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maßen vertraute Leute sind vorzüglich als Sanitätsmannschaft zu bezeichnen.

Dienstpflichtige, welche mit Rücksicht auf ihre religiöse Anschauung keine Waffe führen zu dürfen glauben, eignen sich meistens für den Sanitätsdienst.

Aerzte, welche die für den Felddienst erforderlichen Eigen= schaften zwar nicht besigen, wohl aber im Stande sind, der Privatpraris nachzugehen, sowie Studirende der Medizin, sollen zum Militärdienste angehalten werden. Es sind jedoch deren Leiden oder Gebrechen bei der Zutheilung zum Dienste gebührend zu berücksichtigen.

§ 8.

Die Anforderungen zur Aufnahme in die Verwaltungstruppen sind:

Körperlänge: wenigstens 156 Centimeter.
Sehschärfe: 1, im Minimum.

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Die Bäcker, Megger und Schreiner sollen intelligente Leute sein und befriedigend lesen, schreiben und rechnen können.

Bei der Aufnahme als Rekruten in die Verwaltungstruppen haben sich obige Berufsleute gehörig auszuweisen, daß sie die Lehrzeit für ihren Beruf vollständig und zur Zufriedenheit ihres Lehrmeisters bestanden haben.

§ 9.

Als Militärhandwerker (Büchsenmacher, Hufschmiede, Schlosser, Wagner, Sattler) können auch mit gewissen Gebrechen behaftete Handwerker angenommen werden, insofern dieselben sonst gesund und kräftig und in der Ausübung ihres Handwerkes gewandt sind.

Besonders kräftige und sonst fehlerfreie Leute, welche sich vermöge Beruf und Anlage zum Dienst bei den Verwaltungstruppen oder als Spielleute oder Militärhandwerker (Büchsenmacher, Hufschmiede, Schlosser, Wagner, Sattler) besonders eignen, können infolge motivirten Beschlusses der Untersuchungskommission bis zu einem Minimalmaß von 154 Centimeter für die genannten Dienstzweige rekrutirt werden.

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