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ches man ihm dafür bietet, feinem Feingehalt nach werth ist, mit Hinzurechnung der wirklichen Münzkosten; und Mehr wird auch Niemand ihm dafür geben wollen. Wie sehr auch eine Regierung den äussern Werth ihrer Münzen über den innern erhöhen möchte, sie wird darum mit der schlechteren Geldsforte das Silber nicht wohlfeiler kaufen können, als mit der bessern. Der Verkäufer wird nur den innern Werth der selben, mit einigem Aufschlag für die nothwendigen Münzkos sten, in Betracht ziehen, und nach solchem den Preis seiner Waare bestimmen; übermäßiger Schlagschaß würde ihn nicht bewegen, den Preis zu mindern.

So bildet sich von selbst ein Gleichgewicht oder Pari zwischen guten Münzen und dem Silberpreis. Die Concurs renz der Münzherren, welche gleich gutes Geld prägen, wird nicht leicht, anhaltend gewiß nicht, den Preis des Silbers steigern. Wer das Silber zu theuer bezahlt*), schadet sich felbst, er verliert am Schlagschäß, und die Concurrenz wird aufhören nachtheilig auf den Metallpreis zu wirken, so bald andere Münzherren mit dem Ankauf nur kurze Zeit inne halten. Die Concurrenz derer, welche geringhaltigeres Geld prägen, ist nicht zu fürchten. Mit diesem Geld nur, bezahlen sie das Münzmetall theurer. Verwendeten sie fremdes gutes Geld zu dem Ankauf, so würden sie dessen hiezu um so viel weniger bedürfen, als ihr Geld geringhaltiger ist als das gute. Auch folgt nicht, daß wenn Geld im Handel gesucht wird, der Preis des Silbers darum steigen müsse, und umgekehrt. In jenem Fall wird man nur. mehr Silbergeld zum Goldkauf verwenven müssen, aber darum allein wird Silber im Ankauf mit Silbergeld nicht theurer zu bezahlen seyn. Im übrigen sind kleine Schwankungen in den Preisen der Münzmetalle nicht zu vermeiden. Sie sind immer nur vorübergehend, und werden vorübergehen, so bald die MünzFabrication langsamer von Statten geht, oder auf einige

*) Von der Berechnungsart der MünzmetallPreise, im Verhältniß zu dem geseßlichen Münzfuß, s. man Beckmann's Technolo gie, Abschn. 33, §. 15 u. 17.

Zeit eingestellt wird. Wollte man sie sofort in der Ausminzung beachten, so würde mit jedem Steigen oder Fallen jener Preise der Münzfuß zu åndern seyn, solche Aenderung aber eine gänzliche Zerrüttung des Geldwesens unvermeidlich zur Folge haben.

Demnach wird das Silber in der Regel nur für den Werth zu verkaufen, aber auch immer für den Werth zu er kaufen seyn, welcher gleich ist dem Werth des Silbers, welches in dem Geld, womit Zahlung geleistet wird, enthalten ist, und dem Betrag der nothwendigen Prågkosten dieses Geldes *). Aber auch nur die nothwendigen, mehr nicht, wird der Verkäufer sich in den Preis einrechnen lassen. Es sind die verhältnißmåsigen Kosten einer Façon, die für Jedermann Werth, doch auch nur verhältnißmåsigen, hat, weil durch ihre Vermittelung das in dem Geld gegebene Silber zu einem allgemein geltenden Lauschmittel von bestimmtem Werth geworden ist. Ohne diese hinzugekommene Eigenschaft des gemünzten Silbers, würde die Façon für den Silberverkäufer Nichts werth seyn, er also auch die Kosten derselben nicht mit in Anschlag bringen.

Die Höhe des Schlagschaßes durch das Münzgesetz zu bestimmen, ist dann nicht nöthig, wenn durch dasselbe Korn und Schrot, und das Verhältniß des äussern Zahlungswerthes der Geldsorten zu dem geseßlich bestimmten Anschlag der feinen Mark gehörig bestimmt sind, und diese Bestimmung öffentlich, insbesondere auf dem Gepräge der Geldstücke, bes kannt gemacht wird**). Wird nach jener dreifachen Bestimmung

Aus Erfahrung meldet solches der MünzDirector v. Meidinger, in Hirsch MünzArchiv, VIII. 160. **) In den Erörterungen, welche dem französischen Münzgesetz vom 7. Germinal, Jahr XI (20. März 1803) vorausgingen, wird (Moniteur de l'an Xl, p. 842) mit Recht gesagt: ·,,Tant que le Gouvernement se fera un devoir de déclarer authentiquement le titre de ses monnaies, c'est-à-dire leur valeur intrinséque, les monnaies, quelle que soit la proportion de leur alliage, conserveront leur crédit, s'il n'y a aucun soupçon sur la fidélité de leur fabrication". Vergl. oben S. 10.

gemünzt, so sind die Münzen gerecht, das Publicum wird durch sie nicht übervortheilt, und es ist für dasselbe gleichgültig, wie und um welchen Preis die Münzverwaltung sich die edlen Münzmetalle verschafft. Gehörig erfolgt jene Bestimmung, wenn dabei Rücksicht genommen ist nur auf den Ersaß der Kosten, welche die Ausmünzung der verschiedenen Geldsorten im Durchschnitt unvermeidlich erfordert, bloß auf den Schlagschah.

Artikel II.

SS. 3, 4 und 5.

Soll der Staatscasse durch die MünzFabrication merklicher directer Gewinn nicht zufliessen, so soll er es irgend einer Privatcasse noch weniger. Die einzige Ausnahme hievon machen, was die Verkäufer der Münzstoffe und der übrigen Münzbedürfnisse (z. B. Holz, Kohlen, Fett, Tiegel, Stempel) durch Lieferung dieser Gegenstände gewinnen, was die Arbeiter in der Münze an Taglohn, und die bei der Münze angestellten Personen, Münzmeister, Wardein, Münzschreiber, Stempelschneider, Münzschlosser u. s. w. an Besoldung erhalten.

Auz obigem Hauptsat folgt, daß die MünzFabrication überall nur für unmittelbare Rechnung der Staatscasse zu betreiben sey. Unzulässig wäre demnach die Ueberlassung derselben, wie hie und da bloß aus Ursachen der Dertlichkeit mit der Postverwaltung geschicht, an eine fremde Staatsregierung, oder an irgend eine Privatperson oder Corporation, gleichviel unter welchem Rechtstitel oder Vorwand, es sey bloß auftragweise, oder leih-, lehn-, bittoder pachtweise. Auch soll keinem Münzbeamten Ans theil an dem Ertrag der Münze (Tantième) bewilligt werden; eine Régie intéressé soll hier nicht Statt haben.

Mit besonderem Nachdruck ward dieser heilsame Grundsaß eingeschärft in einer Reihe von teutschen Reichs gesezen, von dem augsburger Reichsabschied von 1551 an

bis zu dem kaiserlichen MünzEdict von 1759*). Die Münzs herrschaften, heißt es darin, sollen auf ihre selbsteigene Ko sten und Verlag, mit Gold, Silber und allem Andern die Münze versehen“. Ferner, dieselben sollen ihre Gerechtigkeit burch keinen Weg Andern verkaufen, verleihen, oder verlegen laffen, vielweniger mit dem Münzmeister wöchentlich, monatlich, oder durch einige andere Mittel den Gewinn theilen, oder daher Eigennuß erwarten". Die Münzherren sollen „mit den Münzmeistern, Wardeinen, Schmiedmeistern und Münzgesellen einiges Geding oder Pact nicht treffen.“ E3

follen pacta de quota lucri (sie betreffen gleich einen kleinen oder grossen Gewinn) gänzlich verboten, und mehr nicht als dem Münzmeister eine gebührende Besoldung, aber nicht per modum quotae, zu bestimmen erlaubt seyn“. Wer dawider handelt, soll seiner Münzfreiheit verlustiget, und noch darzu der Kauf- oder Pfandschilling, oder was er mittels solchen verbotenen Contracts an sich gebracht, verfallen feyn".

Colbert fand das französische Münzwesen durchaus im Joch der Fiscalität. Dessen gänzliche Befreiung davon, würde den Kranz seines Ruhmes vollendet haben. Nur unter Régie sezte er die zeither verpachtet gewesenen Münzstätten. Gleich den Pächtern, suchten die Régisseurs den Gewinn zu vermehren, und wie die Pächter strebten sie ihn zu theilen. Also, ob diensteifrig oder untreu, immer waren die Régisseurs, und war durch sie die Münze ein Staatsübel **). In der constituirenden Nationalversammlung, 1791, wurden die MünzDirectoren beschuldigt, heimlich, für eigene Rechnung, gerings haltige Münzen geschlagen, und in das Ausland geschickt zu haben; woher sie grossentheils zurückkehrten, den Staatscredit und das umlaufende Geldcapital schwächend.

Daß Munzmeister ihre Pflicht erfüllen werden, ist rechtlich zu vermuthen. Daß es nicht immer geschehen sey,

*) Bei Gerstlacher a. a. D., Th. IX, S. 1646-1653. **) Die Fehler und Mißbräuche der Folgezeit, schildert ein Bericht in dem Moniteur universel, 1803, p. 822.

darüber ist mehrmal Verdacht erregt, und auch Klage geführt worden. Ueber ihre Pflichterfüllung haben die ihnen vorges setzten Staatsbehörden zu wachen. Man hat angerathen, und pflichtgetreuen Münzmeistern selbst muß an Befolgung dieses Raths gelegen seyn, weil die Ehrlichkeit selbst trachten muß vor Mißtrauen bewahrt zu werden über den nothwendigen Kostenaufwand der Ausmünzung von ihnen allein nicht Auskunft einzuholen. Von ihnen muß selbst der Verdacht entfernt bleiben, als könnten sie, zumal wenn ihnen die Verrechnung der Münzkosten übertragen ist, durch Eigennuß, oder um für Fabrications Fehler vorsorglich sich zu decken, sich verleiten lassen, über jenen Punct ihre Vorgeseßten nicht vollständig aufzuklåren. Solchen Mißbrauch zu verhüten, wurden, zu Controlirung der Münzmeister, in Leutschland schon in dem Mittelalter*) Münzwardeine angestellt, und seit Ausbildung der Kreisverfassung auch GeneralKreiswardeine, um über die SpecialWardeine und Münzmeister eine Gegenaufsicht zu führen. Als in den Jahren 1736 und 1737 die allgemeine Reichsversammlung über Einführung eines allgemeinen Münzfusses berathschlagte, wozu hierauf durch den 4738 der leipziger oder 18 Guldenfuß erho ben ward, wurden die General Münzwardeine aller Reichskreise nach Regensburg auf den Reichstag berufen. Sie probirten weniger nicht als 511 Stücke verschiedener Münzsorten, und erstatteten dann ihr Gutachten **).

§. 6.

Möglich sind kleine Unrichtigkeiten entweder in der Legirung der zu der Ausmünzung verwendeten Metallmasse, øder in der Ausstückelung der Münzen, oder in beiden zugleich. Soll darum den Münzmeistern ein bestimmter Nachlaß an dem vorgeschriebenen Gewicht und Feingehalt der einzelnen

*) Vertrag von 1425, zwischen den Kurfürsten von Mainz, Trier, Cöln und Pfalz. HONTHEIM, historia Trevir., T. II. p. 1178. **) Hirsch MünzArchiv, Th. VI, S. 241. v. Praun a. a. D., C. 148.

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