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Maria mit dem Kind im Arm; ihr Fuß ruht auf einem Sichelmond, unter welchem der kleine ungarische Wappenschild. Die Umschrift sagt: Patrona regni Hungariae. Es gibt einfache und doppelte Kremnißer.

Etwas geringer an Schrot und Korn, als die Reichsoder östreichischen Ducaten, sind die holländischen Ducaten, einfache und doppelte. Das Gold ist 23 Karat 7 Grån fein; es gehen 67 auf die rauhe, 68/10 auf die feine cólnische Mark*). Die Republik der vereinigten Niederlande betrachtete diese Ducaten nicht als eigentliche Staatsmünze, obgleich sie durch einen von Staatswegen verpflichteten Münzmeister geprägt wurden, und sie auf dem Revers das Wappenbild der Republik und, in einem mit Arabesken vers zierten Quadrat, die Aufschrift führen: Mo. Ord. Provin, Foeder. Belg. Ad. Leg. Imp. Die Republik war nur darauf bedacht, daß sie echt und vorschriftmåsig geprägt würden. Im Uebrigen betrachtete sie dieselben als Waare, die in Zahlung zu nehmen Niemand verpflichtet sey. Jeder Kaufmann, auch ein ausländischer, jede fremde Regierung, konnte in der Staatsmünze solche Ducaten prågen lassen. Mit Bes

willigung der holländischen Regierung, hat die russische Regierung in Rußland Ducaten unter holländischem Stempel prågen lassen. Daher sind die holländischen Ducaten die häufigsten, obgleich® Regierungen, die nicht selbst Gold aus Bergwerken gewinnen, sie in grosser Menge haben einschmelzen und in eigene Münzen umprågen lassen.

Aber auch keine der neuern Münzen ist von Falschmünzern so häufig und geringhaltig nachgeprägt worden, namentlich in Graubündten, bald in niederhaltigem Gold, bald in vergoldetem Silber, bald sogar in kalt vergoldetem Blei. Etliche und dreissig Arten unechter Holländer, sind abge=

*) Etwas genauere Bestimmungen enthält das neue königlichniederländische Münzgesetz von 1816. Man findet sie unten, S. 193, Note *.

bildet und beschrieben in Köhler 8 Münzbelustigungeu, XII. 147. XX. 65. In einem MünzPatent der kreisausschrei benden Fürsten des fränkischen Kreises vom 9. Febr. 1773, sind sieben Arten unechter holländischer Ducaten beschrieben und abgebildet, mit den Jahrzahlen 1730, 1743, 1753, 1766 und 1768. Darunter sind vier Arten nur von Silber und stark vergoldet; die geringste Art hat einen Werth von nur 27 Kreuzer 14167/4757 Heller. Als Merkmale guter holländer Ducaten gibt dieses Patent an, daß sie vollwichtig und geråndelt seyen, und daß sie insbesondere nach verschiedenen Richtungen sich leicht und oft biegen, und nachher wieder gleich machen lassen.

Für den Fall eines Abganges am Gewicht einer Goldmünze, insbesondere wegen deßhalb zu leistender Vergútung, dem Münzvertrag eine Bestimmung einzuverleiben, scheint mir unnöthig zu seyn. Da Goldgeld nur Nebengeld, anch das Steigen und Fallen seines Agio nicht zu verhins dern, und in der Regel Niemand verpflichtet ist Goldmünzen, am wenigsten nicht vollwichtige, in Zahlung zu nehmen; so mag der jedesmaligen Uebereinkunft der Betheiligten auch überlassen bleiben, wie viel für Mangel am Gewicht zu vergüten sey, wenn nicht vollwichtiges Goldgeld gegeben und angenommen wird. Darüber bildet sich von selbst eine gewisse Verkehrsitte, unter dem Gebot, wenn auch nicht strengen Rechtes, doch der Billigkeit. Nicht Alles muß man durch Geseze reguliren wollen.

Die entgegengesette Meinung mag in nachstehender Vorschrift des kursächsischen MünzEdictes von 1763, §. 13, eine Stüße finden. Fehlet an einem Ducaten und halben Louisd'or ein As, und an einem Louisd'or, Carolin, Mardor und Pistole zwei As, so soll solcher Abgang mit 1 Groschen auf jedes As vergütet werden können; wåre hingegen der Mangel noch stärker, so soll das solchergestalt zu leicht bes fundene Stück, bei Strafe der Confiscation, gar nicht einzeln, sondern bloß nach dem Gewicht einer Mark (al marco) ausgegeben werden".

S. 26.

In der Regel ist Niemand verpflichtet, in Gold; geld Zahlung zu geben oder anzunehmen, weil diese Geldsorte nur als Nebengeld, und in dem Handel als Münzwaare betrachtet wird, folglich ihr Preis einem Steigen und Fallen unterworfen ist. Da es aber Fälle gibt oder geben kann, wo Zahlungen in Goldgeld durch ein Gesetz oder Geding besonders festgeseßt, aber unbestimmt gelassen ist, zu welchem Preis die Goldmünze zu geben oder anzunehmen sey, desgleichen zu welchem Preis dieselbe in den Staatscassen anzunehmen sey, so hat für solche Fälle das Münzgesetz den äussern gemeinen Werth der Goldmünzen zu bestimmen. In allen andern Fållen beruht, wie die Gebung und Annahme von Ducaten, also auch die Bestimmung ihres Werthes, namentlich ob und wie viel Aufgeld, über den gesetzlich bestimmten gemeinen Werth, zu bezahlen oder anzunehmen sey, auf gegenseitiger Uebereinkunft der Betheiligten.

Wie hoch möchte der äussere gemeine Werth der Ducaten in dem Münzvertrag zu bestimmen seyn?

Die östreichisch-baierische MünzConvention von 1753 nimmt das Verhältniß zwischen Gold und Silber wie 1 zu 14111, und seht den äussern Werth des Ducaten auf 4 Fl. 10 Kr. des 20 Guldenfusses, also auf 5 Fl. des 24 Guldenfusses. Eben so valvirte der Beschluß der drei obern Reichskreise vom 6. Mai 1761, und der frankfurter Münzverein fünf teutscher Regierungen von 1765, den,,reichsgesetzund conventionsmåsig“ gemünzten Ducaten. Aber durch das øben (S. 183) angeführte Edict vom 12. Jänner 1786, bestimmte Oestreich dem Ducaten einen äussern Werth von 4 Fl. 30 Kr., also 5 Fl. 24 Kr. des 24 Guldenfusses *). Auf eben

*) Gesteigert hatte Oestreich den Ducaten schon 1768 von 4 FI. 10 Kr. auf 15 Kr., 1771 auf 16 Kr. (v. Praun a. a. D., S. 171), und durch ein Edict vom 1. Sept. 1783 auf 4 Fl. 20 Kr., den kremnizer Ducaten, und die in dem Herzogthum

so hoch valvirten die oben angeführten Schlüsse des obers rheinischen und des kurrheinischen Reichskreises von 1793, den vollwichtigen kaiserlich-königlichen Ducaten, den kaiserlichköniglichen Souveraind'or aber auf 16 Gulden des 24 Guldenfusses. Dadurch, daß Oestreich, der Münzverein von 1765, und die beiden Kreisschlüsse, den Ducaten, der nach dem Conventions Münzfuß zu 67 Stück aus der rauhen colnischen Mark des Feingehaltes von 23 Karat gemünzt ist, auf 5 Fl. 24 Kr. des. 24 Guldenfusses tarifirten, ward die Proportion zwischen Gold und Silber genommen wie 1 zu 15102/355 oder 15 28/100 Dasselbe Verhältniß besteht sehr nahe auch bei der Werthbestimmung des Souveraind'or zu 16 Gulden, der zu 25 135/527 Stücken aus der wiener Mark (2174/1581 Stücke aus der cólnischen Mark) des Feingehaltes von 22 Karat gemünzt ist *).

༢༢ སྐུ

Von vorstehenden Werthbestimmungen des reichsgeseßund conventionsmåsig gemünzten vollwichtigen Ducaten zu 5 Fl. 24 Kr. des 24 Guldenfusses, welche 3 Thalern des 20 Guldenfussses oder königlich-sächsischer Währung gleich zu achten sind, weicht diejenige Larifirung desselben Ducaten bedeutend ab, welche in den königlich - så ch sischen ValvationsLabellen enthalten ist, wenigstens in denen, die seit dem 30, Sept. 1815 bis in das Jahr 1828 erschienen sind. In diesen Tabellen ist, wie darin ausdrücklich gesagt wird, bei den goldnen Münz sorten durchgehends das cölnische Mark oder dresdner Dus catengewicht zur Grundlage genommen, so, daß 67 Ducaten genau eine cölnische Mark wiegen müssen, demnach ein solcher Ducaten 66 dresdner As hält, welche gleich kommen 72% Troyschen Gewichts und 60 Grån wiener Måndelgewichts. Hienach ist der Werth des Ducaten bestimmt, wie folgt.

Mailand neu ausgemünzten Zechini, die Florentiner Gigliati und die Venetianer Zechini auf 4 Fl. 22 Kr. Reuß teutsche Staatskanzley, Th. IV, S. 196.

*) (Cleynmann's) Materialien, G. 380 u. 399.

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Bei dieser Verschiedenheit geseßlicher und vertragmåsiger Bestimmungen des äussern gemeinen Werthes der Du caten, ist zu wünschen, daß die MünzvereinStaaten zu einer allgemeinen sich vereinbaren möchten.

§. 27.

Fordert das allseitige Interesse der MünzvereinStaaten, daß in Zukunft von allen nur Eine Art von Golds münzen geprägt werde, und ist der Ducaten hiezu die pafsendste, so müssen die zeitherigen Ausmünzungen von Goldmünzen anderer Art aufhören; um so mehr, da, in Absicht auf Bequemlichkeit in dem Verkehr, Ersaß das für gegeben wird durch die Doppel- und vierfachen Ducas tenStücke. Da indeß solche Goldstücke anderer Art von MünzvereinStaaten als Staatsmünzen zeither geprägt und in Umlanf gesetzt worden sind, so möchte festzusehen seyn, daß dieselben in allen diesem Münzverein beigetretenen Staaten als gefeßmäfiges Zahlungsmittel in Gold, nach dem ihnen geseßlich beigelegten åussern Werth, fernerhin dienen sollen.

Von solcher Art sind diejenigen Goldmünzen, welche unter den zum Theil hybriden, Benennungen von Carld'or, August d'or, Georg d'or, Jérôme-d'or, Pistolen, (braunschweigischen halben, einfachen und doppelten) Mard'or · u. s. w. in Umlauf sind, auch Carolinen, Goldgulden,

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