Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, Volume 5

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Page 516 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Page 46 - Volksklassen ist nach Kräften zu fördern; für die bürgerliche und religiöse Freiheit aller Angehörigen des Reiches ist die verfassungsmäßige Feststellung von Garantien zu erstreben und insbesondere das Recht der Religionsgesellschaften gegen Eingriffe der Gesetzgebung zu schützen. 3. Die Fraktion verhandelt und beschließt nach diesen Grundsätzen über alle in dem Reichstag zur Beratung kommenden Gegenstände, ohne daß übrigens den einzelnen Mitgliedern der Fraktion verwehrt wäre, im...
Page 98 - wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen".
Page 44 - Möglichste Beschränkung der Staatsausgaben und damit der Steuern und Lasten, sowie deren gleichmäßige und gerechte Verteilung. 8. Ausgleichung der Interessen von Kapital und Grundbesitz, sowie von Kapital und Grundbesitz einerseits und der Arbeit anderseits durch Erhaltung und Förderung eines kräftigen Mittelstandes in einem selbständigen Bürger- und Bauernstande.
Page 525 - Zuchtmittel angedroht, verhängt oder verkündet werden: 1. um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. um dadurch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeizuführen.
Page 37 - Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Page 303 - I. öffentlich kundgegebenen Grundsätzen auch gegenwärtig zu bekennen. Ich war und bin der Ansicht, daß die sittlich-religiöse Erziehung und Unterweisung der Jugend in der Schule eine Angelegenheit ist, an welcher der Staat als rechtlicher Träger der Leitung und Beaufsichtigung des...
Page 37 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu ReligionsGesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen ReligionsUebung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Teilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft.
Page 534 - ... man die Integrität ihrer Religion und Kirche und die Freiheit ihres Gewissens nicht antaste, und sie sind fest entschlossen, diese ihre rechtmäßige Freiheit und auch das kleinste ihrer kirchlichen Rechte unerschrocken und standhaft durch alle rechtmäßigen Mittel zu vertheidigen. Aus innerster Seele aber müssen wir im Interesse des Staates sowohl als der Kirche die Lenker des Staates und Alle, welche auf...
Page 525 - Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.

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