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finden, mithin Mark für Mark, Schrot und Korn zuverlässig, auch unter denen Stücken selbst ein merklicher Unterschieb nicht anzutreffen sey, gerichtet werden sollen. Einem jeden aber, der einen, obigem zuwider, von UnserenMünzståtten verhängten Fehler oder Unrichtigkeit wahrnehmen und ans zeigen wird, soll, nach Beschaffenheit der Sache, eine billigs måsige Gratification aus Unserer Rentkammer gereichet werden“.

Auch die östreichisch - baierische MünzConvention von 1753, §. 8 und 10, bestimmt, „als den Grundstein aller guten Münzordnung und Bewahrung wider Kipper und Wipper", daß alle Geldforten vom SpeciesThaler bis und mit dem Siebner,,,mit allmöglichst und thunlichstem Fleiß gestückelt, Stück für Stück aufgezogen, mit der Feile accurat justiret, auch gut rondiret und rouliret, die Groschen aber (obschon, solche Stück für Stück aufzuziehen, und mit der Feile accurat zu justiren, nicht wohl ohne sehr groffen Zeits verlust und Unkosten thunlich) dannoch hingegen, um in beis derseitigen Landen im Cours admittirt werden zu können, eines theils rondirt, öder roulirt, anderntheils aber andurch accurat ausgemünzt werden sollen, daß mittelst genauer Jus stir-Streckwalzen die Zaine in solche Gleichheit alles Fleis Bes gebracht werden, womit die Stückelung dergestalten in möglichster Gleichheit ausfalle, daß eines so wenig als immer möglich, von dem andern differire". Auch verordnet schon der Reichsabschied von 1566, §. 162, das Justiren „aller Sorten ausserhalb Heller und Pfennig“.

Artife I VII.

SS. 19 und 20.

Das Kronthaler Uebel ist oben (S. 44 u. ff.)' ges schildert, nach seinem Ursprung, Fortgang und Umfang, nach seiner Verbreitung und jeßigen Beschaffenheit, nach seinen verderblichen Folgen. Ein durchgreifendes, alle Interessen möglichst schonendes Auskunftmittel, entweder die Kronthaler, da wo sie in zu dem ihnen von Staatswegen

bewilligten zu hohen Preis umlaufen, aus dem gefeßmåsigen oder tolerirten Umlauf wegzubringen, oder sie auf ihren wahren conventionsmåsigen äussern Werth von 2 Fl. 12 Kr. des 20 Guldenfusses oder 2 Fl. 38% Kr. des 24 Guldenfusses herabzubringen, ist ein eben so wichtiges als schwieriges Problem.

Daß dem Uebel sofort eine Grenze zu seßen sey, ist das Wenigste, was nach meinem Erachten geschehen kann und muß. Auch möchte dawider wohl schwerlich eine Stimme sich erheben; es wäre denn eine solche, welche die Absicht hätte, den Kornthaler Münzfuß zu 205/12 des 20, oder 2454/100 Gulden des 24 Guldenfußes zum einzigen und allge, meinen SilbermünzFuß aller münzvereinigten Staaten zu erheben. Eine Grenze ist nöthig, aus zwei Ursachen.

3we i wesentlich verschiedene Münz füsse gleichzeitig neben einander nicht zu dulden, ist, wie schon mehr erwähnt, einer der ersten Grundfäße der gefunden MünzPolitik. Ohne störend in das redliche GeldInteresse Aller einzuwirken, kónnen sie neben einander nicht bestehen, wegen der unvermeid. lichen ohne Unterlaß erfolgenden Reibungen zwischen ihnen, indem die eine gegen die andere fortwährend entweder Gewinn oder Verlust gibt. Auch können Ausmünzungen in Silber nach dem ConventionsMünzfuß, ohne baaren Schaden der Münzherrschaften nicht mehr Statt haben, bei fortgeseßten Ausmünzungen von Kronthalern in dem oben angegebenen (den conventionsmåsigen bedeutend übersteigenden) Münzfuß, das heißt, bei gleichzeitig fortwährendem äusserem Werth der Kronthaler zu 2 Fl. 42 Kr. des 24 Guldenfussses, und sogar bei Ausmünzungen von noch andern Geldforten (z. B. Eins und ZweiGuldenstücken) nach demselben Füß, und bei dem hiedurch gesteigerten Silberpreis. Nicht nur wegen solcher Steiges rung würden conventionsmåsige Ausmünzungen unterbleiben, sondern auch weil dann Gewinn gebende Umprågungen der echten ConventionsGeldsorten in KronthalerGeld nicht zu hintertreiben wåren. Einerlei Münze, und diese durchaus gleich zuverlässig, so gut sie die Münzkunst liefern kann, die ist

jeder Regent, die ist jede Obrigkeit ihrem Bürger zu geben schuldig "*).

Eine Grenze gegen Vermehrung und weitere Verbreitung des KronthalerUebels, würde vorerst geseßt, wenn alle münzvereinigten Regierungen sich gegenseitig verpflichteten, daß Kronthaler, wie die brabanter oder östreichisch - niederlåndischen und andere, ganze, halbe und viertel, fortan von. keiner von ihnen ausgemünzt werden sollen. Die östreichische Regierung hat solche Ausmünzung schon eingestellt, seit der Abtretung ihrer Niederlande durch den Frieden von Campo Formio, (oben S. 49 u. 54); wenigstens ist nicht glaublich, was von mehreren Seiten her geäussert ward, daß auch seitdem dergleichen Ausmünzungen unter ålteren Jahrzahlen Statt gehabt haben.

Wäre auf solche Weise zuvörderst der Vermehrung und weitern Verbreitung des KronthalerUebels, in den daran leidenden MünzvereinStaaten eine Grenze geseßt, und hiedurch zugleich das aus solchem hervorgehende Hinderniß forts gesegter conventionsmåsiger Ausmünzungen gehoben, so kommt dann zur Erwägung, eine dringend nothwendige Entscheidung der Frage: wie das Uebel zu mindern, oder auszurotten, und ob sofort zur Ausrottung zu schreiten sey?

Die Kronthaler geradehin zu verrufen, würde, bei der in den meisten Staats- und Privatcassen befindlichen sehr grossen Menge derselben, allzuviele Interessen empfindlich verlehen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren seyn, da Jedermann zu ihrer Ausgabe und Einnahme, und zwar in dem zu hohen åussern Werth, ermächtigt und verpflichtet worden ist. Auch würde ein Verruf nicht råthlich seyn, so lang nicht eine andere conventionsmåsige grosse SilberGeldsorte in zureichender Menge im Umlauf da vorhanden ist, wo die Conventions Thaler, gleichwie die ehedem auch zu hoch umlaufenden Laubthaler, von den Kronthalern fast gänzlich verdrängt worden sind.

*) Büsch, über Bankgeld, Münze und Münzverwirrung in nähe, rer Rücksicht auf den Lübischen Münzfuß, Absatz 14.

Die Kronthaler, die geseßmåsig gemünzten brabanter Coben S. 56, Note :), auf ihren conventionsmåsigen dussern Werth von 2 Fl. 38% Kr. herabseßen, würde die ges segmåsigen Interessen der augenblicklichen Inhaber und die strengen Gebote der Gerechtigkeit weniger, als ein gånzlicher Verruf, aber immer noch sehr empfindlich verlegen, wiewohl es ein sicheres und gründliches Heilmittel wider dieses Münzübel wåre.

Zu verordnen, wie in Preussen durch die CabinetOrdre vom 10. Mai 1828 für die südwestlichen Provinzen der Monarchie geschehen ist, daß sie zu 2 Fl. 34% Kr. (1 Rthlr. 15 Silbergr. 2 Pf.) in öffentlichen Cassen ausnahmweise angenommen, die daselbst eingekommenen aber an die Münze (als Bruchsilber oder Liegelgut) abgeliefert werden sollen, und daß sie bei allen Zahlungen, die nicht im grössern kaufmånnischen Verkehr (wo man sie nicht als Geld, sondern als Waare behandelt) geleistet werden, bei Strafe höher nicht als zu dem oben genannten Preis ausgegeben werden dürfen, das würde, der Wirkung nach, einem gänzlichen Verruf fast gleich kommen. So lang sie noch irgendwo zu 2 Fl. 42 Kr., oder auch nur zu 2 Fl. 38% Kr. anzubringen seyn werden, - und das Lezte zum Wenigsten würde nicht fehlen, da sie nach dem Conventions Münzfuß so viel werth sind — wird in den genannten preussischen Provinzen Niemand sich ents schliessen, sie um 2 Fl. 34% Kr. in Zahlung zu geben. Auch war schon in den ersten Monaten nach Bekanntmachung der erwähnten CabinetOrdre, eine starke Auswanderung der Kronthaler aus diesen Provinzen, und dagegen ein Rückzug der preussischen Thaler dahin, zu Frankfurt am Main zu bemerken.

Demnach ist von einem grossen Kenner des Münzwesens der Vorschlag geschehen *), sich dahin zu vereinbaren : daß 1) die Ausmünzungen von Kronthalern gänzlich einzustellen, 2) daß ihre Einnahme und Ausgabe zu 11⁄2 Thaler (1 Rthlr. 12 Gr.) des 20 Guldenfusses oder 2 Fl. 42 Kr.

*) (Cleynmann's) Aphorismen, S. 188 ff.

des 24 Guldenfusses, einstweilen fernerhin zu dulden, aber 3) nur diejenigen Stücke für zulässig zu erklären seven, welche, nach früheren Beispielen, hiezu durch ein Jedem erkennbares Beizeichen beglaubigt seyn würden, ein Stempelzeichen (contremarque), eine kunstreiche MiniaturZeichnung darstellend, welches unter gemeinschaftlicher Autorität der für diesen Zweck vereinigten Staaten darauf zu sehen wäre.

So hat in der neuesten Zeit die Regierung des Cantons Bern diejenigen französischen Sechslivres - oder Laubthaler, denen sie in ihrem Canton den Umlauf zu 40 Baßen einråumt, mit einem neuen Rand, und mit zwei kleinen aufgestempelten Beizeichen versehen *), wovon das eine das Cantonwappen, das andere die Werthbestimmung (40 BZ, d. i. 40 Baßen) enthält: Diese Beizeichen haben die Form eines aufgerichteten heutigen Wappenschildes, ähnlich einem rechts winkeligen Quadrat, dessen untere Winkel ausgerundet sind, breit nahe an 3"", hoch nahe an 4" rheinl. Maas. So ließ die großbritannische Regierung, als sie während des Kriegs mit Napoleon spanisches Silbergeld in dem Umlauf zuzulassen sich bewogen fand, die hiezu ermächtigten Geldstücke mit einem auf das Bildniß des Königs von Spanien gestempelten kleinen Beizeichen versehen, welches das Brustbild Georg's III. darstellt **); in der Form eines Ovals, 3" hoch, in seiner größten Weite 2/3′′ breit. In Frankreich wurden ehedem, nach jedem Regierungswechsel, die unter der vorigen Regierung geprägten Geldstücke gestempelt; ausserdem waren sie ferner nicht gültig. Die russische Regierung ließ, in einem Nothfall, mit der Jahrzahl 1655 und dem Bildniß des heilis gen Georg, viele alte teutsche Reichsthaler und brabanter oder burgundische Albertusthaler zu dem äussern Werth von Rubeln stempeln. Vielen altrömischen Kaisermünzen ist das Beizeichen NCAPR (Nota cusa a populo Romano) aufge=

*) Alle drei sind abgebildet zu sehen in (Cleynmann's) Aphorismen, S. 190.

**) Eine Abbildung ebendas., S. 190.

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