Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Staasverträge, Volume 2

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1879

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Absender Abtheilung Adressaten allfällige Amortisation Angestellten Artikel Aushebung Aushebungsoffizier Auslande Bahn Bahnverwaltung Beamten Beförderung Behörde besondere Bestimmungen Betrag betreffenden Bewilligung bezahlt beziehungsweise Bezug Billete Brachmonat Bundes Bundesbeschlüsse Bundesgeseße Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung Büreau Chef Departement des Innern Depesche derjenigen diejenigen Dienst Dienstbüchlein Divisionskreis eidg Eidgenossenschaft eidgenössischen Eilgut Eisenbahn Eisenbahndepartement Empfänger Entschädigung erforderlichen ertheilen Fähigkeitszeugnisse Falle Feldweibel Finanzdepartement folgende Formular Fracht Frachtbriefe Frachtgut Frankatur Gegenstände gemäß Gesezes Güter Haftpflicht Infanterie Instruktoren iſt Jahren jeweilen Kandidaten kantonalen Militärbehörden Kantone Kantonsregierungen Kavallerie Kenntniß Kilogramm Klaſſe Kommandanten Kontrole Kontrolebüreau Kosten leitenden Ausschusses lichen Maß Militärdepartement Militärorganiſation Mitglied monat muß müſſen nöthigen Oberinstruktor Oberlieutenant Offizierbildungsschule Offiziere Organiſation Personen Pferde Postdepartement Prüfung Prüfungsorte Rappen Rechtsfr Regel Regieanstalt Reglement Reisenden Rekruten Rekrutenschule Schule Schweiz schweizerischen Sendung ſind sofort soll sowie Station Stunden Tage Tare Telegramme Telegraphen Thiere Transport Turnunterricht Ueber Unteroffiziere verlangen Verordnung Verpackung Verwaltung Vorbehalt Vorschriften Waffenchef Wagen Wehrpflichtigen Weinmonat Werth Zeugniß Ziffer Zutheilung zwei

Popular passages

Page 280 - Urteile des Bundesgerichts, sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen. 6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden. 7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Art.
Page 279 - Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Page 280 - Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten : 1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach...
Page 281 - ... Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes. 15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung. 16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach außen und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen...
Page 280 - Truppenzahl aufzubieten und üler solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert. 12) Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören, 13) Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche durch...
Page 267 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni: 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 148 - ... Kantonsregierung ertheilt werden kann. Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden. Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Umständen...
Page 37 - Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße lc.
Page 147 - Bedürfniß reduziren, immerhin nur bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist. Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Industrien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.
Page 57 - Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3.

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