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Die Jurisprudenz des vormaligen Reichs-
Kammergerichts bei Anwendung der
Reichsmünzgesetze, beleuchtet in cia

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Seits

Hauptzüge der administrativen Apo dun.. gen bei dem vormaligen Reichsminz 43 III. Von den gesetzlichen Remedien bei dem Münzwesen im Allgemeinen, und den ehe maligen deutschen und französischen auch jetzigen französischen Remedien im Besonderen

IV. Erörterung des Vereins, vom Jahr 1765, der vormaligen fünf Stände: Mainz, Trier, Pfalz, Darmstadt und Frankfurt, mit beigefügten, darnach erschienenen frankfurter Münzverordnungen und vorausgeschickten münzgeschichtlichen Momenten, vom Anfang des 18ten Jahrhunderts her

V.

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Erörterung des Vereins vom Jahr 1766
der vormaligen fünf Stände, Mainz,
Trier, Pfalz, Darmstadt und Frankfurt,
mit beigefügter, darauf ergangener, frank-
furter Münzverordnung; nebst Bemer-
kungen

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Seite

VI. Münzgeschichtliche Momente aus dem vom Jahr 1766 bis ins Jahr 815 verlaufenen Zeitraum mit Darstellung der anjetzt, in Folge deren Tarifirung, zu Frankfurt gesetzlichen Um 'auf habenden Geldsorten. 341 VII. Königlich Preufsische Munzvalvationsverordnung vom Jahr 18.6, samt dazu gehörigem Nachi g; und Gesetz über die Münzverfafsung in den Preufsischen Staaten vom 30. Septbr. 1821, nebst darauf bezüglicher Vergleichungstabelle. Mit einigen Bemerkungen.

VIII. Von der Verbreitung des Conventionsmünzsystems und den Mitteln zur Herstellung der Ordnung im Münzwesen Deutschlands überhaupt. Schlufs

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Dafs selbst die Staatsrechtslehrer und die einsichtsvollsten Männer, welche zum Rechtsprechen berufen sind, mit einer oberflächlichen Kunde der Münzgesetze nicht auszulangen vermögen, als wodurch sie in der Lage bleiben, zur Zeit des Bedürfnisses durch Hin- und Her-Erkundigen) Aufklärung suchen zu müssen, diese aber damit nur fragmentarisch erhalten können: dieses zu beweisen, dazu soll die hier folgende Auseinandersetzung dienen.

1) Alle Noten dieser Abhandlung folgen hinter dem Text.

Frage.

Im S. 31 der, mit dem Reichsschlufs vom Jahr 1566 erweiterten, dritten und letzten eigent-lichen allgemeinen Reichsmünzordnung vom Jahr 1559, kommen vor die Worte:

« bei Vermeidung ..... einer Geldpoen nämlich 50 Mark lötigs Golds. »

Es fragt sich dabei:

Was war unter einer Mark lötigs Golds oder lötigs Silbers verstanden? und wurden die Strafmarken lötigs Golds oder lötigs Silbers vom vormaligen Reichs-Kammergericht im reichsgesetzmäfsigen Sinn eingebracht?

Erörterung und Beantwortung.
S. 1.

Durch Mark fein (Aurum vel argentum purum seu examinatum) wurde stets das ganz feine Gold oder Silber, welches gar keinen Zusatz hat, bezeichnet.

Durch Mark löthig (Marca usualis) aber ward immer die, bei der Ausmünzung der Haupt-Geldsorten gesetzlich angewandte, gemischte oder rauhe Mark Golds oder Silbers verstanden.

Von der Mark thig ist in Hofmann's altem und neuem Munseblüssel etc., Nürnberg 1683, Th. I. S. 238, zu lesen: und ist solche

«Mark löthig zweierlei,

«1. Generalis, die insgemein nach Art des «ganzen Lands, dahero es bisweilen Land«silber genannt wird, welches (circa) an<derthalb Loth allezeit geringer als fein

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«II. Special löthige Mark seyn, welche nach «eines jeden Orts, Stadt oder Pflege ge"nannt werden; dieselbe seyn sehr un«gleich und an einem Ort nicht wie am «andern, und auch nicht in einer Stadt «allezeit; denn nach gleich Langheit der <<Zeit haben sich die löthigen (Silber-) «Mark verringert, und sind immer nach "und nach geringer worden (nemlich man «hat immer mehr und mehr mit Kupfer«Zusatz gemünzt).»

Eine löthige Mark Golds oder Silbers hat aus einer Mark reinen Golds oder Silbers nur in der grauen Vorzeit bestanden, in welcher Gold und Silber, ohne absichtliche Beimischung von einigem Zusatz unedeln Metalls, gemünzt ward. In den Reichsgesetzen, welche reine oder feine Marken verstanden wissen wollten, findet man übrigens dieses deutlich ausgedrückt. Es enthält

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