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Verordnung

betreffend

die Aushebung der Wehrpflichtigen.

(Vom 25. Hornung 1878.)

§ 1.

Die Anordnung und die Leitung der Rekrutenaushebung in den einzelnen Divisionskreisen wird von einem vom schweizerischen Militärdepartement zu bezeichnenden Stabsoffizier (Aushebungsoffizier) besorgt, welcher darüber wacht, daß in allen Theilen des Aushebungsgeschäftes die nöthige Ordnung und Einheit herrscht, ohne daß er deßhalb weder in die sanitarische Untersuchung, noch in die pädagogische Prüfung direkt einzugreifen hat.

Im Verhinderungsfalle wird derselbe durch einen ebenfalls vom Militärdepartement zu wählenden Stellvertreter ersezt, welcher vom Aushebungsoffizier rechtzeitig vorgeschlagen und in der Regel direkt durch leßtern mit den erforderlichen Weisungen versehen und einberufen wird. Hat der Stellvertreter in Funktion zu treten, so ist hievon dem schweizerischen Militärdepartement, den Waffen- und Abtheilungschefs, sowie den betreffenden kantonalen Militärbehörden durch den Aushebungsoffizier sofort Kenntniß zu geben.

Dem Aushebungsoffizier stehen zur Seite:

1) Für die ärztliche Untersuchung: der Divisionsarzt

Schweiz. Rechtsfr. II.

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oder im Verhinderungsfalle der Chef des Feldlazarethes oder dessen Stellvertreter.

2) Für die pädagogische Prüfung: ein vom Militärdepartement zu bezeichnender pädagogischer Experte.

3) Für das Aushebungsgeschäft im Allgemeinen (als tantonales Organ): der Kreiskommandant desjenigen Kreises, in welchem die Aushebung jeweilen stattfindet.

Ferner für jeden Divisionskreis 2 vom Bunde bestellte ständige Sekretäre, welche vom Aushebungsoffizier bezeichnet und einberufen werden, und 2 vom Kanton zur Verfügung zu stellende Schreiber.

Der Aushebungsoffizier ist ermächtigt, zur Besorgung von Arbeiten vor und nach der Aushebung einen der ständigen Sekretäre des Divisionskreises für höchstens 10 Tage zu ver wenden und zu besolden.

Die nöthigen Tabellen werden vom eidgenössischen Oberkriegskommissariat geliefert, und zwar:

Formular I, A und B, (sanitarische Untersuchung) an den Divisionsarzt;

"

"

II (pädagogische Prüfung) an den pädagogischen
Experten;

III (summarischer Ausweis) an den Aushebungs-
offizier;

IV

(namentliches Verzeichniß), sowie die übrigen für die Aushebung erforderlichen Formulare den kantonalen Militärbehörden zuhanden der Aushebungsoffiziere und der Kreiskommandan

ten.

§ 2.

Zeit und Ort der Aushebung. Die Aushebung der Wehrpflichtigen findet in der Regel vom 1. Herbstmonat bis 31. Weinmonat eines jeden Jahres statt. Im Kanton Tessin und im Misoxerthal kann dieselbe in den Monaten November und Dezember vorgenommen werden.

In demjenigen Divisionskreise, dessen Truppenkorps die Divisionsübungen zu bestehen haben, kann eine Verschiebung der Aushebung vom Militärdepartement angeordnet werden.

Mit der Aushebung der Rekruten ist die Untersuchung

derjenigen Wehrmänner zu verbinden, welche wegen Dienstuntauglichkeit die Enthebung von der Dienstpflicht beanspru= chen.

Die Besammlungsorte sind so festzuseßen, daß die Stellungspflichtigen in der Regel am nämlichen Tage von ihrem Wohnsiße zur Aushebung und wieder zurück an ihren Wohnort gelangen können, sowie daß sich die Aushebungen, beziehungsweise Untersuchungen, in den einzelnen Kreisen ununterbrochen folgen.

Die Tage und Orte, an welchen die Aushebung in den einzelnen Kreisen stattfinden soll, werden vom Aushebungsoffizier festgesezt. Derselbe hat vor Erlaß seiner diesfälligen Anordnungen das Gutachten des Divisionsarztes und die Vernehmlaffung der betreffenden kantonalen Militärbehörden einzuholen. Die lettern sind berechtigt, Abänderungsvorschläge zu machen. Meinungsdifferenzen unterliegen dem Entscheide des Militärdepartements.

Sofort nach definitiver Feststellung von Zeit und Ort der Besammlungen ist das betreffende Verzeichniß vom Aushebungsoffizier in der nöthigen Zahl von Exemplaren mitzutheilen:

a. Den kantonalen Militärbehörden, welche ihrerseits die Kreiskommandanten unverzüglich zu verständigen haben. b. Dem Divisionsarzt und dem pädagogischen Experten. c. Den Waffenchefs, dem Oberfeldarzt und dem Oberkriegskommissär.

§ 3.

Zu der Aushebung haben sich zu stellen, und zwar ein Jeder in dem Kreis, in welchem er sich zur Zeit der Aushebung aufhält:

a. Alle in der Schweiz anwesenden Schweizerbürger, welche im nächstfolgenden Jahre das zwanzigste Altersjahr zurücklegen, oder dasselbe schon früher zurückgelegt haben, aber aus irgend einem Grunde bei früheren Aushebungen nicht erschienen sind, ferner diejenigen in früheren Jahren Zurückgestellten, deren Zurückstellungszeit abgelaufen ist.

b. Diejenigen uneingetheilten Wehrpflichtigen, welche, obgleich durch das Bundesgesetz vom 5. Heumonat 1876

als vor 1855 geboren, befreit, dennoch persönlichen Dienst leisten wollen. Die Wehrpflichtigen dieser Kate gorie, welche nicht Dienst leisten wollen, haben an den Aushebungen nicht zu erscheinen und empfangen ihre Dienstbüchlein durch die Kreiskommandanten.

c. Die eingetheilten Wehrpflichtigen, welche seit der legten Aushebung durch die Militärärzte vor die Untersuchung gewiesen worden sind.

d. Diejenigen eingetheilten Wehrpflichtigen, welche we gen Untauglichkeit Entlassung vom persönlichen Dienste beanspruchen und welche zu diesem Zwecke sich bei dem Kreistommandanten gemeldet haben.

Wehrpflichtige, welche die Aushebung schon einmal durchgemacht haben und vor ihrer Eintheilung neuerdings vor Untersuchung gewiesen wurden, sind als Eingetheilte und nicht als Rekruten zu behandeln.

Es ist untersagt, Leute auszuheben, welche einem jüngeren als dem zur Aushebung gelangenden Jahrgange an gehören.

Ueber die stellungspflichtige Mannschaft seines Rekrutirungskreises hat der Kreiskommandant, und zwar für jede der obigen Abtheilungen (a–d) gesondert, namentliche Verzeich nisse mit den Rubriken der Stammkontrole anzufertigen und am Aushebungstage dem Aushebungsoffizier vorzulegen.

Ein summarisches Verzeichniß, welches nur die Gesammt zahl einer jeden Rubrik (a–d) enthält, ist von dem Kreiskommandanten dem Aushebungsoffizier jeweilen bis zum 1. Augstmonat einzusenden.

§ 4.

Für die Aushebung der Spezialtruppengattungen (Kavallerie, Artillerie, Genie, Sanitäts- und Verwaltungstruppen), ferner der Trompeter und Arbeiter aller Waffen, ist Folgendes zu beachten:

1) Im Monat Juli eines jeden Jahres haben die Waffenund Abtheilungschefs dem Aushebungsoffizier die vom eidg. Militärdepartement genehmigte und somit maßgebende Zahl der im betreffenden Divisionskreis für ihre Truppengattungen auszuhebenden Mannschaften mitzutheilen und demselben über

dies rechtzeitig die erforderlichen Spezialinstruktionen über die Auswahl der Rekruten zu übermitteln.

Der Aushebungsoffizier nimmt, sofern die Mittheilung der Waffen- und Abtheilungschefs hiefür nicht vorgesorgt haben, die Vertheilung auf die einzelnen Kreise vor und bringt dieselbe den kantonalen Militärbehörden zuhanden der Kreiskommandanten zur Kenntniß.

2) Nachdem die kantonalen Militärbehörden von diesem ihrem Betreffniß Kenntniß erhalten haben, erlassen dieselben eine Publikation, worin die Stellungspflichtigen, welche unter die Spezialtruppengattungen, die Trompeter oder die Arbeiter aller Waffen aufgenommen werden wollen, aufgefordert werden, sich bis Anfang August bei ihren Kreiskommandanten anzumelden. Sobald die Zahl der Angemeldeten in den einzelnen Abtheilungen das Doppelte der auf den Kreis verlegten Zahl beträgt, werden weitere Anmeldungen von den Kreiskommandanten zurückgewiesen und die Betreffenden davon verständigt.

3) In Bezug auf die Fachprüfung der Trompeter und Arbeiter wird angeordnet:

a. Die Trompeter und Büchsenmacher find während
der Aushebung, die ersteren durch den Trompeter-
instruktor nach Maßgabe der Bestimmungen des Regle-
ments vom 31. März 1875, die letteren durch den
Waffenkontroleur des Divisionskreises zu prüfen. Der
Aushebungsoffizier hat diese Prüfung anzuordnen.
b. Die Fachprüfung der Schlosser und Hufschmiede der
Artillerie wird beim Diensteintritt in den Rekruten-
schulen vorgenommen; diejenige der Hufschmiede der
Kavallerie nach Vollendung der Aushebung auf Central-
plägen. Die Anordnung dieser Prüfung ist Sache der
Waffenchefs im Einverständniß mit dem Oberpferdarzte.
c. Bei der Wahl des Prüfungsortes ist auf möglichst
centrale Lage und Verhütung unnüßer Reisen der Be-
theiligten Rücksicht zu nehmen.

d. Stößt im I. und VIII. Divisionskreis eine besondere
Bejammlung der Trompeter- und Arbeiter Refruten
auf Schwierigkeiten, so kann die Prüfung bis zur Ein-
kleidung verschoben werden, worüber die kantonalen
Behörden zu verständigen sind.

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