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sehmåsig ausgemünzten Ducaten auf 4 Fl. 10 Kr. des 20 Guldenfusses (5 Fl. des 24 Fl. Fusses) seßte, und das Verhältniß des Goldes zu dem Silber wie 1 zu 14 11/11 annahm, war dabei beabsichtigt, der damaligen Ueberführung mit Gold in Teutschland entgegen zu wirken, da Gold verhältnißmåsig weit weniger als Silber aus teutschen Bergwerken und Goldwäschen gewonnen wird, mithin der Bergbau auf Silber durch Ausmünzung desselben zu einem angemessenen Preis begünstigt werden muß. Die erwähnte Ueberführung mit Gold ist seitdem beseitigt worden, und Oestreich hat sich veranlaßt gesehen, durch das Edict vom 12. Jänner 1786 dem genannten Ducaten einen äussern Werth von 4 Fl. 30 Kr. (5 Fl. 24 Kr. des 24 Fl. Fusses) beizulegen, und hiedurch die geseßliche Proportion zwischen Gold und Silber auf 1 zu 15 28/100 (15102/355) zu bestimmen, mithin Am 9/10 pro Cent geringer als die geseßliche französische von 1785 zu 1542/100Zugleich bestimmte das Edict, durch Regulirung des Einldfungspreises für Gold, einen Schlagschaß von ungefähr 2 pro Cent von der Ausmünzung, also 11⁄2 pro Cent mehr als das französische Gesez von 1803*). Zu Wien machte im Jahr 1820 das Münzamt durch einen Anschlag bekannt: von ihm werde Gold, des Feingehaltes von 23 Karat 8 Grån und darüber, eingelöset gegen einfache k. k. Ducaten, zu 362 für die feine wiener Mark. Durch solchen hohen Schlagschaß bei der Golds münze, verbunden mit einer (gegen die französische) niedern geseßlichen Proportion zwischen Gold und Silber, wird einer übermäßigen Vermünzung aus dem Ausland zugeführten Goldes entgegengewirkt.

*) Das Edict segt den Einlösungspreis einer ungemünzten wiener Mark ganz feinen Goldes auf 359 Fl. 30 Kr. des 20 Guldenfusses. Es wird aber, bei dem durch dasselbe festgeseßten äussern Werth des reichsgesetzmäßig gemünzten Ducaten zu 4 Fl. 30 Kr., die wiener Mark feinen Goldes ausgebracht zu 366 Fl. 45 Kr. Daraus ergibt sich ein Schlagschaß von 7 Fl. 24 Kr., also circa 2% von der Ausmünzung. (Cleynmann's) Mate= rialien, S. 351.

Die Art, wie die Münzverwaltungen zu dem Schlagschah gelangen, ist zweifach verschieden. Manche verschaffen sich denselben durch verhältnißmäßigen Mindergehalt der Münzen, also durch Ueberschuß des Zahlungswerthes der Münzen, über den in diesem Werth berechneten Preis der dazu verwendeten Metalle; so auch lautet die Definition, welche der diese Verfahrungsweise allein beachtende Herr Büsch von dem Schlagschatz gibt. Einem bessern Grundfat folgend, verschaffen andere Münzverwaltungen, namentlich die k. k. östreichische, den Schlagschaß sich dadurch, daß fie für die Mark des zum Verkauf dargebotenen edlen Metalles nur den Preis bewilligen, der sich ergibt, wenn man an dem Betrag desjenigen, wofür die Münzstätten in gemünzten Geldsorten die Mark dem Publicum liefern, so viel, aber auch nur so viel, abzieht, als erfordert wird, die Münzkosten sicher zu decken. Denn der Preis des Silbers rückt immer demjenigen nach, welcher dafür in dem gemünzten Zustand zu erhalten ist *).

Zu Erlangung und Aufrechthaltung eines dem geseßlichen Münzfuß angemessenen Silberpreises, wurden in ålterer und neuerer Zeit verschiedene Maasregeln genommen. Mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar war der Vorschlag, durch Gefeße einen Zwangverkauf, wenigstens ein Vorkaufrecht (jus protimiseos) der Münzstätten, anzuordnen. Es sollten die Eigenthümer von edlen Münzmetallen gesetzlich für schuldig erklärt werden, dieselben zu einem bestimmten Preis vorzugweise an die Münzståtten abzuliefern. Dieser Preis in gemünztem edlem Metall, sollte durch den Abzug des Schlagschaßes regulirt werden. Um denselben Preis. gebe ja auch die Regierung das empfangene Metall dem gesammten Publicum, bei Emission ihrer Münzen. Allein, wäre diese uneigennüßige Verwandlung des durch Zwangverkauf von Einzelnen erhaltenen Metalles in Geldstücke, und deren Emission für Jedermann, dies ser Crispinismus, ein Rechtfertigungsgrund eines rechtwidrigen

*) Die angeführte Materialien, S. 255, 469, 222 und 333.

Eingriffs in das PrivatEigenthumsrecht? Rechtwidrig wåre er, weil damit Einzelne gezwungen würden, zum Vortheil Aller aus ihrem Vermögen Opfer zu bringen, die dem Rechtbegriff des Eigenthumsrechtes widerstreiten, und welche keine Noth gebietet, da auch ohne solche der Staats - und Gemeinvortheil uneigennüßiger Ausmünzung erlangt werden kann. Auch überflüssig wäre die vorgeschlagene ZwangMaasregel, weil ohne Zwang das nöthige Münzmetall zu einem Preis erlangt werden kann, wobei die Münzverwaltung unter geseßmåsiger Ausmünzung bestehen kann.

Eine andere Maasregel, angenommen in dem Reichsabschied von 1524 *), ̋ging dahin, mit Landesherrschaften, welche Silber aus ihren Bergwerken gewinnen, eine Uebereinkunft von Reichswegen zu treffen, daß sie sich zu einem sich stets gleich bleibenden Silberpreis verstehen möchten. Eine Uebereinkunft solcher Art möchte schwerlich zu erzielen gewes sen seyn.

Ein dritter Vorschlag, zu einem teutschen Reichsgesetz erhoben**), ging dahin, durch Geseze nicht nur den Goldund Silber Drathziehern und den Posamentirern, sondern auch allen andern Privatpersonen insgemein, bevorab den Jun, den Silberkauf gänzlich zu verbieten, und solchen anders nicht zu gestatten, als mit Bewilligung eines jeden Orts Obrigkeit. Gleiche Absicht lag bei dem reichsgesetzlichen Verbot ***) zum Grund, ungemünztes und unverarbeitetes Gold und Silber, unvergoldetes Silbergeschirr, und gute im teuts schen Reich geschlagene Münzen aus dem Reich auszuführen, ausländische hingegen einzuführen.

Zweckmäßiger möchten die Bestimmungen seyn, welche das kursächsische MünzEdict von 1763, §. 3, enthält. Das

*) §. 25, bei Gerstlacher a. a. O., Th. IX, S. 1567. **) Reichsschluß vom 2. Mai (22. April) 1667. Kaiserl. MünzEdict v. 13. Aug. 1759. Gerstlächer a. a. D., S. 1567 f. ***) Reichsabschiede v. 1524, 1548, 1551, 1570, 1576, 1582, 1594, 1603, Reichs MünzOrdnung von 1559. Die Stellen findet man beisammen, bei Gerstlacher a. a. D., S. 1633 ff.

selbe gestattet den Juwelieren, Goldschmieden und andern Silber verarbeitenden Manufacturiers und Handwerkern, nur den Einkauf des zu Treibung ihrer Profession benöthigten Bruch und andern rohen Silbers, verbietet ihnen aber den weitern Handel damit, den Einkauf für Andere unter ihrem Namen, und die Versendung unverarbeiteten Silbers ausser Landes. Allen übrigen Unterthanen aber verbietet dasselbe gänzlich den Handel mit Bruch, ausgebranntem, oder anderem rohen Silber; sie wären denn dazu von den inländischen Münzstätten besonders bestellt und mit LegitimationScheinen versehen. Endlich verbietet auch dieses Edict, bei sehr harten Strafen, an fremde Münzståtten aus dem Inland Silber zu liefern, oder Pachtungen derselben zu übers nehmen.

Eine alte, durch Erfahrung bestätigte Wahrheit ist, daß, um die Ausmünzung nach dem gesehmäßigen Münzfuß und dem dadurch nachgelassenen Schlagschaß zu sichern, nicht nöthig sey, den Silberverkauf an die Münzstätten, welche in der Regel die Hauptabnehmer der Silberhändler sind, positivem Zwang zu unterwerfen. Denn der Silberpreis richtet und regulirt sich, wie die Erfahrung lehrt, jederzeit nach den Münzen; er fållt und steigt mit ihnen, nachdem sie gut und gerecht, oder bös und ungerecht ausgeprägt sind“*).

*) Worte in einem Bedenken, in Hirsch MünzArchiv, Th. V S. 196 ff. Dasselbe findet man gründlich ausgeführt, in einer Abhandlung in den Hannöverischen gelehrten Anzeigen von 1754, St. 55, über die Frage:,,ob es rathsam sey, im Ausprägen geringhaltiger Münzen den Nachbarn nachzugehen, und um eine Gleichheit mit denselben zu erreichen, den gewohnten besfern Münzfuß zu verlassen“? — Schon in einem zu Regensburg 1685 gedruckten, 1737 wieder aufgelegten,,Discurs, den Silber Kauf betreffend" ward jener Erfahrungsat sehr klar auseinander gesett. „Dann“ heißt es daselbst,,,weil der Verkaufer für sein Blanchen- oder BarrenSilber gute und gerecht ausgemünzte Reichsthaler bekommt, mit welchen er gleich anderwärts besser, als mit rohem und unausgemünztem Silber handlen und traficiren kann, und nicht von nöthen hat, erst einige Münz-Kosten aufzuwenden; so kann er auch das rohe

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Durch Prägung schlechter Münzsorten und deren Vermehrung wird, so fern man sie zu Silberkauf verwendet, der Preis des Silbers verhältnißmäßig höher getrieben. Aber nur für den, der das Silber mit schlechtem Geld bezahlt, weil der Verkäufer den Preis seiner Waare nach dem innern Werth der Geldsorte einrichtet, mit welcher er bezahlt wird. Wer edle Münzmetalle zu verkaufen hat, wird nicht geneigt feyn, dieselben für Weniger hinzugeben, als das Geld, wel

Silber desto wohlfeiler geben, und ist auch jederzeit und fort und fort aller Orten also gehalten worden, wird sich auch zeigen, daß deme auch biß auf gegenwärtige Stunde noch also fey. Ein andres aber ist es wenn man ibne mit schlechten und geringhaltigen Guldinern befriedigen will. Dann er wird alsdann nach der Feine derselbigen fragen, und je weniger dieselbe in sich haben, je höher wird er auch mit der Mark steigen, biß er die billig-mäßige Proportion zwischen feinem Silber und den besagten Guldinern oder andern ungerechten Sorten gefunden und erreicht hatte". ,,Welchemnach sich ganz klärlich an den Tag legt, daß wann die Münzen schlecht und gering gemacht, und nicht nach Reichs-Schrot und Korn ausgeprägt werden, alsdann auch der Silber-Kauff nothwendig steige, weil der Verkauffer widrigen Falls für sein Silber meist nur Kupfer, oder doch einen guten Theil weniger Silbers bekommen würde, als er dagegen hergiebt. Und regulirt und mensurirt daher nicht der Silber-Kauff, wie bißher von dem meisten Theil irrig dafür gehalten worden, die Münzen, sondern selbiger wird von diesen regulirt und men: surirt, also, daß je besser und gerechter die Münzen an einem Ort zu finden, je besser, gerechter und wohlfeiler wird auch der Siber-Kauff seyn, und je schlimmer, ungerechter und geringer auch die Münzen ausgeprägt werden, oder in externo valore fteigen, je mehr und höher hinauf, wird alsdann auch der Silber-Kauff getrieben" ,,Deswegen auch wahr ist und bleibt, daß das vermünzte Silber jederzeit um etwas böher, als das rohe und gemünzte Brand - oder BarrenSilber binausgebracht werde, und zwar nicht nur der MünzUnkosten balben, sondern weil mit demselben auch besser, als mit diesem traficirt und gehandelt werden kann. Faber's europäische Staats-Canzley, Th. LXX, S. 556, 561, 565.

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