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druckt *). Auch kam in den Jahren 1606 und 1607 bei der fränkischen Kreisversammlung in Münzbedenken zur Sprache, ob nicht fremde Geldsorten, die zu dem LandesMünzSystem nicht paßten, durch aufgefeßte Stempelzeichen zu tarifiren und zu beglaubigen seyen **).

Für den Vorschlag fortwährender einstweiliger Duldung der Kronthaler zu 11⁄2 Reichsthaler des 20 Guldenfusses und zu 2 Fl. 42 Kr. des 24 Guldenfusses, unter der Bedingung der Stampilirung, wird angeführt, das KronthalerUebel ges höre zu den Nachwehen des leßten teutschen Reichskriegs, deren Verschmerzung und Heilung billig, zum Theil wenigs stens, der Nachkommenschaft zu überlassen sey. Durch gånz liche Einstellung der KronthalerPrågung, und durch Duldung nur gestempelter als Geld, würden vorerst dem Uebel gesets liche Grenzen geseßt, und würden überdieß die Hindernisse gehoben, welche das zeitherige Emittiren von Kronthalern zu conventionswidrigem hohem Preis, den Ausmünzungen nach dem ConventionsMünzfuß zeither in den Weg gelegt habe. Da nämlich bei den zeitherigen Ausmünzungen von Kronthalern, die feine Mark zu ungefähr 24% Fl. des 24 Guldenfusses, mithin zu mehr denn 2 pro Cent (229/100) höher als bei conventionsmäßigen Ausmünzungen geschehen darf, ausgebracht ward ***), so zog diese Steigerung des Münzfusses natürlich, ja unfehlbar, eine Steigerung des Silberpreises nach sich, und eine so hohe, daß neben der Ausmünzung von Kronthalern von so hohem äusserem Werth, Ausmünzungen nach dem Conventions Münzfuß ohne offenbaren Schaden gleichzeitig nicht Statt haben konnten, weil bei dem Thaler 2 pro Cent schon so viel als ungefähr den Betrag eines doppelten Münzlohns oder Schlagschazes ausmachen †).

* Schmieder's Handwörterbuch der Münzkunde, S. 439. Eini leitung zur Medaillen- und Münzwissenschaft (Nürnb. 1738. 8.), G. 242.

**) Hirsch MünzArchiv, Th. III, S. 268 u. 334.

***) Man sebe die Berechnungen in der kleinen Schrift: „lleber das Münzwesen“ (Frankf. a. M. 1802. kl. 8.), S. 34.

†) Die angef. Aphorismen, S. 64.

Vorübergehende HandelsConjuncturen abgerechnet, könnte demnach, bei fortdauernden Ausmünzungen von Kronthalern, der Silberpreis, welcher, der Erfahrung zufolge, immer dem Preis nachrückt, den die Münzståtten in Geld für dargebrachtes Silber bezahlen, nicht so weit herunter kommen, daß ohne Schaden, geschweige denn mit einigem Vortheil, Ausmünzungen nach dem Conventions Münzfuß mit erkauftem Silber erfolgen können. Wer aber nach solchem Münzfuß mit Silber aus eigenen Bergwerken münzen wollte, würde den Gewinn entbehren, den er bei dem Verkanf des selbst gewonnenen Silbers an Kronthaler Münzstätten ziehen könnte.

Ist gleich das hier vorgeschlagene Mittel nur palliativ, und dessen Anwendung, wegen der Stempelung, die überdieß manchen sichtbar mangelhaften, oder offenbar zu gering auss gemünzten Kronthalern zu versagen seyn würde, mit Unbes quemlichkeit verbunden, und würde auch nach seiner Anwendung das zu conventionsmåsiger Ausmünzung nöthige Sinken des Silberpreises schwerlich alsofort eintreten: so ist doch dieses Mittel minder unvollkommen, als die oben erwähnten andern Mittel. Es seßt dem Uebel eine heilsame Grenze, es bahnt den Weg nicht nur zu allmähliger Heilung desselben, sondern auch zu der Möglichkeit, ohne baaren Schaden conventionsmåsige Ausmünzungen zu veranstalten, es schont die gesegmåsigen Interessen der Inhaber von Kronthalern, und ist daher vereinbar mit der Gerechtigkeit. Was aber die Gefahr der Nachstempelung falscher, geringhaltiger oder verringerter Kronthaler durch Gewinnsüchtige betrifft, so ist dieselbe weder grösser, noch bedroht sie mit grösserem Nachtheil als die Gefahr der Falschmünzung und der Nachmünzung geringhaltiger Stücke, und der Ringerung vollhaltiger.

Um zu erfahren, wie groß die Menge der münzvereinmåsig in Umlauf befindlichen Kronthaler sey, wåren in allen MünzvereinStaaten Register über die Stempelung zu halten, und dieselben auf den Zusammenkünften des Münzvereins vorzulegen und gegenseitig mitzutheilen.

Oestreich und Preussen, auch Königreich Sachsen und Hannover, gleichwie früher noch die königlich - westphälische

Regierung, haben die brabanter Kronthaler schon unter dem conventionsfußwidrig erhöheten Preis tarifirt, wie oben (S. 57 ff.) nåher gemeldet ist. Dabei wird es zum wenigsten, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch forthin verbleiben, und damit ist von diesen Staaten das Kronthalerulebel abgewens det *); nicht leicht wird diese Geldsorte dort in einigermasen bedeutender Anzahl in Umlauf kommen. Was aber diejenigen der münzvereinigten Staaten betrifft, in welchen die Krons thaler zeither im Besiß einer dussern Wertherhöhung bis zu 2 Fl. 42 Kr. des 24, oder 1 Thaler 12 Groschen des 20 Guldenfusses gewesen und geblieben sind, so möchte für diese Staaten in dem Grundvertrag des Münzvereins festzusehen feyn, daß daselbst in Zukunft den Kronthalern der Umlauf auf das Wenigste zu keinem höhern Preis zu gestatten sey, als den ganzen zu 2 Fl. 42 Kr. des 24- oder 1 Thaler 12 Groschen des 20 Guldenfusses, den halben zu der Hälfte dieses Preises, und zwar, von einem zu bestimmenden Zeitpunct an, nur den vorschriftmåsig gestempelten.

Die Viertel Kronthaler hingegen möchten sofort gå n zlich zu verrufen seyn; um so mehr, da ihnen, so wie den halben, die kurz und oberrheinischen Kreisschlüsse von 1793 eine Preiserhöhung namentlich nicht bewilligt haben (oben S. 51). Selbst in ihrer ursprünglich geseßmåsigen Währung, bilden sie, als aliquoter Theil des Kronthalers, eine Münzstufe (coupure, von 33 Kreuzern des 20 Guldenfusses), und verursachen auch in ihrem erhöheten Preis einen Bruch (40% Kr. des 24 Guldenfusses), welche beide für den Verkehr jeder Art nicht nur unbequem und låstig, sondern auch überflüssig sind; sie sind überdieß in verhältnißmåsig zu groffer Menge in Umlauf, sonach in aller Hinsicht eine wahre Münzplage. Mögen sie in ihre Heimath zurückwandern, wo sie mit einigem Ver

*) Wo der Kronthaler zu 2 Fl. 42 Kr. angenommen wird, da kann man ihn um 2% pro Cent höher anbringen, als nach der k. sächsischen Schäßung seit 1816, zu 1 Thaler 11 Groschen. Schon dieser mindere geseßliche Preis verdrängt den Kronthaler aus dem Königreich Sachsen, und hält ihn ab von der Rückkehr.

lust Abnehmer finden werden. Baiern, Wirtemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau, auch SachsenCoburg und Waldeck (man s. den Zusaß am Schluß dieser Abhand, lung), haben keine prägen lassen ; auch keine halben Kronthaler.

So meine unmaasgebende Meinung, züvörderst für Begrenzung und Minderung des KronthalerUebels. Indeß gebietet die mich lebhaft durchdringende Liebe zur Wahrheit und zum Guten, hier zur Erwägung auch die mir bekannten Gründe vorzulegen, welche wider das oben vorsorglich in Vorschlag gebrachte Palliativ Mittel, und für alsbaldigen Verruf aller Kronthaler Münzen, mithin für unverweilte RadicalKur streiten.

Wider das Linderungsmittel einstweiliger fortge= feßter Duldung der ganzen und halben Kronthaler, unter der zweifachen Bedingung, theils bei dem conventionsfußwidrig schon erhöheten Preis auf das Wenigste stehen zu bleiben, theils fortan nur als zahlungsfähig zuzulassen, streiten: 1) die münzlegislativen Grundsäße, daß Geldsorten, die nach wesentlich verschiedenen MünzSystemen geprägt oder tarifirt sind, als gesehmåsige Zahlungsmittel neben einander nicht zu dulden, und mehr Geldsorten, als zu bequemer Auseinanderseßung im Verkehr nöthig sind, nicht zulässig seyen; 2) daß sowohl die Stempelung der in vollständig gefeßmåsigem Zustand gefundenen, und darum für umlauffähig zu erklärenden ganzen und halben Kronthaler, als auch die Ausschlieffung der nach Schrot und Korn nicht vollständig befundenen, mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden seyn werde. Amtlich hat die östreichische Regierung für ges setzmäßig ausgemünzt, und für 2 Fl. 12 Kr. des conventions, måügen 20 Guldenfusses werth, den brabanter Thaler erflårt, wenn 92 Stücke auf die rauhe wiener Mark gehen, also ein Stück die Schwere von 6898 wiener Richtpfennigtheilen hat, und die Silbergattung, aus welcher er geprägt ist, 13 Loth 17 Grån fein hålt *). Die königlich - sächsische Valvations Labelle vom 30. September 1815 hatte den f. k. óstrei

*) (Cleynmann's) Aphorismen, S. 176 f.

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chisch niederländischen brabanter, und den k. baierischen Kronthaler nach dem ConventionsMünzfuß noch tarifirt auf 1 Thaler 12 Groschen. Aber die Labelle vom 27. April 1816 sezte beide auf nur 1 Thaler 11 Gr., also auf ein starkes halbes Procent niedriger als die amtliche östreichische Larifirung auf 2 Fl. 12 Kr. des 20, oder. 2 Fl. 381⁄2 Kr. des 24 Guldenfusses. Daher scheinen, vermöge der königlichs sächsischen Schäßung, brabanter Kronthaler in Umlauf zu seyn, welche ein starkes halbes Procent geringhaltiger sind, als die vollständig gesehmåsig ausgemünzten *). 3) Der Stempel kann nachgemacht werden; es können also auch Kronthaler von nicht vollständigem Gewicht, unter falschem Stempel circuliren.

Ohne das Gewicht dieser Gründe ganz zu verkennen, läßt sich doch dasselbe durch Gegengründe nicht unbedeutend mindern. Denn (zu 1) nur als Nothhülfe, bei dem nun schon seit 35 Jahren bestehenden, mit dem Gewand einer schlimmen Gewohnheit bedeckten KronthalerUebel, und nur einstweilig, bis Zeitumstände eine RadicalKur erleichtern, ist das PalliativMittel empfohlen, gleichwie auch im Jahr 1793 die Reichskreise Kur- und Oberrhein den äussern Werth des Kronthalers nur einstweilig auf 2 Fl. 42 Kr. erhöheten. Mit Schwierigkeiten wohl (zu 2) ist die Stempelung vers bunden, doch nicht mit unüberwindlichen. Haben Regierun gen durch Nachsicht das Uebel verschuldet, so werden Regierungen sich auch verpflichtet erachten, dasselbe mit Schonung, durch Rachsicht und einigen Zeit- und Kostenaufwand, nach und nach zu mindern, bis Conjuncturen eintreten, wo dasselbe nicht allzuschwierig ganz gehoben werden kann. Eine Průfung des Gewichtes vor der Stempelung, ist so múhsam und kostspielig nicht, daß man darum sich ihrer überheben sollte. Müssen doch weit geringere SilberGeldforten bei gehöriger Ausmünzung genau mit der Feile justirt, und mit der Wage Stück für Stück aufgezogen werden (§. 18). Wohl könnte (zu 3) der Stempel nachgemacht werden, aber, bei

*) Ebendaselbst S. 183, vergl. mit S. 36 u. 38.

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