Photographische Korrespondenz: Zeitschrift für wissenschaftliche undangewandte Photographie und die gesamte Reproduktionstechnik, Volume 20

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Popular passages

Page 143 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 142 - ... Verkaufs von nachgedruckten oder nachgebildeten Werken schuldig macht, hat den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger auf deren Klage hin zu entschädigen. — Der Richter setzt die Höhe der Entschädigung nach freiem Ermessen fest. — Wer ohne ein solches Verschulden eine unbefugte Vervielfältigung vornimmt, oder einen Nachdruck oder eine unerlaubte Nachbildung verbreitet, oder eine unzulässige Aufführung veranstaltet, kann nur auf Unterlassung weiterer Störungen des Urheberrechtes und auf...
Page 142 - Strafprozeßordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden.
Page 142 - Kenntniß erlangt hat, und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von dem Tage an, wo die Veröffentlichung, die Aufführung oder der Verkauf des nachgemachten Werkes stattgefunden hat. Art. 18. Sowohl gegen den Nachdrucker oder Nachbildner als gegen den Importeur und Verkäufer kann der Richter nach freiem Ermessen auf Konfiskation des nachgedruckten oder nachgebildeten Werkes erkennen. Ebenso soll es mit den speziell für den Nachdruck oder die Nachbildung bestimmten Instrumenten und Geräthschaften...
Page 220 - Sie blieb so lange in Ruhe, als die Temperatur der Umgebung constant war; nach Abstellen des Dampfes trat entgegengesetzte Rotation ein.
Page 162 - Kurve der elektrischen Intensitäten bei Anwendung von vorbelichtetem Jodsilber; wurde letzteres nicht vorbelichtet, so stellt PrF allein die Kurve der elektrischen Intensitäten dar.
Page 141 - Zeitschriften, es sei denn, daß der Urheber in dem betreffenden Tagesblatt oder der Zeitschrift ausdrücklich den Abdruck verboten hat; für Artikel politischen Inhalts, welche in den Tagesblättern erschienen sind, ist ein solches Verbot unwirksam ; 5) durch den Abdruck von Tagesneuigkeiten, selbst wenn die Quelle derselben nicht angegeben wird; B. an Werken der bildenden Künste: 6) durch die theilweise Wiedergabe eines den bildenden Künsten angehörigen Werkes in einem für den Schulunterricht...
Page 140 - Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes gegen Nachdruck. Art. 3. Nachgelassene und andere im Art. 2, Absatz 2, genannte Werke sind längstens binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung in ein vom schweizerischen Handelsdepartement doppelt geführtes Register einzuschreiben. Für andere Werke ist der Urheber zur Sicherung seines Rechtes an keine Formalitäten gebunden , er kann aber immerhin nach Belieben seine Werke auch in obbenanntes Register einschreiben...
Page 141 - Urheber genießen für diejenigen Werke, die im Auslande erscheinen oder veröffentlicht werden, die gleichen Rechte wie die Urheber der in der Schweiz erscheinenden Werke, sofern die letzteren in dem betreffenden Lande gleich behandelt werden wie die Urheber der daselbst erscheinenden Werke. Art. 11. Eine Verletzung des Urheberrechtes wird nicht begangen : A. an Werken der Literatur...
Page 132 - ... Correcturen bezüglich der verzögerten Anfangswirkung. Um den Einfluss der Concentration und variabler Mengen von Quecksilberchlorid und Oxalat in der Flüssigkeit zu bestimmen, führte Dr. E der eine Reihe Versuche durch, aus welchen hervorgeht: 1. Dass bei abnehmendem Gehalte der photometrischen Flüssigkeit an Quecksilberchlorid die Zersetzung im Lichte sinkt, und dass ein steigender Gehalt derselben an Oxalat durchaus nicht die Schwächung auszugleichen vermag. 2. Dass bei abnehmendem Gehalte...

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