Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen

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Heymanns, 1908 - Aliens - 410 pages

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Abkommen Angehörigen Antrag Anwendung Armenverband Artikel Aufenthalt Ausführungsanweisung Ausgewiesenen Ausländer Auslandspässe Ausweispapiere Ausweisung Auszuweisenden besitzen besonders Bestimmungen betreffenden Bezirk Bezirksamt bezug BGBl Bundes Bundesrat Bundesstaate Bürgerlichen Gesetzbuchs Bürgerrecht derjenigen Deutschen Reiche Dezember Ehefrau Elsaß-Lothringen erfolgt erforderlichen Erlaß erlassen Erstattung Erwerb Fällen Freizügigkeitsgesetzes Frist Gebiete Gefangenen gegenwärtigen Gesetzes gemäß Gemeinde Gothaer Grenzbehörde Großherzogliche Großherzogtum Grund Gutsbezirken Heimatsbehörde Heimatscheine Hilfsbedürftigen Inlande innerhalb Jahre Januar Juli Juni Kantons Kinder Königlichen Königreich Bayern Königreich Preußen Königreich Sachsen Kosten Kreischef Landarmenverband Lande Landespolizeibehörde Landrat Landrat des Kreises letzten lichen März Maßgabe minderjährigen Ministers des Innern muß Naturalisation niederländischen Niederlassung Norddeutschen Bunde öffentlichen Ortsarmenverbände Partij Personen Polizei Polizeibehörde Polizeidepartement Polizeidirektion preuß preußischen Rechte Regierung Regierungsbezirk Regierungsbezirk Schleswig Regierungspräsidenten RErl RGBI Schweiz schweizerischen sofern soll sowie Staaten Staatsangehörigkeit Teiles Transport Transportaten Transporteurs Transportleiter Transportzettel Übernahme Übernahmeorte Übernahmepflicht Übernahmeverträge Unterstützung Unterstützungswohnsitz Verfahren Verpflegung verpflichtet Vertrages Vorschriften Wohnsitz Ziff Zigeuner zuständigen Behörden

Popular passages

Page 203 - Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Page 217 - Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
Page 186 - Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Page 317 - Art. 2. Chacun des Gouvernements s'engage à faire exercer une surveillance en vue de rechercher, particulièrement dans les gares, les ports d'embarquement et en cours de voyage, les conducteurs de femmes et filles destinées à la débauche.
Page 323 - Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat. Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben. Der niedergelassene Schweizerbürger geniesst an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindsbürger.
Page 73 - ... andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zuläßige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
Page 223 - Deutschen (§ 69) ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren.
Page 186 - Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden. Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreichern bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde...
Page 324 - Der niedergelassene Schweizerbürger darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden. Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht anders besteuern als den Ortsbürger.
Page 63 - Schweiz bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseitige Unterstützung...

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