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rirt von der Verfassung des ehemaligen Reichsvereins, als eines Völker: Staats, was vielen unserer positiven Rechtsgelehrten noch immer nicht einleuchten will und kann, weil sie nie etwas anderes kannten, als unser positives_teuts sches Staatsrecht, welches eben darum ihnen bey Bearbeis tung des gegenwärtigen öffentlichen Rechts allein zum Vor: bild dient, wodurch aber nur die Verbreitung einer richtigen Ansicht des lehtern erschwert und behindert wird - desto wesentlicher wird auch die Verwaltung unseres Bundes sich unterscheiden müssen von der Verwaltung des teuts schen Reichs, geseht daß auch diese ihrem Zwecke vollkom men entsprochen hatte: Denn bey der Leitung unseres Buns des auf der Bahn zu seinem Ziele finden, so lange derselbe die Natur eines Völkerbundes beykehalten soll, keine Funktionen einer eigentlichen Oberherrschaft über, sämmts liche verbündete Staaten, findet also auch keine oberhoheitlis che Einwirkung auf deren inneres Leben statt, so wie jene und diese auf sämmtliche Glieder: Staaten des teutschen Reichs und deren innere Verhältnisse durch das Wesen eines Völkerstaats geboten waren, indem die Wirksamkeit unseres Bundes sich blos beschränkt auf die äußeren Verhältnisse der verbündeten Staaten unter sich und gegen fremde Mächte, und diese Wirksamkeit sich nach den Grundsägen einer gleis chen Völker gesellschaft modifiziren muß, wobey alle Aeußerungen einer Oberherrschaft von der einen, und einer Unterthänigkeit von der andern Seite ausgeschlossen bleiben: Allein so sehr auch die Verschiedenheit der Verwaltungsart unseres Bundes von jener des teutschen Reichs durch die Verschiedenheit beyder Vereinigungsformen charakterisirt ist, so stimmt dennoch der Zweck unseres Bundes in so ferne mit dem Zwecke des teutschen Reichs zusammen, als auch das lehteve neben seinen übrigen Zwecken, die Ruhe und den Frieden, die rechtliche Sicherheit seiner Glieder:Staaten yn: ter sich und gegen außen zu erhalten die Bestimmung hatte;

und aus diesem Gefichtspunkte wird die vorausgeschickte Bes trachtung der Reichsverwaltung, ihrer Mängel und deren Folgen zu mancher pragmatischen Maxime für die Verwal tung des rheinischen Bundes führen,

Unter der Verwaltung des rheinischen Bundes ver stehe ich den Inbegriff der Funktionen, den Charakter derjes nigen Thätigkeit, wodurch dieser Bund seinen Zweck volls ständig zu erreichen hoffen kann: Es fragt sich also: Welchen Funktionen hat sich der Bund zu unterziehen, was muß von ihm geschehen, damit sein Zweck erreicht, damit die Nuhe und der Friede unter den verbündeten Staaten unter sich und gegen außen wirklich erhalten werde ?

Vor allem, scheint es mir, muß die Funktion des Bun des damit beginnen, daß die einzelnen Züge desjenigen Vers hältnisses, in welches die konföderirten Staaten durch die Errichtung eines Staatenbundes unter sich getreten sind, ge: nau bestimmt, und daß diese Bestimmung, als der Ausdruck des gemeinsamen Willens aller Verbündeten, als das Fun damentalgeseß des Bundes aufgestellt werde, in welchem jeder der verbündeten Staaten die ausreichende Norm, das unab, weichliche Richtmaaß seiner Wechselwirkung mit jedem mits verbundenen Staate sowohl, als der Art seines Benehmens gegen dem Bunde fremde Staaten ununterbrochen zu erkens nen habe: Eine Forderung, welche durch die, sich bereits bis ist äußernde, Verschiedenheit der Ansichten von der Natur und dem Wesen des rheinischen Bundes, durch die Erfah rung der Folgen jener Unbestimmtheit des Verhältnisses der Reichsglieder unter sich und zum ganzen, und endlich durch die Natur der Sache selbst eben so sehr gerechtfertigt, als dringend geboten wird: Denn, wer sollte nicht wissen, daß bis iht Viele den rheinischen Verein als einen Staat ans gesehen und behandelt wissen wollten, während andere jenen Verein durchaus nicht als einen Staat, sondern als einen, davon wesentlich verschiedenen, Staatenbund, und zwar

mit Recht betrachten können? Je verschiedener aber das aus der Form eines Staats, und das aus der Form eines Staatenbundes hervorgehende Verhältniß der Vereinigten ist, desto mehr dürfte es schon darum Noth haben, um jeden Zweifel und jeden Irrthum hierüber zu heben, das wahre Verhältniß der verbündeten Staaten grundgeseßlich zu bes stimmen und festzustellen.

Es dürfte

das Conföderationsverhältniß der Verbündeten zwar im Geiste der Conföderationsakte liegt, aber nicht durch ihre Dispositionen speciell ausgedrückt ist eine sehr gewagte Sache seyn, die Entzifferung jenes Ver hältnisses und die daraus zu bildenden Normen seiner Hands lungsweise den privat:Ansichten jedes einzelnen Bundesglieds zu überlassen, demnach sehr nothwendig seyn, jeder Verschies denheit der Deutung, jeder Bildung eines partikular:Sy: stems, und jeder daraus hervorgehenden Spaltung durch eine übereinstimmende Erklärung des Geistes der Bundesakte, Durch eine, vermittelst des gemeinsamen Willens deklarirte, Normirung der Wechselwirkung der Bundesglieder, so be: stimmt, als möglich, zu begegnen, damit, wie es die Natur der Sache erheischt, durch ein, jede Ausflucht abschneidendes, Gesetz des Bundes selbst bestimmt sey, was jeder Bundes: genosse, als solcher, von dem andern zu fordern berechtigt, aber auch demselben zu leisten verpflichtet sey: Ein Gesetz der Art ist für eine Völkergesellschaft unverkennbar nicht minder entbehrlich, als für eine Gesellschaft von Individuen solche Statuten, welche die Rechte und Verbindlichkeiten, das Vers hältniß der Gesellschaftsglieder, als solcher, unter sich bestim: men, unerlaßlich sind, mit deren Abfassung jede vernünftige Gesellschaft darum auch ihr eigentliches Leben beginnt, Wo: nach sollte endlich auch die Bundesversammlung, oder das Bundesgericht die unter den verbündeten Staaten unter sich etwa entstehenden Streitigkeiten schlichten, wenn es dem Bunde an einem Gesetze der geforderten Art mangelte ?

Die Souverainität oder Unabhängigkeit sämmtli1⁄2 cher verbündeten Staaten, und die Gleichheit derselben in dieser Unabhängigkeit sind unverkennbar die beyden rås missen, worauf die Conföderationsakte vom 12ten Jul. 1806 gebaut ist; Erstere begründet die Verbindlichkeit jes ner Staaten, sich gegenseitig als freye, selbststånd i ge und von einander unabhängige Staaten anzuerkennen, und als solche zu respektiren, demnach sich keine Einwirkung auf die inneren Angelegenheiten des anderen, noch irgend eine jenem Charakter widerstrebende Handlung gegen den an: dern zu erlauben: Lehtere führt zu dem Prinzipe: Alle verbundene Staaten sind sich in Ansehung der Rechte, die fie als unabhängige Staaten haben, einander vollkoms men gleich, und kein einzelner darf sich daher eines dieser Recht als ihm nur allein zuständig, anmaßen, oder an dere seiner Bundesgenossen von der Ausübung eines solchen Rechts ausschließen. Der Ausdruck jener Verbindlichkeit und dieses Grundfakes scheint mir demnach um so mehr geeignet zu sen, an der Erise des geforderten Fundamentalgesetes des Bundes aufgestellt zu werden, je mehr durch die Rücks 'sicht auf jere beyden Charaktere und Prämissen alle übrigen Normen des Bundes bedingt sind.

Ist der Charakter derjenigen Staaten, welche unter sich den Verein geschlossen haben, firirt, so fragt sich's zunächst : Welches ist die Vorstellung, deren Objekt durch ihren Verein realisirt werden soll? oder mit andern Worten: Welches ist der Zweck, zu dessen gemeinschaftlichen Erstreben sie sich vers bunden haben? und welcher als die einzige Quelle der Bes stimmung aller ihrer Rechte und Verbindlichkeiten, als vers bündeter Staaten, anzusehen ist? Denn es läßt sich kein Recht und keine Verbindlichkeit eines Bundesglieds, als eis nes solchen, gedenken, welches oder welche ihm nicht als Mittel zum Zwecke des Bundes zukáme oder oblåge: aber eben daraus erhellt, und ist bereits im Eingange dieser Abs

handlung näher erwiesen worden, wie nothwendig es sey, den Zweck des Bundes vollkommen genau zu bestimmen, theils um davon einen festen Maaßstab der Rechte und Ver: bindlichkeiten der Bundesglieder zu haben, theils um dem Mißkennen des wahren Zwecks des Vereins und dem Un: terschieben heterogener Zwecke kräftig zu begegnen, und die Bahn zu bezeichnen, welche die Glieder des Bundes unab; weichlich zu wandeln haben: In Gefolge des im Eingange der Conföderationsakte angegebenen Motivs der Bundeser richtung muß demnach die Erhaltung der Ruhe und des Friedens unter sich, die Erhaltung des Friedens gegen dem Bunde fremde Mächte, und gemeinschaftliche Vertheidigung gegen solche aufgestellt werden als einziger Richtpunkt der Thätigkeit des Bundes, als sein erftes und höchstes Gesetz, für alle Vundesgenossen in ihrer Wechselwirkung, als Staa: ten, auf einander, und in ihrem Benehmen gegen fremde Mächte gleich heilig und unverleßlich. Unleugbar hat jener Zweck des Bundes eine doppelte Richtung; eine auf die äußeren Verhältnisse der Verbündeten unter sich, als das Innere des Bundes, und die andere auf das Aeußere des Bundes, d. i. auf alle außer dem Bunde existirenten Staaten; und alles, was zur Erreichung dieses Zwecks nach feiner doppelten Richtung von den Bundesgliedern geschehen muß, ist Verbindlichkeit für jedes derselben, welcher ein volls kommenes Zwangsrecht auf deren Erfüllung von Seite aller übrigen entspricht.

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Als die Hauptbedingungen der Erreichbarkeit des Buns deszwecks in seiner ersten Richtung sind durch die Natur der Sache ausgesprochen die Verbindlichkeiten sämmtlicher Bundesclieder

sich auf die, in der Conföderationsakte vom 12ten Jul. 1806 ihnen eingeräumte, oder durch ähnliche Verträge und Akte ihnen bestimmt werdende, Eigenthums-Sphäre zu beschräns ken, und jeder widerrechtlichen Ucberschreitung derselben sich

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