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des Bundesgeseßes betreffend die Posttaren, vom 23. März 1876, außer Kraft gesezt.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgeseßes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseße und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben auf den Anfang eines Semesters festzuseßen.

Nachtragsgefek

betreffend

Abänderung von Art. 9 des Gesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Chriftmonat 1872.

(Vom 14. Hornung 1878. In Kraft getreten den 15. Brachmonat 1878.)

Art. 1. Der neunte Artikel des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Christmonat 1872, erhält folgende Fassung :

Art. 9. Den Bahnbeamten und Angestellten ist wenig stens je der dritte Sonntag freizugeben.

„Für diejenigen Kategorien von Beamten und Angestellten, deren Ersegung an Sonntagen mit besondern Schwierigkeiten verbunden oder im Interesse der Betriebssicherheit nicht thunlich ist, können die Bahnverwaltungen, unter Genehmigung des Bundesrathes, die Anordnung treffen, daß der Freisonntag durch einen Freiwerktag ersezt werden soll. Ein solcher Tausch darf ausnahmsweise auch für andere Beamte und Angestellte stattfinden, wenn diese selber bei ihren zuständigen Vorgesezten darum nachsuchen.

„Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf an

dere vom Bunde konzedirte oder von ihm selbst betriebene Transportanstalten (Dampfschiffe, Posten u. s. w.).“

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgeseßes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Nachtragsgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusehen.

Bundesgeseh

betreffend

Handhabung der Bahnpolizei.

(Vom 18. Hornung 1878. In Kraft getreten den 15. Brachmonat 1878.)

Art. 1.

Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubniß der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten.

Von diesem Verbote werden die mit der Beaufsichtigung der Eisenbahn und ihres Betriebes betrauten Inspektionsbeamten, sowie die Polizei-, Gerichts-, Zoll-, Post- und Telegraphen-, Forst, Bau- und Kataster-Beamten insoweit nicht betroffen, als ihnen zur Ausübung ihres Dienstes der Zutritt zu der Bahn und ihren Anlagen nothwendig ist. Zu ihrer Legitimation sind sie, soweit nicht Dienstkleidung, Dienstzeichen u. dgl. sie ohnedies kenntlich machen, auf Verlangen ihrer Oberbehörde von der Bahnverwaltung mit einem Ausweis zu versehen.

Art. 2.

Es ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zugehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofpläge, Verladungsräume, Weg

übergänge) hiefür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Thiere auf dieselbe zu treiben oder einzulassen.

Die Wägen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher abholen, müssen an den von der Örtspolizei dazu be= stimmten Stellen auffahren.

Art. 3.

Bei Wegübergängen dürfen Fußgänger, Reiter, Fuhrwerke und Thiere die Bahn beim Herannahen eines Zuges nicht überschreiten. Bei bewachten Uebergängen gilt dieses Verbot, so lange die Schranken geschlossen sind und nicht von Bahnbediensteten geöffnet werden.

Die Barrieren von Privatübergängen für Fuhrwerke und Fußgänger sind in der Regel geschlossen und werden von den Berechtigten zur Benuzung des Ueberganges unter eigener Verantwortlichkeit geöffnet und wieder geschlossen.

Zehn Minuten vor dem Eintreffen eines Bahnzuges darf keine Herde mehr über die Bahn getrieben werden.

Art. 4.

Auf den Wegübergängen dürfen Fußgänger, Reiter, Thiere und Wägen nicht länger als zum Ueberschreiten nöthig ist, verweilen.

Fuhrwerke dürfen nur im Schritte über die Bahn gefahren

werden.

Treibvieh, Fuhrwerke, Reiter, welche an einem Bahnübergange, während er gesperrt ist, anlangen, sollen in einer Entfernung von wenigstens 10 Metern vor den Schranken halten.

Pflüge, Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände, wodurch die Bahn beschädigt oder der, Verkehr auf derselben gehemmt werden könnte, dürfen nur auf Wägen oder unterlegten Schleifen über die Bahn gefahren werden.

Art. 5.

Es ist verboten, die Bahn oder ihre Zugehören (Dämme, Gräben, Gebäulichkeiten, Transportmaterial, Einfriedigungen, Signale, Telegraphenleitungen, Warnungstafeln, Gradientenzeiger u. s. m.) zu beschädigen oder daran etwas zu verändern,

Schweiz. Rechtsfr. II.

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