Im Wiederholungsfalle können diese Bußen bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Untersuchung und Beurtheilung dieser Straffälle, sowie die Verwendung der Bußen, bleibt den Kantonsbehörden überlassen. V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. Art. 14. Durch gegenwärtiges Gesez werden der Bundesbeschluß vom 21. Heumonat 1871, betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen für Schußbauten, und alle mit ersterem im Widerspruche stehenden Geseße und Verordnungen der Kantone, außer Kraft gesezt. Die im genannten Bundesbeschluß enthaltenen Bestim mungen über die Verwendung der aus den Liebesgaben von 1868 abgesonderten Million Franken für Schußbauten bleiben vorläufig noch in Kraft, unter Vorbehalt weiterer, nach Ablauf des im Art. 2 des fraglichen Beschlusses auf Ende 1877 festgesezten Termines zu treffenden Schlußnahmen. Art. 15. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgeseßes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseße und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Geseßes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen. Bundesgefek betreffend die Ergänzung des Gesches über die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 2. August 1873. (Vom 16. Brachmonat 1877. Jn Kraft getreten den 1. Jänner 1878.) Art. 1. Die hienach genannten eidgenössischen Beamten beziehen folgende Jahresbesoldung : Kriegskommissariat in Thun. Kriegskommissär (siehe Verwaltungstruppen). Kasernen- und Liegenschaftsverwalter. bis auf 3500 2500 " Pferde Regieanstalt. Direktor Gehilfe. Instruktionspersonal. Infanterie. Oberinstruktor . Sekretär Kreisinstruktoren Instruktoren I. Klasse Kavallerie. Oberinstruktor. Instruktoren I. Klasse Instruktoren II. Klasse Hilfsinstruktoren Artillerie. Oberinstruktor. Instruktoren I. Klasse Genie. Oberinstruktor. Instruktoren I. Klasse Sanität. |