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in demselben Augenblick das rohe Gold gegen das rohe Silber im Inland stehe.

Andere hielten dafür, man habe sich bei Fest= segung der Proportion zwischen Gold und Silber, so viel möglich, nach demjenigen Land zu richten, mit welchem das Inland vorzüglich in Handelsverkehr stehe. Dadurch werde am Besten gesorgt für die Dauer der festges seßten Proportion, und entgehe man der Gefahr, daß in dem Fall, wenn man den Werth des Goldes zu hoch, denjenigen des Silbers zu niedrig annehme, das inländische Silbergeld nach jenem fremden Land auswandern werde, gleichwie im umgekehrten Fall das Gold. Wie aber, wenn der Haupthandelsverkehr des Inlandes durch unbezwingbare Umstände bestimmt wird, von jenem Land sich abzuwenden und seine Richtung nach einem oder mehreren andern hin zu nehmen? Oder wie, wenn in jenem Land das Verhältniß zwischen den edlen Münzmetallen sich ändert?

Noch Andere trugen kein Bedenken, gleichzeitig mehr als eine Proportion zwischen Gold und Silber gesetzlich anzunehmen. Dieß geschah unter andern da, wo man neben dem ConventionsMünzfuß den brabanter Kronthaler einen åussern Werth von 2 Fl. 42. Kr. des 24 Guldenfusses beilegte, während man den ConventionsThaler auf seinem Preis von 2% Fl. ließ. Hiedurch wurden die beiderseitigen Proportionen um 229/100 pro Cent aus einander gerückt, laut der oben (S. 171, Note*) erwähnten Berechnung.

Ehe man von der irrigen Vorausseßung abging, die Annahme eines festen Verhältnisses zwischen Gold und Silber sey unerläßlich bei einem guten MünzSystem, überließ man lieber den Münzgeseßen oder Verträgen der Mit- und Nachwelt, von Zeit zu Zeit Aenderungen in der gesetzlich aufgestellten quantitativen Bestimmung dieses Verhältnisses zu treffen. Demnach möchte vielleicht zwei bis dreimal in jedem Jahrzehnd eine solche gesetzliche Aenderung nöthig, und auch damit nicht auszureichen seyn. Denn sehen wir nicht auf Handelspläßen den Preis des Goldgeldes gegen Silbergeld sehr oft, ja, z. B. in Hamburg den Preis der Louis

d'or und des holländischen Species Ducaten gegen Bancound CourantGeld, fast von einem Lag zu dem andern sich ändern? Stieg nicht, unter mehrfachem Hin- und Herschwanken, von der Reichs Münzordnung von 1524 *) bis zu der östreichischbaierischen MünzConvention von 1753, das Verhältniß zwis schen Gold und Silber allmählig um mehr als 24 pro Cent? Und ward nicht in einem Zeitraum von 269 Jahren (von der Reichs Münzordnung von 1524 bis zu der Wertherhöhung der Kronthaler und der Souveraind'or im Jahr 1793) die feine Mark Silber nach und nach um 16/100 Gulden, die feine Mark Gold um 270 27/100 Gulden erhöhet? Hieraus erhellet, daß das Verhältniß zwischen Gold und Silber in 269 Jahren von 11 37/100 ungefähr auf 1498/100 hinauf ges trieben, mithin das Gold, im Verhältniß zu Silber, um 3175/100 pro Cent theurer geworden ist**).

Wie wandelbar das Verhältniß zwischen Gold und Silber für die Ausmünzung bestimmt worden sey, lehrt die Münzgeschichte. Bestimmt ward solches, zum Beispiel, in dem vierten Jahrhundert, unter Constantin dem Grossen, wie 1 zu 14% ***); in Leutschland im dreizehnten Jahrhundert wie 1 zu 10; in der Reichs Münzordnung von 1524, wie ungefähr 1 zu 11; in dem Entwurf einer Reichs Münzordnung von 1551, wie ungefähr 1 zu 10%; in der leßten Reichs Münzordnung von 1559, wie 1 zu 111⁄2; in dem Münzschluß der drei obern Kreise (Baiern, Schwaben und Franken) von 1665, wie 1 zu 14%; in dem zinnaischen Münzfuß von 1667, wie 1 zu 13%; in dem leipziger

*) Die, im Vorbeigehen gesagt, nicht die älteste Reichs Münzordnung ist, wie nicht nur Münzgelehrte sondern auch Publicisten gewöhnlich melden. Es gibt zwei ältere, von 1437 und 1495. Diejenige von 1551, welche gewöhnlich als wirkliche angegeben wird, blieb blosser Entwurf. Gekst la cher's corpus juris germ. publ. et priv., Bd. I, S. 375 ff.

**) Die angef. Abb. Neber das Münzwesen, S. 21 u. 23 f. ***) GIBBON'S History of the decline and fall of the Roman Empire, Vol. III, ch. 17, note 180, p. 346 der baseler Ausg. v. 1787.

Münzfuß von 1690 stillschweigend wie 1 zu 15/10; in dem preussischen Courant- oder 21 Guldenfuß seit 1764 wie1 zu 1311/13; in Großbritannien bis 1816 wie 1 zu 15/10, seit 1816 wie 1 zu 142878/10000; in Frankreich seit 1785 wie 1 zu 1542/100 aber seit 1803 wie 1 zu 155/100*); in dem Münzgesetz des Königsreichs der Niederlande von 1816, wie 1 zu 15873/1000; nach dem gesetzlichen MünzTarif des Kdnigreichs beider Sicilien von 1818, wie 1 zu 150; in Brasilien und Portugal wenig über 13; in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, jezt wie 1 zu 15; in dem Hans növerischen bis 1804 wie 1 zu 142; in dem Beschluß der drei obern Reichskreise vom 6. Mai 1761 wie 1 zu 1411/13 in der östreichisch - baierischen MünzConvention von 1753, §. 1 und 2, und in dem Münzverein von Mainz, Trier, Pfalz, Darmstadt und Frankfurt von 1765, Absaß 3, wie 1 zu 141172 **); ein Verhältniß, welches Oestreich, ein Miturheber

*) So nach dem pariser Annuaire du Bureau des Longitudes, pour l'an 1828, p. 46. Cleynmann, in den Aphoriêmen S. 93, berechnet solches,,,in so fern keine Remedien in Anwendung kommen“, zu 1 Gold für 151⁄2 Silber.

**) Nach richtiger Rechnung sollte in der Convention und in dem Verein gesagt seyn: 1411/71. (Cleynmann's) Materialien, S. 194. Auch Hirsch (M.A. VIII. 445.) hat den Rechnungsfehler nachgeschrieben. —Um die Ausfuhr des aus teutschen Bergwerken gewonnenen Silbers zu verhüten, und die damalige Menge fremder Goldsorten in Teutschland zu mindern, ward in der Convention von 1753 das Verhältniß zwischen Gold und Silber um ungefähr 2.15/100 pro Cent niedriger (auf 1 zu 1411/71 oder 1416/100) bestimmt, als das damals in Frankreich, vermöge des MünzEdicts von 1726, geseßlich bestehende Verhältniß von 1 zu 1446/100. Materialien, S. 195 f.- Contradictorisch ward 1760 in Druckschriften die Frage erörtert; ob die in der Convention angenommene Proportion gleichzeitig die richtige sey? Einige vertheidigten solche, Andere hielten 132, Andere 141⁄2 für die richtige. Pütter's Lit. des t. Staatsr. Th. III, S. 572 f. Von einer in einem oberrheinischen Kreisschluß vom 3. April 1786, unpassend angenommenen Proportion wie 1 zu 1460/100/ f. Materialien, S. 363.

dieses Münzfusses, in einem Edict vom 12. Jänner 1786 dadurch, daß es den äussern Werth des reichsgesetzmäßig gemünzten Ducaten auf 4 Fl. 30 Kr. des 20 Guldenfusses erhöhete, auf 1 zu 1528/100 rectificirte. Nach der genannten Convention von 1753, sollte die feine Mark Silber zu 20 Fl., die feine Mark Gold zu 283 Fl. 5 Kr. 347/11 S. im 20 Guldenfuß ausgebracht werden; nach der ReichsMünzordnung von 1524 nur zu ungefähr 97/11 oder 97/100 Gulden des damaligen 8 Guldenfusses. Durch die Wertherhöhung des Souveraind'or auf 16 Gulden des 24 Guldenfusses, welche ober und kurrheinische KreisEdicte von 1793 (oben S. 51) verfügten, ward die feine Mark Gold auf 367 36/100 Fl. des 24 Guldenfusses hinaufgetrieben*).

Sonach stellen sich die beiden Ertreme der Proportion zwischen Gold und Silber, jezt in Europa ***), auf wenig über 13 und auf 15873/1000 Silber gegen 1 Gold; jenes in Portugal, dieses in dem Königreich der Niederlande. Doch wird wahrscheinlich das in Portugal angenommene Verhältniß, durch die Trennung Brasiliens von diesem Königreich sich entweder schon geändert haben oder bald ändern. Die portugiesische Proportion bei Seite gesezt, bildet die preussische, 1 zu 1311/13, das erste Extrem.

Einen geschichtlichen Ueberblick, ohne Zweifel in mehrfacher Hinsicht interessant, gewährt folgende tabellarische Darstellung teutscher Münzfüsse, seit 1524.

*) Die angef. Abb. Ueber das Münzwesen, S. 23 f., aus welcher auch die auf folgender Seite stehende Tabelle entlehnt ist. **) Bis auf 1790, liefern die vollständigste Uebersicht der Verhältnisse zwischen den Gold- und Silberpreisen in und ausser Europa, in der neuesten Zeit, M. R. B. Gerhardt's allgemei ner Kontorist, Bd. II (Berl. 1792. gr. 4), S. 154 ff. u. F. G. Busse's Kenntnisse u. Betrachtungen des neueren Münzwe sens, Th. I (Leipz. 1795. 8.), S. 76 ff. v. Praun a. a. D., G. 171.

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