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Der

Schweizerische Rechtsfreund.

Der

Schweizerische Rechtsfreund.

Sammlung

aller in Folge der Bundesverfassung von 1874 erlassenen

Bundesgesehe.

II. Band.

AUGUSTIN
KELLER

Bern.

Georg Frobeen und Cie.

1879.

MAY 14 1912

Transportreglement

der

schweizerischen Eisenbahnen.

Gültig vom 1. Juli 1876 an.

I.

Allgemeine Bestimmungen.

Verbindlichkeit des Transportreglementes.

§ 1. Das vorliegende Transportreglement ist für den Verkehr auf allen Linien der schweizerischen Bahnverwaltungen maßgebend. Es wird von Jedermann, der sich dieser Bahnen bedient, angenommen, daß er deffen Bedingungen fenne und sich ihnen unterziehe.

Abänderungen dieses Reglementes können von den schweizerischen Bahnverwaltungen jederzeit vorgenommen werden, unter Vorbehalt der bundesräthlichen Genehmigung. Solche Abänderungen werden jeweilen, ehe sie in Kraft treten, in angemessener Weise publizirt.

Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt unbenommen, neben diesem Reglement besondere, nur für ihr Gebiet gültige Vorschriften aufzustellen, vorausgesetzt, daß dieselben entweder bloße Ergänzungen desselben enthalten oder dem Publikum günstigere Bedingungen gewähren, ohne auf den direkten

Schweiz. Rechtsfr. II.

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