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30. Mai. Verfahren zur Herstellung von biegsamen Platten als Ersatz für Glas für photographische Zwecke. Fickeisen & Becker in Villingen. 15. Juni. Photographisches Collodionverfahren zur Erzielung höherer Lichtempfindlichkeit und Haltbarkeit der präparirten Platten. Johann Friedrich Moeller und Johann Simon Moeller in Wedel.

18. Juni. Neuartig construirte Camera an photographischen Apparaten, genannt Camera obscura, mit sich kreuzendem Focus. - M. Manenizza in Triest.

5. Juli. Verfahren zur Herstellung von Reliefplatten für Hochdruck auf photographischem Wege. Benecke & Fischer in St. Louis und John

Frank Kaufmann in Frankfurt a./M.

Beiträge zur Frage des Schutzes der Photographie. Acte aus dem 25. und 26. Regierungsjahre der Königin Victoria. Caput LXVIII.

Acte zur Verbesserung des Gesetzes über das Vervielfältigungsrecht an Kunstwerken und zum Schutz gegen betrügerische Vorgänge in der Herstellung und dem Verkaufe solcher Werke. (Schluss.)

V. Die Bestimmung der Acte von 5 und 6, Victoria, Cap. 45, sind auf die Register anwendbar, welche in Gemässheit der vorliegenden Acte geführt werden.

Die verschiedenen Bestimmungen, welche in der genannten Acte aus dem sechsten Jahre der Regierung Ihrer gegenwärtig regierenden Majestät bezüglich des Registerbuches, welches durch diese Acte vorgeschrieben ist, bezüglich der Einsicht, bezüglich der in derselben vorzunehmenden Nachsuchungen und der Hinausgabe gestempelter und beglaubigter Abschriften und Anzeigen, bezüglich der Zulassung der letzteren als Beweismittel bei Gericht, bezüglich der falschen Eintragungen in dieses Buch und der Vorweisung als Beweismittel der betrügerisch als Copien aus dem Register vorgelegten Actenstücke, sowie die Unterschlagung oder Abänderungen dieser Eintragungen werden auf das Buch oder auf die Bücher, die nach der vorliegenden Acte geführt werden sollen, sowie auf die Eintragungen und Cessionen der Vervielfältigungsrechte und Eigenthumsrechte in derselben Weise anwendbar sein, ols ob die betreffenden Bestimmungen in der vorliegenden Acte wiedergegeben wären, mit Vorbehalt und Ausnahme des Umstandes, dass die Form der in der genannten Acte aus dem sechsten Jahre der Regierung Ihrer jetzt regierenden Majestät vorgeschriebenen Eintragungen zu dem Zwecke abgeändert werden können, dass sie mit den besonderen Verhältnissen der Art des Gegenstandes vereinbart sind, und dass die Summe, welche von den Beamten der Buchhändler-Corporation für eine Eintragung nach der vorliegenden Acte beansprucht werden darf, nur 1 Shilling beträgt.

VI. Strafen gegen Verletzungen des Vervielfältigungsrechtes.

Wenn der Autor eines Gemäldes, einer Zeichnung oder einer Photographie, worauf ein Vervielfältigungsrecht besteht, nach dem Verkauf oder der Veräusserung desselben oder wer immer, welcher zur Zeit nicht Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes bezüglich eines Gemäldes, einer Zeichnung oder einer Photographie ist, selbe ohne Einwilligung dieses Eigenthümers reproducirt, copirt oder augenfällig (colourably) nachahmt oder in anderer Weise vervielfältigt zum Verkauf, Vermiethen, Ausstellen oder Vertheilen, oder verursacht oder veranlasst, dass ein solches Werk oder eine davon gemachte Zeichnung reproducirt, copirt, augenfällig nachgeahmt oder in anderer Weise vervielfältigt wird, zum Verkauf, Vermiethen, Ausstellen oder Vertheilen, oder in Kenntniss, dass eine solche Wiederholung, Copie oder andere Nachbildung ungesetztlich hergestellt wurde, solche in einen Ort des Vereinigten Königreiches einführt oder verkauft, veröffentlicht, zur Miethe gibt, ausstelit oder vertheilt oder zum Kaufe, zur Miethe

Austtellung oder Vertheilung anbietet, oder verursacht oder veranlasst, dass eine Wiederholung, Copie oder Nachbildung des erwähnten Werkes oder eine Zeichnung desselben, die ohne Genehmigung, wie früher erwähnt, hergestellt wurde, eingeführt, verkauft, veröffentlicht, zur Miethe gegeben, vertheilt oder zum Kaufe, zur Miethe, Ausstellung, Vertheilung angeboten wird, so wird diese Person für jeden solchen Eingriff dem zur Zeit bestehenden Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes einen Betrag zu zahlen haben, der 10 £ nicht überschreitet, und alle solche Reproductionen, Copien und Nachbildungen, die ohne der ob. erwähnten Einwilligung hergestellt wurden, sowie alle Negative der Photographie, welche zur Herstellung von Copien angefertigt wurden, werden zu Gunsten des Eigenthümers des Vervielfältigungsrechtes confiscirt.

VII. Strafbestimmungen für den Fall des Betruges in der Herstellung oder im Verkauf.

Niemand darf folgende Handlungen unternehmen oder deren Unternehmung veranlassen, nämlich:

1. Niemand darf ein Gemälde, eine Zeichnung, eine Photographie oder ein Negativ betrügerisch unterfertigen oder sich darauf irgend einen Namen, Initialen oder Monogramme anbringen oder anbringen lassen.

2. Niemand darf irgend ein Gemälde, eine Zeichnung, eine Photographie oder ein photographisches Negativ verkaufen, veröffentlichen, ausstellen, vertheilen oder zum Kaufe zur Ausstellung oder Vertheilung anbieten, wenn solche den Namen, die Initialien, das Monogramm einer Person trägt, welche das Werk nicht hergestellt oder ausgeführt hat.

3. Niemand darf eine Copie oder eine augenscheinliche (colourably) Nachahmung eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Photographie oder eines photographischen Negatives, als ob solche vom Autor des Originalwerkes hergestellt worden wäre, betrügerisch anbieten, liefern oder in Verkehr setzen, noch dies thun lassen, gleichgiltig, ob ein Recht zur Vervielfältigung besteht oder nicht. 4. Wenn der Autor oder Derjenige, der ein Gemälde, eine Zeichnung, eine Photographie oder ein photographisches Negativ vor oder nach der Kundmachung des vorliegenden Gesetzes ausgeführt hat, dieses Werk verkauft oder sonst auf irgend eine Weise sich desselben entäussert und hierauf an demselben durch einen andereu irgend eine Veränderung vorgenommen wird, darf Niemand während des Lebens des Autors des Werkes und ohne dessen Einwilligung das so veränderte Werk öffentlich verkaufen, veröffentlichen, noch Copien des ganzen Werkes oder eines Theiles desselben herstellen und dasselbe hiebei für das unveränderte Werk des Autors oder Desjenigen, welcher solches hergestellt hat, gelten lassen.

Strafen. Jeder, welcher gegen die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen handelt und welcher desselben überwiesen ist, wird der geschädigten Person zur Entschädigung einen Betrag zahlen, welcher 10 £ nicht übersteigt oder nicht das Doppelte des Gesammtpreises, im Falle ein solcher erhebbar ist, um welchen alle Copien, Stiche, Nachahmungen oder veränderten Werke verkauft oder zum Kaufe angeboten wurden und alle solche Copien, Stiche, Nachahmungen und veränderte Werke werden zu Gunsten der Person confiscirt, deren Namen, Initialen oder Monogramm in betrügerischer Weise unterzeichnet oder beigesetzt wurden oder welcher das abgeänderte Werk betrügerisch oder fälschlich zugeschrieben wurde, oder deren Cessionär oder rechtlichen Vertreter. Es ist selbstverständlich, dass die Strafen, welche in diesem Abschnitt festgesetzt sind, nur dann verhängt werden, wenn die Person, deren Namen, Initialen, Monogramme nachgeahmt wurden, oder welchen das abgeänderte Werk fälschlich oder betrügerisch zugeschrieben wird, 20 Jahre vor der Zeit gelebt hat, zu welcher die strafbare Handlung erfolgte.

VIII. Einhebung der Geldstrafen.

Alle Geldstrafen, welche fällig geworden sind, sowie alle unerlaubten Copien oder Nachbildungen, sowie alle anderen Gegenstände, welche als confiscirt erklärt werden, können in Gemässheit der vorliegenden Acte oder jeder anderen Acte zum Schutze des Eigenthumsrechtes auf Kupferstiche, durch die

in ihrem Rechte verletzte Person, welche durch die vorliegende Acte oder durch eine vorhergehende hiezu ermächigt ist, übernommen werden. Die Uebernahme geschieht in folgender Weise:

In England und Irland. In England und Irland entweder durch eine gegen den Rechtsverletzer gerichtete Klage oder durch summarisches Verfahren von zwei Gerichtspersonen (justices), welche im Bezirke, wo der Rechtsverletzer wohnt, zur Rechtspflege bestellt sind.

In Schottland. In Schottland durch Klage bei dem obersten bürgerlichen Gerichtshof (Court of Session) durch gewöhnliche Klage oder durch summarische Klage vor dem Sheriff der Grafschaft, wo die Rechtsverletzung erfolgte oder der Rechtsverletzer wohnt; der Richter wird den letzteren entweder gegen Nachweis der erfolgten Rechtsverletzung oder der Rechtsverletzungen, oder in Folge eines Geständnisses von Seite des Contravenienten, oder in Folge eines Eides oder in Folge Versicherung (affirmation) eines oder mehrerer glaubwürdiger Zeugen den Contravenienten verurtheilen und ihn zur Zahlung der früher erwähnten Strafe oder der Strafen, sowie der Kosten verpflichtet erklären. Der Sheriff ist berechtigt, bei Ausspruch eines solchen Urtheils bezüglich der Strafgebühren und Kosten in denselben einen Gerichtsauftrag einzubeziehen, um für den Fall, als die Strafgebühren und Kosten nicht gezahlt würden, selbe zu exequiren (levy) und durch Sequestrirung (poindeng) zu decken. Es ist selbstverständlich, dass der Sheriff, im Falle die Klage abgewiesen und der Geklagte freigesprochen wird, berechtigt ist, den Kläger als zur Zahlung der Kosten verpflichtet zu erklären und dass jedes Urtheil, welches vom Sheriff in solchem summarischen Verfahren gesprochen wird, endgiltig und nicht durch Berufung, Erstreckung, Beschränkung oder in anderer Weise abgeändert werden kann. IX. Die höheren Gerichtshöfe, bei welchen eine Klage anhängig ist, können eine Vertagung, einen Augenschein oder eine Berechnung anordnen.

Bei jeder Klage, die bei den höheren Gerichtshöfen (Courts of Record) zu Westmünster und Dublin, bezüglich einer Verletzung irgend eines früher angeführten Vervielfältigungsrechtes (Copyright) anhängig gemacht wurde, ist der Gerichtshof gesetzlich berechtigt, wenn die Session stattfindet, oder im Gegentheile auch der Richter des Gerichtshofes, auf Ansuchen des Klägers oder des Geklagten eine Vertagung (Injunction), einen Augenschein (Inspection), eine Berechnung Account anzuordnen und bezüglich der Klage, der Vertagung, des Augenscheines und der Berechnung einen Vorgang anzuordnen, wie der Gerichtshof oder der Richter solchen nothwendig hält.

X. Die Einfuhr von unberechtigten Nachildungen (piratidworks) ist verboten. Anwendung der Zollvorschriften in solchen Fällen. Alle Vervielfältigungen, Copien oder Nachbildungen von Gemälden, von Zeichnungen oder von Photographien, für welche oder für deren Skizze ein Vervielfältigungsrecht (Copyright) nach dem vorliegenden Gesetz besteht, und alle Wiederholungen, Copien und Nachahmungen der Skizze eines solchen Gemäldes, oder einer Zeichnung, oder des Negativs einer solchen Photographie, welche entweder in einem auswärtigen Staate, oder in einem Theile des Britischen Reiches gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ohne Einwilligung des Eigenthümers, des Vervielfältigungsrechtes oder des schriftlich beglaubigten Vertreters hergestellt wurde, sind von der Einfuhr in irgend einen Ort des vereinigten Königreiches ausgeschlossen, und wenn der Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes oder sein Vertreter beweist, dass die eingeführten Gegenstände Vervielfältigungen, Copien oder Nachahmungen von Gemälden, Zeichnungen, Photographien oder photographischen Negativen sind, auf welche das Eigenthumsrecht besteht und dass sie, wie oben gesagt wurde, von der Einfuhr ausgeschlossen sind; in solchen Fällen können diese Gegenstände von den Zollbeamten Ihrer Majestät mit Beschlag belegt werden.

XI. Vorbehalt der Klage auf Schadenersatz.

Wenn der Autor eines Gemäldes, einer Zeichnung oder einer Photographie, bezüglich welcher ein Vervielfältigungsrecht besteht, nachdem er durch Kauf

oder sonst wie hierüber verfügt hat, oder sonst Jemand, der nicht zur Zeit Eigenthümer dieses Rechtes ist, ein Werk solcher Art oder dessen Skizze, oder das Negativ einer solchen Photographie ohne Genehmigung des Eigenthümers reproducirt, copirt, scheinbar (colourably) nachahmt oder in anderer Weise vervielfältigt oder veranlasst, dass es reproducirt, copirt, scheinbar (colourably) nachgeahmt oder anderweitig zum Verkauf oder zum Vermiethen, Ausstellen oder Vertheilen vervielfältigt wird, oder an einem Ort des vereinigten Königreichs einführt oder die Einfuhr veranlasst oder verkauft, veröffentlicht, vermiethet, ausstellt, vertheilt, oder zum Kaufe, Vermiethen, Ausstellen, Vertheilen, Vervielfältigen, Copiren oder Nachahmen ohne der eben angedeuteten Einwilligung anbietet; in solchen Fällen ist der Eigenthümer berechtigt, ausser der in diesem Gesetze verfügten Strafgebühren und der ausgesprochenen Confiscation durch eine besondere Klage Schadenersatz von dem Rechtsverletzer zu verlangen und mittelst dieser Klage kann er zu seinem Gunsten die Auslieferung aller Reproductionen, Copien oder widerrechtlichen Nachbildungen verlangen und erhalten, sowie auch eine besondere Entschädigung für das Zurückhalten oder Unterschlagen. Es ist selbstverständlich, dass keine Bestimmung in dem vorliegenden Gesetze, noch irgend ein gewichtiger Vorgang oder ein Urtheil irgend einen Rechtsanspruch oder eine Klage präjudiciren soll, welche eine durch einen solchen Vorgang geschädigte Person nach Recht und Billigkeit erheben kann.

XII. Die Bestimmungen der Acte von 7 und 8, Victoria, Cap. 12, sollen als in diesem Gesetze aufgenommen betrachtet werden.

Dieses Gesetz soll als alle Bestimmungen des in der Parlamentssitzung im siebenten und achten Jahre der Regierung Ihrer Majestät enthaltend betrachtet werden, welches lautet: Gesetz zur Verbesserung des Gesetzes, welches sich auf das internationale Vervielfältigungsrecht bezieht", in derselben Weise, als ob diese Bestimmungen in dieses Gesetz aufgenommen worden wären.

Vereins- und Personal-Nachrichten.

Die internationale photographische Ausstellung der Photographic Society of Great Britain. Wie in früheren Jahren, veranstaltet die genannte Gesellschaft, welche die Königin von Grossbritannien und den Prinzen von Wales als ihre Protectoren nennen darf, vom 6. October bis zum 15. November eine Ausstellung in der Gallery of Royal Society Painters in Water Colours 5 A, Pall Mall East, London S. W. Nach dem Programme soll die Ausstellung Samstag, den 6. October mit einem Besprechungsabend der Mitglieder und der von ihnen eingeführten Freunde inaugurirt, hierauf von Montag, den 8. October täglich (Sonntage ausgenommen) von 10 Uhr Vormittags bis zur Dunkelheit gegen eine Eintrittsgebühr von 1 Shilling besucht werden können. Montag, Mittwoch und Samstag wird ausserdem die Ausstellung an Abenden, von 7-10 Uhr gegen eine Eintrittsgebühr von 6 Pence geöffnet. Die Mitglieder haben zu jeder Zeit Zutritt und werden für sich und ihre Freunde Eintrittskarten erhalten. Saisonkarten werden zum Preise von 3 Shilling für einzelne Personen, von 5 Shilling für zwei Personen abgegeben. Alle Kisten müssen franco unter der Adresse: Photographic Society of Great Britain, Care of Mr. James Bourlet, 17 Nassau Str., Middlesex Hospital, London, abgesendet werden und nicht später als Freitag, den 28. September, 9 Uhr Abends einlangen. Alle Montage werden Vorträge während der Ausstellung mit Demonstrationen von Diapositiven mit einer der Gesellschaft gehörigen Projectionslampe stattfinden. Projectionsbilder, welche nicht über 31, engl. Zoll hoch sein dürfen, sind zu diesem Zwecke erwünscht. Selbe müssen, wenn sie mit den anderen Ausstellungsgegenständen dem Preisgerichte vorgelegt werden sollen, am Freitag, 28. September oder vorher einlangen oder später dann zu beliebiger Zeit während der Ausstellung.

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