion zwischen Gold und Silber. Gesetzliche,

diesfallsige alte und, durch die Erfahrung entstandene, neue Lehre. 193-201. 352.

Proportion. Die gesetzliche kann, ohne Benachtheiligungen Raum zu geben, nicht weit unter der praktischen gehalten werden. 367-370.

R.

Rechnungsthaler. Siehe Zählthaler.

Reichsfiscal. Von dem ihm, der Münzangelegenheiten wegen, angewiesen gewesenen Wirkungskreis. 85.

Reichsmünzstände. Von deren bestandenen Pflichten und Befugnissen. 83.

Reichsspeciesthaler. Der vormaligen, gesetzliche Beschaffenheit. 4-5.

» Durch sie war seit Anno 1566, die Mark löthigen Silbers constituirt. Ibid. u. 8.

» Vergleichung der durch sie constituirten Mark löthigen Silbers, mit Währung des 20 Guldenfafses. 6. 9.

Reluition alter Capitalien. Siehe Ablage etc. und Batzen.

Remedien. Ausführl. Abhandlung darüber. 137–163. >> Ehemalige französ. 159. 171-172. 177-178. » Jetzige französische. 159. 176-177. 442. » am Korn; sind, seit 1803, beim gewöhnlichen Arbeiten, den Münzmeistern in Frankreich keine gestattet. 161-163.

Ehemalige deutsche. 158.

» Wurden reichsgesetzlich gänzlich abgeschafft. 142-144.

» Preufsische. 185. 439-440.

Roding. Dessen Erklärung der löth. Marken. 9-11. » Dessen Verirrung wird erörtert. 18-25.

Scheidemünzen.

S.

Gefahr eigener Art, bei deren

Emittirung. 34-35.

». Bei deren Emittirung zu berücksichtigende Umstände, Grundsätze u. Regeln. 258. 330–334.340.

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vorgewesenen merkwürdigen. 338-339.

Schrot und Korn. Bestimmung derselben, ist nicht hinlänglich eine Münze zu gutem Gelde zu qualificiren. 225-227.

» Bestimmungen, das Conventionsgeld betr. 225. Gründe, worauf diese Bestimmungen beruhen. 228-235.

» des preufsischen Courantgelds. 184.

» Bestimmungen, den läbischen Fufs betr. 465. Silbergattungen. Je hochhaltiger sie sind, desto

höher ist das darin enthaltene feine Silber zu schätzen. 434. 455-460.

Silberpreis. Rücket den Steigerungen des Ausmünzungsfufses nach. 222. 255. 333. 469.

Souveraind'or. Deren gesetzl. Beschaffenheit. 399.

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Vergleichung derselben mit Zwanzigfrankenstücken und mit Friedrichsd'or. 400. 428.

Ständeverein. Siehe Verein.

Steigerung des Ausmünzungsfufses von Seiten An

derer. Ihr ist nicht zu folgen. 222. 295.

T.

Tarifirung der Geldsorten. Ist zur Begründung deren Cursfähigkeit nöthig. 334-335.

» der ganzen Brabanterthaler. Ist im J. 1793 vom oberrhein. Kreis, mit einer für Capitalisten merkwürdigen Beschränkung, erfolgt. 384-386. Trier. Siehe Verein.

V.

Verein der vormaligen fünf Stände Mainz, Trier, Pfalz, Darmstadt und Frankfurt vom Jahr 1765, mit beigefügten Bemerkungen. 190-277. » Weiterer (derselben Stände) vom Jahr 1766, mit Bemerkungen. 304-313.

Verpachtung der Münzgerechtigkeit. Siehe Münzgerechtigkeit.

W.

Wahlcapitulationen. Verzeichnifs der entstandenen eigentlichen. 44 u. f.

» Wie weit sie als Reichsgesetze galten. 50-51. »Das Münzwesen betreffender Inhalt der, sogenannten, beständigen W. C. 52-54.

und

der beiden letzten Wahlcapitulationen. 56-68. Waradein. Einen General- d. i. Kreiswaradein, sollte jeder Kreis des vormaligen deutschen Reichs haben.

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81.

Abdruck einer General waradeins-Dienstinstruction. 127-136.

Unzulässigkeit der Vereinigung einer Münzmeisters- oder Special waradeinsstelle, mit derjenigen eines Generalwaradeins. 75. 248-249.

Waradein. Vorgekommene, höchst betrübte, Gründe, zum Absehen von vorerwähnter Unzulässigkeit.

298-299.

> Einen Special waradein mufste, reichsgesetzlich, jeder Münzmeister zur Seite haben. 83.

» In Ansehung der Specialwaradeine bestandene, reichsgesetzliche, Anordnungen. 86.

Wechselcurse. Bestimmen sich desto nachtheiliger für uns, je geringhaltiger die Silbergattung ist, aus welcher unsere Geldmasse bestehet. 434. Wechselcurse. Dieselbigen bestimmen sich, wenn verschiedenartiges Geld bei uns den Umlauf hat, zu unserm Nachtheil, nach der schlechtesten Gattung desselben. 323.

Wechselgeld. Von den Erfordernissen eines solchen im Allgemeinen. 323-324..

Werth. Den innern der Hauptgeldsorten, verhältnifsmäfsig, bei deren Abstufungen beizubehalten, ist höchst rathsam. 258-259 mit 340. » Aeusserer der Geldsorten; kommt bei der Bestimmung der löthigen Marken in keine Berücks sichtigung. 5. 30.

Z..

Zählthaler oder Rechnungsthaler. Von deren vorgewesenen Ucbereinstimmung mit den ReichsSpeciesthalern und dem erfolgten Auseinanderweichen beider.

41.

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